Beschluss
V B 70/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorsteuerabzug aus Kosten für Rechtsberatung und -vertretung setzt einen objektiven, unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Leistenden als Einzelunternehmer voraus.
• Kosten, die überwiegend aus Auseinandersetzungen um eine frühere Gesellschafterstellung resultieren, sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn kein relevanter Bezug zur späteren einzelunternehmerischen Tätigkeit erkennbar ist.
• Verfahrensrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren müssen darlegen, dass ein behaupteter Verfahrensfehler aus Sicht des erstinstanzlichen materiell-rechtlichen Standpunkts für die Entscheidung erheblich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Streitkosten nach Ausschluss aus Sozietät: kein objektiver Zusammenhang • Vorsteuerabzug aus Kosten für Rechtsberatung und -vertretung setzt einen objektiven, unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Leistenden als Einzelunternehmer voraus. • Kosten, die überwiegend aus Auseinandersetzungen um eine frühere Gesellschafterstellung resultieren, sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn kein relevanter Bezug zur späteren einzelunternehmerischen Tätigkeit erkennbar ist. • Verfahrensrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren müssen darlegen, dass ein behaupteter Verfahrensfehler aus Sicht des erstinstanzlichen materiell-rechtlichen Standpunkts für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Steuerberater, der bis 2001 Mitgesellschafter einer Anwalts- und Steuerberatungssozietät war und aus dieser 2001 ausgeschlossen wurde. Nach dem Ausschluss führte er eine Einzelkanzlei und nahm später eine Stellung als Syndikusanwalt an. In mehreren zivilrechtlichen Auseinandersetzungen entstanden ihm Rechtsberatungs- und Vertretungskosten, u. a. aus Klagen wegen des Ausschlusses, Schadensersatzforderungen, Rückforderungsbegehren eines angeblichen Darlehens und einer Honorarklage früherer Prozessbevollmächtigter. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für die in den Streitjahren 2001–2003 geltend gemachten Kosten mit der Begründung, sie stünden überwiegend in Zusammenhang mit der früheren Gesellschafterstellung. Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers ab, weil kein objektiver Zusammenhang der streitigen Rechtsangelegenheiten mit dessen späterer einzelunternehmerischer Tätigkeit als Rechtsanwalt erkennbar sei. • Rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist ein objektiver, unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Leistungen und der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit des Leistungsempfängers. • Das FG hat festgestellt, dass die angefallenen Rechtskosten überwiegend die Auseinandersetzung um die frühere Gesellschafterstellung betreffen und nur allenfalls untergeordnete Bezüge zur späteren Tätigkeit als Einzelanwalt aufweisen; dies schließt den Vorsteuerabzug aus. • Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht hinreichend dargelegt; es fehlt die Darstellung, inwiefern die behaupteten Verfahrensfehler aus dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG entscheidungserheblich gewesen wären (§§ 115, 116 FGO). • Konkrete Rügen (unzutreffende Sachverhaltswürdigung, Nichtberücksichtigung einzelner Beweismittel, Verweigerung von Akteneinsicht, Versagung einer Frist zur Stellungnahme) konnten nicht substantiiert aufzeigen, dass dadurch eine andere Entscheidung zu erwarten gewesen wäre; teils wären diese Mängel vor dem FG nach § 108 FGO zu beanstanden gewesen. • Selbst wenn die Kosten teilweise persönlichen oder rehabilitativen Zwecken dienten, ist ein derart untergeordneter beruflicher Bezug unbeachtlich; ohne zumindest teilweisen unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit als Einzelunternehmer kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Eine grundsätzliche Bedeutung oder divergierende Rechtsfragen wurden nicht dargetan, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat zu Recht den Vorsteuerabzug aus den geltend gemachten Rechtsberatungs- und Vertretungskosten versagt, weil kein objektiver unmittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit der späteren einzelunternehmerischen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt festgestellt werden konnte. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler wurden im Beschwerdeverfahren nicht in der für eine Revisionszulassung erforderlichen Weise substantiiert; es fehlt jeweils die Darlegung, dass und wie die behaupteten Mängel ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG entscheidungserheblich gewesen wären. Aufgrund dessen kann der Kläger den Vorsteuerabzug für die überwiegend aus der Gesellschafterauseinandersetzung stammenden Kosten nicht durchsetzen.