Urteil
V R 5/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei kreditfinanzierten Warenlieferungen kann ein bereits vereinnahmtes Entgelt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich werden, wenn der leistende Unternehmer aufgrund vereinbarter Rückgewährverpflichtungen das vereinnahmte Entgelt an das kreditgewährende Institut zurückgeben muss und seinen Anspruch nicht durchsetzen kann.
• Für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG kommt es auf die Uneinbringlichkeit des dem Umsatz entsprechenden Entgelts (Hauptforderung) an; Rückbelastungen von Beitreibungskosten oder Zinsen begründen keine Berichtigung.
• Für die Beurteilung der Uneinbringlichkeit ist eine richtlinienkonforme Auslegung vorzunehmen; es ist unerheblich, ob der zivilrechtliche Anspruch auf das ursprüngliche Entgelt bereits durch Auszahlung des Kreditinstituts erloschen ist.
Entscheidungsgründe
Uneinbringlichkeit bei kreditfinanzierter Warenlieferung; Berichtigung nur für offene Hauptforderung • Bei kreditfinanzierten Warenlieferungen kann ein bereits vereinnahmtes Entgelt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich werden, wenn der leistende Unternehmer aufgrund vereinbarter Rückgewährverpflichtungen das vereinnahmte Entgelt an das kreditgewährende Institut zurückgeben muss und seinen Anspruch nicht durchsetzen kann. • Für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG kommt es auf die Uneinbringlichkeit des dem Umsatz entsprechenden Entgelts (Hauptforderung) an; Rückbelastungen von Beitreibungskosten oder Zinsen begründen keine Berichtigung. • Für die Beurteilung der Uneinbringlichkeit ist eine richtlinienkonforme Auslegung vorzunehmen; es ist unerheblich, ob der zivilrechtliche Anspruch auf das ursprüngliche Entgelt bereits durch Auszahlung des Kreditinstituts erloschen ist. Die Klägerin (Organträgerin der A‑GmbH) verkaufte Waren an Endverbraucher; die Zahlungen wurden kreditfinanziert durch die Schwestergesellschaft S. S zahlte die Kaufpreise an die A‑GmbH und erwarb zugleich Eigentum an den Waren. Nach gescheiterter Beitreibung belastete S offene Forderungen sowie Beitreibungskosten an die A‑GmbH zurück; bis Ende 1997 bestand zudem eine selbstschuldnerische Bürgschaft der A‑GmbH. Das Finanzamt änderte den Umsatzsteuerbescheid 1999 mit der Auffassung, die Rückbelastungen führten nicht zu einer Minderung des Entgelts; das FG gab der Klage der Klägerin statt und nahm Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG an. Das FA revanchierte mit der Revision und beanstandete insbesondere, dass durch Auszahlung des Kreditbetrags der Kaufpreisanspruch erloschen sei und die Rückbelastung nicht die ursprüngliche Warenforderung betreffe. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 10 Abs. 1 UStG, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG, Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; zivilrechtliche Grundsätze zu Erfüllung und Forderungsübergang sind zu berücksichtigen. • Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn objektiv zu erwarten ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. • Ein bereits vereinnahmtes Entgelt kann uneinbringlich werden, wenn der Unternehmer vertraglich zur Rückgewähr gegenüber dem Kreditinstitut verpflichtet ist und das Entgelt an dieses zurückgeben muss, ohne dass der ursprüngliche Leistungsempfänger Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG erbracht hätte. • Für die Beurteilung der Uneinbringlichkeit ist eine richtlinienkonforme Auslegung heranzuziehen; es ist unerheblich, ob der zivilrechtliche Anspruch auf das Entgelt bereits durch die Auszahlung des Kreditinstituts formell erloschen ist. • Die Revision des Finanzamts war zum Teil begründet: Das FG hat zu Recht die Uneinbringlichkeit der auf die offene Hauptforderung entfallenden Rückbelastungen anerkannt, aber nicht hinreichend festgestellt, in welchem Umfang die Rückbelastungen Beitreibungskosten und Zinsen enthalten. • Nur die Uneinbringlichkeit des dem Umsatz entsprechenden Entgelts (Hauptforderung) führt zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG; Rückbelastungen von Beitreibungskosten oder Darlehenszinsen sind für die Berichtigung irrelevant. • Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dort festgestellt wird, welcher Teil der Rückbelastungen auf die ursprüngliche Kaufpreisschuld entfällt und welcher Teil Beitreibungskosten oder Zinsen betrifft. Das Urteil des FG wird insoweit aufgehoben und zur ergänzenden Feststellung zurückverwiesen. Die Klägerin durfte die von S zurückbelasteten Beträge insoweit als uneinbringliches Entgelt behandeln, als sie die offene Hauptforderung betrafen; hierfür besteht ein Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Soweit die Rückbelastungen Beitreibungskosten oder Zinsen umfassen, liegt keine Uneinbringlichkeit des dem Umsatz entsprechenden Entgelts vor und damit kein Anspruch auf Berichtigung. Das Finanzgericht hat ergänzend festzustellen, in welchem Umfang die Rückbelastungen auf die ursprüngliche Kaufpreisschuld entfallen; erst danach kann abschließend entschieden werden.