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Beschluss

IV R 35/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung kann wirksam erklärt werden; dies kann Änderungen auch für spätere Veranlagungszeiträume nach sich ziehen. • Zureichende Feststellungen zum Vorliegen einer Altenteilerwohnung und zur Zurechnung von Nutzungswerten sind Voraussetzung für die Vermögenszuordnung von neuerrichteten Wohngebäuden. • Die bloße Erklärung zur Entnahme eines zuvor dem Betriebsvermögen zugeordneten Grundstücks kann wirksam sein, wenn sie in zeitlichem Zusammenhang mit einer tatsächlichen Nutzungsänderung (z. B. Verpachtung) steht. • Bei unklaren oder lückenhaften Tatsachenfeststellungen muss das Finanzgericht ergänzen; andernfalls ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. • Freibeträge nach § 14a Abs. 4 EStG können versagt werden, wenn die Entnahme nicht in sachlichem Zusammenhang zur Abfindung weichender Erben steht.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Abwahl Nutzungswertbesteuerung, Zuordnung neuerrichteten Wohnhauses und Grundstücksentnahme • Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung kann wirksam erklärt werden; dies kann Änderungen auch für spätere Veranlagungszeiträume nach sich ziehen. • Zureichende Feststellungen zum Vorliegen einer Altenteilerwohnung und zur Zurechnung von Nutzungswerten sind Voraussetzung für die Vermögenszuordnung von neuerrichteten Wohngebäuden. • Die bloße Erklärung zur Entnahme eines zuvor dem Betriebsvermögen zugeordneten Grundstücks kann wirksam sein, wenn sie in zeitlichem Zusammenhang mit einer tatsächlichen Nutzungsänderung (z. B. Verpachtung) steht. • Bei unklaren oder lückenhaften Tatsachenfeststellungen muss das Finanzgericht ergänzen; andernfalls ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. • Freibeträge nach § 14a Abs. 4 EStG können versagt werden, wenn die Entnahme nicht in sachlichem Zusammenhang zur Abfindung weichender Erben steht. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam veranlagt; der Ehemann betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). Auf Hof A wohnte die Mutter (Altenteilerin), auf Hof B die Kläger; auf Hof A wurde 1991–1993 ein Wohnhaus D mit zwei Wohnungen neu errichtet, eine Wohnung wurde vermietet, eine von der Altenteilerin genutzt. Die Finanzverwaltung berücksichtigte in Bescheiden für verschiedene Jahre Nutzungswerte, Mieteinnahmen und einen ratierlich ausgezahlten Aufwendungszuschuss als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft; Einkommensteuerbescheide für mehrere Jahre wurden bestandskräftig. Die Kläger erklärten 2001 u. a. eine rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und trugen Entnahmen sowie Nutzungsüberlassungen vor; das Finanzamt änderte Bescheide teils nach § 173 AO. Die Kläger klagten erfolglos, führten Revision und rügten unzureichende Feststellungen zu Nutzungswerten, Altenteilerwohnung, Vermögenszuordnung des Wohnhauses D, Entnahme des Flurstücks X und Nichtgewährung von Freibeträgen. • Das Berufungsgericht (BFH) hob die Vorentscheidung auf und verwies zurück, weil wesentliche Feststellungen fehlen und die rechtliche Würdigung teils auf unzureichender Tatsachengrundlage beruht. • Zur Nutzungswertabwahl: Es ist nicht festgestellt, ob und für welche Wohnung im Bescheid 1991 Nutzungswerte angesetzt wurden; das Finanzgericht hat darüber aufzuklären, ob Voraussetzungen einer Altenteilerwohnung im Sinne des § 52 Abs.15 EStG a.F. vorlagen und ob eine rückwirkende Abwahl zum 31.12.1990 möglich ist. • Folgen: Ist die Abwahl für die in 1991 erfassten Wohnungen möglich, wären die Bescheide 1994–1998 hinsichtlich eines Nutzungswertansatzes gemäß § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO zu ändern; Festsetzungsverjährung steht dem nicht entgegen, soweit die Änderung nach § 173 AO erfolgt ist. • Zur Zuordnung des Wohnhauses D: Fehlen Feststellungen, ob das Grundstück bereits dem Privatvermögen zugeordnet war (z. B. wegen Altenteilerentnahme), kann nicht tragfähig entschieden werden, ob Mieteinnahmen und Aufwendungszuschuss den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind; dies ist vom FG zu klären, zumal ein Wohnhaus ohne betriebliche Nutzung grundsätzlich dem Privatvermögen folgt. • Zur Grundstücksentnahme Flurstück X: Die Feststellungen tragen, dass das Flurstück durch Erklärung zum 31.12.1998 entnommen wurde; eine anschließende notarielle Übertragung von Teilflächen erfolgte im Privatvermögen. Eine wirksame Entnahme kann durch Erklärung in zeitlichem Zusammenhang mit Verpachtung erfolgen (vgl. § 4 Abs.1 EStG, § 13a EStG hinsichtlich Gewinnermittlung). • Zu Freibeträgen: Die Versagung des Freibetrags für weichende Erben nach § 14a Abs.4 EStG war zutreffend, weil die Übertragung/Entnahme nicht als Abfindung weichender Erben gewertet wurde; die Beweiswürdigung des FG hierzu ist bindend. • Verfahrensrügen der Kläger, etwa wegen Nichtaussetzung nach § 74 FGO oder Fehlen von Mitunternehmerschaftsfeststellungen, sind nicht durchgreifend; das FG hat festgestellt, dass keine Ehegattenmitunternehmerschaft vorlag und Einkünfte allein dem Kläger zuzurechnen sind, wodurch der Senat gebunden ist. Die Revision ist hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1994–2000 teilweise begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Gericht hält fest, dass der Kläger eine rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung erklären konnte; ob und in welchem Umfang dies greift, ist vom FG festzustellen. Die bisherige Zuordnung des Wohnhauses D zum Betriebsvermögen und die Annahme gewinnwirksamer Entnahmen der Wohnung OG beruhen nicht auf ausreichenden Feststellungen und sind neu aufzuklären. Die Entnahme des Flurstücks X zum 31.12.1998 wurde zutreffend bejaht; die spätere notarielle Übertragung eines Teilstücks erfolgte im Privatvermögen. Der Antrag auf Freibetrag für weichende Erben nach § 14a Abs.4 EStG wurde zu Recht abgelehnt. Die Sache ist damit nicht endgültig entschieden; das FG hat die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen und daraufhin über die einzelnen Steuerbescheide erneut zu entscheiden.