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Beschluss

I B 13/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eingangszeitpunkt eines per Telefax übermittelten Schriftstücks bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nach dem Uhrzeitaufdruck des Faxgeräts des Gerichts. • Ein abweichender Einzelverbindungsnachweis des absendenden Faxgeräts ist nur maßgeblich, wenn er vorgelegt und Widerspruch zur Zeitangabe des Gerichts besteht. • Die Zulassung der Revision wegen Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn die vom Revisionsbewerber behauptete entgegenstehende Praxis nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Streitfalls führt. • Ein Vortrag zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags muss hinreichend substantiiert sein; bleibt er unzureichend, ist die Frage des Fax-Eingangszeitpunkts ohne Belang.
Entscheidungsgründe
Eingangszeitpunkt von Faxnachrichten und Wiedereinsetzung: BFH entscheidet nach Gerichtsuhrzeit • Der Eingangszeitpunkt eines per Telefax übermittelten Schriftstücks bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nach dem Uhrzeitaufdruck des Faxgeräts des Gerichts. • Ein abweichender Einzelverbindungsnachweis des absendenden Faxgeräts ist nur maßgeblich, wenn er vorgelegt und Widerspruch zur Zeitangabe des Gerichts besteht. • Die Zulassung der Revision wegen Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn die vom Revisionsbewerber behauptete entgegenstehende Praxis nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Streitfalls führt. • Ein Vortrag zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags muss hinreichend substantiiert sein; bleibt er unzureichend, ist die Frage des Fax-Eingangszeitpunkts ohne Belang. Die Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und berief sich auf den rechtzeitig eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag per Telefax. Das Finanzgericht bestimmte den Eingangszeitpunkt nach dem Zeitaufdruck des Faxgeräts des Gerichts und verneinte die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags. Die Klägerin machte geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der Bundesgerichtshof den Eingangszeitpunkt nach dem Einzelverbindungsnachweis des absendenden Faxgeräts beurteile. Die Klägerin legte trotz Ankündigung keinen Einzelverbindungsnachweis vor. Das Finanzgericht hielt die Frage des genauen Eingangszeitpunkts für ohne entscheidende Bedeutung, da der Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich nicht hinreichend begründet gewesen sei. • Ständige BFH-Rechtsprechung bestimmt den Eingangszeitpunkt eines Fax nach dem Zeitaufdruck des Faxgeräts des empfangenden Gerichts. • Der vom BGH vertretene Grundsatz, wonach der Einzelverbindungsnachweis des absendenden Geräts bei Abweichungen maßgeblich sein kann, ist nicht einschlägig, wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt wird. • Selbst wenn zeitliche Abweichungen bestanden hätten, änderte dies nichts an der Entscheidung, weil der Wiedereinsetzungsantrag materiell-rechtlich unzureichend begründet war und daher keinen Wiedereinsetzungsanspruch begründete. • Daraus folgt, dass die Zulassung der Revision wegen Sicherung der Rechtsprechung nicht geboten ist, weil keine für den Ausgang des Verfahrens relevante abweichende Rechtsauffassung vorgetragen und belegt wurde. • Eine weitergehende Sachaufklärung durch das Finanzgericht nach § 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO war nicht erforderlich, da der Zeitpunkt des Faxeingangs rechtlich unerheblich für die Entscheidung war. Die Beschwerde ist unbegründet; das Finanzgericht hat mit Recht den Eingangszeitpunkt des Telefax nach dem Uhrzeitaufdruck des Faxgeräts des Gerichts zugrunde gelegt. Die Klägerin hat keinen Einzelverbindungsnachweis vorgelegt und ihren Wiedereinsetzungsantrag nicht hinreichend begründet. Folglich besteht kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war nicht erforderlich, da eine abweichende, den Ausgang des Verfahrens ändernde Rechtsprechung nicht dargelegt wurde.