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Beschluss

VIII B 23/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung den Anforderungen des §115 Abs.2 i.V.m. §116 Abs.3 S.3 FGO nicht genügt. • Bei Rügen der Verfassungswidrigkeit einer angewendeten Vorschrift muss die Beschwerde sich mit der einschlägigen BFH- und gegebenenfalls BVerfG-Rechtsprechung auseinandersetzen. • Paulushafte oder pauschale Verfassungsrügen ohne Bezug auf konkrete Grundgesetznormen und ohne Behandlung der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen nicht den Zulassungsanforderungen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung den Anforderungen des §115 Abs.2 i.V.m. §116 Abs.3 S.3 FGO nicht genügt. • Bei Rügen der Verfassungswidrigkeit einer angewendeten Vorschrift muss die Beschwerde sich mit der einschlägigen BFH- und gegebenenfalls BVerfG-Rechtsprechung auseinandersetzen. • Paulushafte oder pauschale Verfassungsrügen ohne Bezug auf konkrete Grundgesetznormen und ohne Behandlung der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen nicht den Zulassungsanforderungen. Der Kläger/ Beschwerdeführer rügt die Verfassungswidrigkeit von §§10 Abs.1 Nr.3 Buchst. b, Abs.2 S.2 EStG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung. Streitpunkt ist, ob eine nach altem Recht abgeschlossene Lebensversicherung zur Altersversorgung und Todesfallabsicherung steuerschädlich wird, wenn der Versicherungsnehmer zeitweise ein kleines Policendarlehen in Anspruch nahm, um Verbindlichkeiten aus der Bewirtschaftung eines privat gehaltenen Mietshauses zu begleichen. Der Kläger behauptet grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen möglicher Verletzung des Grundgesetzes. Das Finanzgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde dem Senat vorgelegt, der jedoch von einer Darstellung des Tatbestands abgesehen hat und die Beschwerde auf formale Begründungsmängel überprüft. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß §115 Abs.2 i.V.m. §116 Abs.3 S.3 FGO; daher ist die Beschwerde unzulässig. • Bei der Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer vom Finanzgericht angewendeten Vorschrift muss die Begründung sich mit der einschlägigen BFH-Rechtsprechung und gegebenenfalls der BVerfG-Rechtsprechung auseinandersetzen. • Es genügt nicht, die Verfassungsmäßigkeit pauschal zu bestreiten oder die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteile wie VIII R 52/03) unbeachtet zu lassen; die Beschwerde bleibt ohne substanziellen Bezug zu konkreten Grundgesetznormen. • Mangels Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsprechung und ohne eine konkrete verfassungsrechtliche Darlegung fehlt es an darlegungsfähigen Zulassungsgründen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und deshalb zurückgewiesen, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen nicht entspricht. Insbesondere fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit der einschlägigen BFH- und gegebenenfalls BVerfG-Rechtsprechung sowie ein Bezug zu konkreten Grundgesetznormen, sodass die behauptete grundsätzliche Bedeutung und die Verfassungsrüge nicht substantiiert dargetan sind. Das Verfahren wird nicht zur weiteren inhaltlichen Prüfung der materiellen Steuerfragen zugelassen. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts in Bezug auf die Zulassung der Revision bzw. Nichtzulassung der Beschwerde bestehen.