Beschluss
VIII B 228/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine irreführende Rechtsbehelfsbelehrung führt nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO dazu, dass die Klagefrist nicht mit Bekanntgabe zu laufen beginnt.
• Enthält die Belehrung unrichtige Angaben, die über den gesetzlichen Mindestinhalt hinausgehen und geeignet sind, die Fristwahrung zu gefährden, ist sie unrichtig im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.
• Wenn ein Finanzgericht die Klage wegen Fristversäumnis abweist, obwohl die Belehrung unrichtig war, liegt ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung hebt Klagefrist nicht in Lauf • Eine irreführende Rechtsbehelfsbelehrung führt nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO dazu, dass die Klagefrist nicht mit Bekanntgabe zu laufen beginnt. • Enthält die Belehrung unrichtige Angaben, die über den gesetzlichen Mindestinhalt hinausgehen und geeignet sind, die Fristwahrung zu gefährden, ist sie unrichtig im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. • Wenn ein Finanzgericht die Klage wegen Fristversäumnis abweist, obwohl die Belehrung unrichtig war, liegt ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. Kläger erhoben Anfechtungsklage nach Einspruchsentscheidung des Finanzamts. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist ab. In der Einspruchsentscheidung enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung den Zusatz: "Der Tag der Aufgabe zur Post ist das Datum der Einspruchsentscheidung". Die Kläger machten geltend, diese Angabe sei unrichtig und habe die Klagefrist nicht zu laufen begonnen, sodass ihre Klage fristgerecht gewesen sei. Die Parteien streiten über den exakten Bekanntgabetermin; unstreitig erfolgte die Bekanntgabe nicht vor dem 18.02.2008. Die Kläger reichten die Klage am 20.03.2008 ein. Der Senat prüfte, ob die Belehrung den Anforderungen des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO genügt und ob daraus ein Verfahrensmangel folgt. • Die Beschwerde ist zulässig; die Kläger haben einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 FGO). • § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO gewährt bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung eine Jahresfrist ab Bekanntgabe; Belehrungen müssen die gesetzliche Funktion erfüllen und hinreichend genau über Fristbeginn informieren. • Eine Belehrung ist unrichtig, wenn sie objektiv falsche oder irreführende Angaben enthält, die geeignet sind, die Fristwahrung zu gefährden; Angaben über den gesetzlichen Mindestinhalt sind nur unschädlich, solange sie nicht irreführend sind. • Die Aussage, der Tag der Aufgabe zur Post sei identisch mit dem Datum der Einspruchsentscheidung, ist sachlich unzutreffend: Aufgabe zur Post (Einwurf/Einlieferung) kann zeitlich vom Datum der dienstlichen Zeichnung abweichen. • Weil die fehlerhafte Aussage bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Steuerpflichtige über den Fristbeginn in die Irre zu führen, ist die Belehrung unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. • Das FG hätte bei richtiger Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen; die Frist war mit Klageeinreichung gewahrt. • Aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers hebt der Senat das Urteil des FG auf und verweist die Sache gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das Finanzgericht zurück. Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde der Kläger stattgegeben. Er stellte fest, dass die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war, weil die pauschale Aussage zur Gleichsetzung des Datums der Aufgabe zur Post mit dem Datum der Einspruchsentscheidung sachlich falsch und geeignet ist, die Einhaltung der Klagefrist zu gefährden. Dadurch begann die Klagefrist nicht wie vom Finanzgericht unterstellt zu laufen, und die mit Schreiben vom 20.03.2008 erhobene Klage war nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO noch fristgerecht. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts beruht auf diesem Verfahrensfehler und wurde aufgehoben; die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.