Beschluss
VIII B 24/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Formlose Mitteilung von Gerichtsverfügungen ist Pflicht, ein Unterlassen führt aber nur dann zur Revisionszulassung, wenn das Urteil hierauf beruhen kann.
• Rügen mangelhafter Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich unergiebig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Zeugenaussagen unberücksichtigt blieben.
• Die Verfahrensmängelprüfung richtet sich nach dem vom Finanzgericht eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkt; Anspruch auf weitergehende Sachaufklärung besteht nicht, wenn das FG seinen Sorgfaltsmaßstab plausibel darlegt.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung trotz Mitteilungsmängeln und Rügen der Beweiswürdigung • Formlose Mitteilung von Gerichtsverfügungen ist Pflicht, ein Unterlassen führt aber nur dann zur Revisionszulassung, wenn das Urteil hierauf beruhen kann. • Rügen mangelhafter Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich unergiebig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Zeugenaussagen unberücksichtigt blieben. • Die Verfahrensmängelprüfung richtet sich nach dem vom Finanzgericht eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkt; Anspruch auf weitergehende Sachaufklärung besteht nicht, wenn das FG seinen Sorgfaltsmaßstab plausibel darlegt. Kläger beanstanden im finanzgerichtlichen Verfahren Verfahrensmängel. Sie rügen, ihnen seien Beschlüsse und Ladungen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung nicht mitgeteilt worden. Ferner monieren sie, das FG habe zu ihren Gunsten relevante Teile der Aussagen zweier Zeuginnen übergangen. Schließlich beanstanden sie unzureichende Sachaufklärung in Bezug auf die Frage der Leichtfertigkeit nach § 169 Abs. 2 AO. Das FG hatte die Zeuginnen vernommen und sein Urteil unter Berücksichtigung ihrer Aussagen gefällt; die Sitzungsniederschrift wurde vorläufig aufgezeichnet und den Klägern auf Datenträger überlassen. Die Kläger berufen sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und fehlerhafte Beweiswürdigung; das FG verweigerte keine Protokollherstellung nach § 160a ZPO. • Mitteilungspflicht: Verfügungen und Beschlüsse, die nicht förmlich zugestellt werden müssen, sind den Beteiligten zumindest formlos mitzuteilen (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 329 Abs. 2 S.1 ZPO). Die unterbliebene Mitteilung begründet aber nur dann einen Revisionsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. • Erschöpfung verfahrensrechter Möglichkeiten: Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung lediglich geltend gemacht, den Beweisbeschluss nicht erhalten zu haben, ohne die Möglichkeit einer Vertagung zu beanspruchen; damit haben sie vorhandene Gehörsrechte nicht ausgeschöpft, sodass die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO nicht greift. • Beweiswürdigung: Revisionsrechtlich ist die Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen; Rügen sind unbeachtlich, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Aussagen unberücksichtigt geblieben sind (§ 116 Abs. 3 S.3 FGO). Durch Übersendung des Datenträgers hatten die Kläger Zugang zur Sitzungsniederschrift und konnten Ausführungen konkret benennen, haben dies aber unterlassen. • Sachaufklärungspflicht: Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, bestimmt sich nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG. Das FG hat zur Frage der Leichtfertigkeit auf Ausbildung, Erfahrung und Hinweise abgestellt und die Relevanz sonstiger Fehlerhäufigkeit bei Berufsangehörigen verneint; daraufhin war weitergehende Sachaufklärung entbehrlich (vgl. § 76 Abs. 1 FGO). • Keine Verletzung der Grundordnung: Die Kläger waren nicht von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen; ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt nicht vor, sodass eine automatische Zulassung der Revision ausscheidet. Die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel führen nicht zur Zulassung der Revision. Die unterbliebene formlose Mitteilung der Beschlüsse begründet keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, weil die Kläger die prozessualen Möglichkeiten, insbesondere eine Vertagung wegen fehlender Vorbereitung, nicht ausgeschöpft haben. Konkrete Darlegungen, welche Zeugenaussagen das FG unberücksichtigt gelassen habe, fehlen, sodass die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung revisionsrechtlich unbeachtlich ist. Hinsichtlich der Sachaufklärung war das FG berechtigt, den Sorgfaltsmaßstab an der Qualifikation und Erfahrung der Zeugin auszurichten und deshalb weitere Ermittlungen zu unterlassen. Ergebnis: Die Beschwerde der Kläger bleibt erfolglos; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen, weil kein Verfahrensmangel nach § 115 FGO vorliegt und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht erfüllt sind.