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Urteil

I R 65/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für im Voraus entrichtete Kraftfahrzeugsteuern ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden, soweit die Zahlung Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt. • Die Kfz-Steuer ist zeitbezogen für die Dauer der Zulassung und grundsätzlich jährlich im Voraus zu entrichten; dies begründet bei Vorauszahlungen den Anspruch auf Abgrenzung. • Die Frage, ob ein beim Bilanzierenden gewählter Ansatz subjektiv erkennbar richtig war, ist hier dahinstehend, weil die handelsüblichen und höchstrichterlichen Grundsätze zur Verpflichtung zur Aktivierung eines RAP bereits vorlagen.
Entscheidungsgründe
Aktivierung von RAP für vorausbezahlte Kraftfahrzeugsteuer • Für im Voraus entrichtete Kraftfahrzeugsteuern ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden, soweit die Zahlung Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt. • Die Kfz-Steuer ist zeitbezogen für die Dauer der Zulassung und grundsätzlich jährlich im Voraus zu entrichten; dies begründet bei Vorauszahlungen den Anspruch auf Abgrenzung. • Die Frage, ob ein beim Bilanzierenden gewählter Ansatz subjektiv erkennbar richtig war, ist hier dahinstehend, weil die handelsüblichen und höchstrichterlichen Grundsätze zur Verpflichtung zur Aktivierung eines RAP bereits vorlagen. Die Klägerin, eine GmbH-Spedition, machte in der Steuerbilanz für 2002 Kfz-Steuern in Höhe von 97.984,94 € als Betriebsausgaben geltend; davon entfielen rechnerisch 43.797 € auf die Zulassungszeit im folgenden Wirtschaftsjahr. Das Finanzamt setzte den Gewinn dagegen unter Zugrundelegung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) in Höhe von 43.797 € höher an und widersprach damit dem Ansatz der Klägerin. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Streitpunkt war, ob die im Voraus entrichtete Kfz-Steuer auf das folgende Jahr als Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag einen aktivierungspflichtigen RAP begründet. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich. • Rechtliche Grundlage: Nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein RAP zu aktivieren, wenn Ausgaben vor dem Abschlussstichtag Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; entsprechend § 7 GewStG für Gewerbesteuerzwecke. • Begriff des "Aufwands für eine bestimmte Zeit": Eine Vorleistung ist abzugrenzen, wenn ihr eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht oder wirtschaftlich als solche aufgefasst werden kann; die Vorschrift beschränkt sich nicht auf synallagmatische Schuldverhältnisse. • Systematik der Kfz-Steuer: Kfz-Steuer entsteht für das fortdauernde Halten; die Entrichtungsschuld ist tageweise, der Entrichtungszeitraum aber grundsätzlich das Jahr, da die Steuer jährlich im Voraus zu leisten ist; damit sind Vorauszahlungen zeitlich bestimmbar. • Anwendung auf den Streitfall: Die für 2002 entrichteten 43.797 € sind Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen und daher aktiv abzugrenzen. • Zur Frage zivil- oder öffentlich-rechtlicher Gegenleistung: Es genügt der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Zahlung und dem berechtigten Halten des Fahrzeugs; eine unmittelbare rechtliche Gegenleistung der öffentlichen Hand ist nicht erforderlich. • Zur Bindung des Finanzamts an die eingereichte Bilanz: Das Finanzamt darf von der Bilanz abweichen, wenn der Bilanzansatz objektiv falsch ist und nach kaufmännischen Erkenntnismöglichkeiten zum Bilanzstichtag erkennbar war; hier entsprach die bisherige Praxis der Aktivierungspflicht so weit der Rechtsprechung und Literatur, dass die Klägerin die Pflicht zur Aktivierung hätte erkennen können. Die Revision des Finanzamts war begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für den Teil der vorausbezahlten Kfz-Steuer zu bilden, der auf die Zulassungszeit im folgenden Wirtschaftsjahr entfällt (hier 43.797 €). Die Kfz-Steuer ist jährlich im Voraus entrichtet und damit als Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag anzusehen, sodass bilanzrechtlich eine Aktivierung geboten ist. Die von der Klägerin vertretene Nichtaktivierung entsprach nicht der kaufmännischen Sorgfalt und war somit kein bindender Bilanzansatz für das Finanzamt.