OffeneUrteileSuche
Beschluss

I B 146/08

BFH, Entscheidung vom

3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 FGO ist nicht gegeben, wenn das vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsproblem durch bereits ergangene Senatsentscheidungen geklärt ist. • Die Zuordnung von Arbeitslohn zu einer ausländischen Betriebsstätte ist anhand der bisherigen Senatsgrundsätze zu prüfen; eine rein abweichende Würdigung des Einzelfalls rechtfertigt keine Revisionszulassung. • Rechtsfortbildungsbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Senat seine Auffassung in einschlägigen Urteilen bestätigt hat und die Finanzverwaltung die Anwendung dieser Grundsätze angekündigt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei geklärter DBA-Auslegung • Eine Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 FGO ist nicht gegeben, wenn das vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsproblem durch bereits ergangene Senatsentscheidungen geklärt ist. • Die Zuordnung von Arbeitslohn zu einer ausländischen Betriebsstätte ist anhand der bisherigen Senatsgrundsätze zu prüfen; eine rein abweichende Würdigung des Einzelfalls rechtfertigt keine Revisionszulassung. • Rechtsfortbildungsbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Senat seine Auffassung in einschlägigen Urteilen bestätigt hat und die Finanzverwaltung die Anwendung dieser Grundsätze angekündigt hat. Die Kläger wurden 1999 gemeinsam in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt. Der Kläger erzielte Arbeitslohn von einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber und war dort als Kollektivprokurist eingetragen. Im Streitjahr arbeitete er an 113 Tagen in China als Bauaufsicht für ein Joint‑Venture, an dem sein Arbeitgeber beteiligt war. Das Finanzamt bezog den auf China entfallenden Arbeitslohn in die inländische Bemessungsgrundlage und setzte die übrigen ausländischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt und nahm die Freistellung der schweizerischen Einkünfte nach Art.24 Abs.1 Nr.1 Buchst. d DBA‑Schweiz 1992 an. Das Finanzamt verlangte Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung und Rechtsfortbildungsbedürfnis. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 FGO liegen nicht vor. • Zum Rechtssatz: Zur Auslegung von Art.24 Abs.1 und Art.15 DBA hat der Senat bereits verbindliche Grundsätze entwickelt; insbesondere sind frühere Entscheidungen (u.a. I R 81/04, bestätigt durch I R 83/08 und I R 110/08) maßgeblich und beseitigen das Klärungsbedürfnis. • Zur Rechtsfortbildung: Das Finanzamt kann nicht mit dem Hinweis auf eine anderslautende Einzelfallwürdigung die Zulassung der Revision erreichen, wenn der Senat die einschlägigen Grundsätze schon geklärt hat und die Finanzverwaltung deren Anwendung ankündigt. • Zur Auslegung von DBA‑Vorschriften im Verhältnis von Inlands‑ und Auslandsbezug gilt, dass die Zuordnung von Arbeitslohn zu einer ausländischen Betriebsstätte nach den bisherigen Senatsgrundsätzen zu erfolgen hat; das bloße In‑Landelement (z. B. inländischer oder ausländischer Arbeitgeber) ist nicht entscheidend. • Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachte Erwägungen nur beschränkt berücksichtigt werden (§116 Abs.3 und Abs.5 FGO). Die Beschwerde des Finanzamts wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen, weil kein klärungsbedürftiges Rechtsproblem oder Rechtsfortbildungsinteresse im genannten Umfang vorliegt. Der BFH hält an seinen bereits entwickelten Grundsätzen zur Auslegung der DBA‑Regeln fest und sieht die im Streitfall vom Finanzgericht getroffene Zuordnung des Arbeitslohns zur ausländischen Betriebsstätte nicht als revisionszulassungsfähigen Angriff. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts, dem Kläger die Freistellung der schweizerischen Einkünfte nach Art.24 Abs.1 Nr.1 Buchst. d DBA‑Schweiz 1992 zuzubilligen, aufrechterhalten; die verfahrensrechtlichen Beschränkungen verhindern eine weitergehende Prüfung.