Urteil
I R 51/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind nicht als steuerfreie Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs.1 KStG zu behandeln, sondern erfolgsneutral gegen den Buchwert der Beteiligung zu verrechnen.
• Für die Frage, ob Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten, ist auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzustellen (§ 27 Abs.1 Satz3 KStG).
• Die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos wirkt materiell-rechtlich für die Anteilseigner; die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Bestände sind maßgeblich (§ 27 Abs.2 KStG i.V.m. § 20 Abs.1 Nr.1 EStG).
• Ein steuerliches Einlagekonto entsteht bereits im ersten Wirtschaftsjahr des Halbeinkünfteverfahrens kraft Übernahme des EK-04 als Anfangsbestand; ein gesonderter Feststellungsbescheid ist für das Entstehen nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Ausschüttungen aus steuerlichem Einlagekonto mindern Buchwert und erhöhen Veräußerungsgewinn • Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind nicht als steuerfreie Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs.1 KStG zu behandeln, sondern erfolgsneutral gegen den Buchwert der Beteiligung zu verrechnen. • Für die Frage, ob Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten, ist auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzustellen (§ 27 Abs.1 Satz3 KStG). • Die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos wirkt materiell-rechtlich für die Anteilseigner; die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Bestände sind maßgeblich (§ 27 Abs.2 KStG i.V.m. § 20 Abs.1 Nr.1 EStG). • Ein steuerliches Einlagekonto entsteht bereits im ersten Wirtschaftsjahr des Halbeinkünfteverfahrens kraft Übernahme des EK-04 als Anfangsbestand; ein gesonderter Feststellungsbescheid ist für das Entstehen nicht erforderlich. Die Klägerin erwarb 1997 eine Beteiligung an der H-GmbH und verkaufte sie 2001. Die H-GmbH zahlte im Februar/März 2001 eine Vorabausschüttung; auf die Klägerin entfielen 1.955.830 DM. Zunächst wurden diese Bezüge nach dem Anrechnungsverfahren als steuerfreie Dividende behandelt und die ausgewiesene Kapitalertragsteuer angerechnet. Später legte die Klägerin eine berichtigte Steuerbescheinigung vor, wonach 999.976,72 € als Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto zuzurechnen seien; sie verlangte daraufhin eine Anpassung des Veräußerungsgewinns. Das Finanzamt änderte einige Bescheide, später jedoch nicht in dem von der Klägerin begehrten Umfang. Das FG Nürnberg wies die Klage überwiegend ab; die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzung und ließ Revision zum BFH zu. • Der BFH bestätigt, dass der Veräußerungsgewinn der Klägerin steuerpflichtig ist, weil § 8b Abs.2 KStG im Streitjahr 2001 noch nicht anwendbar war. • Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind nicht in die Steuerfreistellung nach § 8b Abs.1 KStG einzubeziehen; sie sind erfolgsneutral gegen den Buchwert der Beteiligung zu verrechnen, was den Veräußerungsgewinn erhöht (vgl. ständige BFH-Rechtsprechung). • Nach § 27 Abs.1 Satz3 KStG ist für die Frage, ob Leistungen das Einlagekonto mindern, allein auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzustellen; da die H-GmbH zum 31.12.2000 nur einen ausschüttbaren Gewinn von 305 DM hatte, finanzierte die Vorabausschüttung den überwiegenden Teil aus dem steuerlichen Einlagekonto. • Die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs.2 KStG entfaltet materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Anteilseigner im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 EStG; die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Bestände sind für die steuerliche Behandlung der Bezüge maßgeblich. • Das steuerliche Einlagekonto entsteht bereits im ersten Wirtschaftsjahr des Halbeinkünfteverfahrens durch Übernahme des EK-04 als Anfangsbestand nach § 39 Abs.1 KStG und ist um Zu- und Abgänge des ersten Jahres fortzuschreiben; ein eigener Feststellungsbescheid zum Entstehen ist für den materiellen Bestand nicht erforderlich. • Die Auslegung des § 27 KStG, die auf den ausschüttbaren Gewinn des vorangegangenen Jahres abstellt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers; eine Verrechnung der Vorabausschüttung erst mit dem Gewinn des Jahres der Ausschüttung ist nicht geboten. • Änderungen der Feststellungen der H-GmbH nach Erlass der ursprünglich streitbefangenen Bescheide führen nicht zu einer anderen Rechtsfolge zugunsten der Klägerin; die Verwendung bleibt nach § 27 Abs.1 Satz5 KStG unverändert. Die Revision ist unbegründet. Der BFH bestätigt die Auffassung des FG, dass die Vorabausschüttung überwiegend aus dem steuerlichen Einlagekonto der H-GmbH erfolgte und deshalb den Buchwert der Beteiligung der Klägerin minderte, was den Veräußerungsgewinn erhöhte. Da § 8b Abs.2 KStG im Streitjahr 2001 nicht anwendbar war und Ausschüttungen aus dem Einlagekonto nicht steuerfrei sind, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Die gesonderten Feststellungen zum steuerlichen Einlagekonto binden materiell auch die Anteilseigner; spätere Feststellungsänderungen der H-GmbH ändern daran nichts zu Gunsten der Klägerin. Damit hat das Finanzamt zu Recht die Besteuerung belassen, wie vom FG entschieden.