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Urteil

VII R 39/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine per Telefax übermittelte, auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eigenhändig von Zedent und Zessionar unterschriebene Abtretungsanzeige erfüllt die Formerfordernisse des § 46 Abs. 2, 3 AO; die frühere restriktive Rechtsprechung wird aufgegeben. • Ist die Abtretungsanzeige dem Finanzamt zugegangen, greift der Schuldnerschutz des § 46 Abs. 5 AO; das Finanzamt kann sich in der Regel nicht darauf berufen, die per Fax übermittelte Anzeige sei formunwirksam. • Eine vom Finanzamt gewährte Verrechnungsstundung spricht in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht zwingend für eine Aufrechnungs- oder Verrechnungsvereinbarung; ohne wirksame Aufrechnungserklärung gelten ausgezahlte Beträge als mit Rechtsgrund erfolgt. • Ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO scheidet aus, wenn die Auszahlung an den Zessionar mit Rechtsgrund erfolgte, weil die Forderung des Zedenten bei Zugang der Abtretungsanzeige noch bestand und keine wirksame Aufrechnung gegenüber dem Zessionar erklärt wurde.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit per Fax übermittelter Abtretungsanzeigen und Unzulässigkeit der Rückforderung bei fehlender Aufrechnung • Eine per Telefax übermittelte, auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eigenhändig von Zedent und Zessionar unterschriebene Abtretungsanzeige erfüllt die Formerfordernisse des § 46 Abs. 2, 3 AO; die frühere restriktive Rechtsprechung wird aufgegeben. • Ist die Abtretungsanzeige dem Finanzamt zugegangen, greift der Schuldnerschutz des § 46 Abs. 5 AO; das Finanzamt kann sich in der Regel nicht darauf berufen, die per Fax übermittelte Anzeige sei formunwirksam. • Eine vom Finanzamt gewährte Verrechnungsstundung spricht in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht zwingend für eine Aufrechnungs- oder Verrechnungsvereinbarung; ohne wirksame Aufrechnungserklärung gelten ausgezahlte Beträge als mit Rechtsgrund erfolgt. • Ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO scheidet aus, wenn die Auszahlung an den Zessionar mit Rechtsgrund erfolgte, weil die Forderung des Zedenten bei Zugang der Abtretungsanzeige noch bestand und keine wirksame Aufrechnung gegenüber dem Zessionar erklärt wurde. Die Klägerin (Versicherungsunternehmen) erhielt von einem Darlehensnehmer (A) die Abtretung seines Anspruchs auf Investitionszulage 2001 und übersandte dem zuständigen Finanzamt H am 13.2.2002 die Abtretungsanzeige per Telefax. A hatte gegenüber dem Finanzamt Abgabenrückstände, für die er Verrechnungsstundungen beantragt und teilweise gewährt erhalten hatte. Das Finanzamt H zahlte in den Jahren 2002/2003 insgesamt 444.361,76 € an die Klägerin aus. Später erließ das Finanzamt T einen Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO mit der Begründung, die Abtretungsanzeige sei wegen Faxübermittlung formunwirksam gewesen; zudem rügte es, das Finanzamt H habe mit nicht fälligen Steuerschulden aufgerechnet. Das FG gab der Klage der Klägerin statt; das FA reichte Revision ein. • Revision des FA war unbegründet; das FG-Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 FGO). • Zur Formerfordernis (§ 46 Abs. 2, 3 AO): Der BFH hält an der bisherigen strikten Ansicht nicht mehr fest; eine per Telefax übermittelte, von Zedent und Zessionar eigenhändig unterzeichnete Kopie des amtlichen Vordrucks genügt den Anzeigeanforderungen. Zweck der Formvorschriften (Schutz des Zedenten, Bearbeitungserleichterung) wird durch die Faxübermittlung nicht unterlaufen; der Schuldnerschutz nach § 46 Abs. 5 AO greift bei Zugang der Anzeige. • Die frühere Ansicht, wonach nur das Original den Schutz des § 46 Abs. 5 AO begründe, wird aufgegeben, weil die Faxkopie die wesentlichen Warn- und Schutzfunktionen erfüllt und die elektronische Datenübermittlung zu berücksichtigen ist. • Zur Aufrechnung: Aufrechnungsvoraussetzungen richtet sich nach bürgerlichem Recht (§ 226 Abs.1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB). Eine rechtswirksame Aufrechnung gegen den Zessionar wurde vom FA nicht dargetan; aus den Stundungsverfügungen und Akten ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aufrechnungs- oder Verrechnungsvereinbarung zwischen A und dem FA. • Die gewährte Verrechnungsstundung deutet nicht auf einen verbindlichen Verrechnungsvertrag; Stundungen dienen regelmäßig als technische Maßnahme und sind zinslos gewährt worden, weshalb kein Wille zu einer vertraglichen Verrechnung belegt ist. • Da die Abtretung bei Zugang der Anzeige jedenfalls in Höhe des ausgezahlten Betrags bestand und keine wirksame Aufrechnung gegenüber der Klägerin erklärt wurde, erfolgte die Auszahlung mit Rechtsgrund; ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO besteht nicht. Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig; die Revision des Finanzamts war unbegründet. Die per Telefax übermittelte, eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige entsprach den Formerfordernissen des § 46 Abs. 2, 3 AO, sodass die Auszahlung an die Klägerin mit Rechtsgrund erfolgte. Eine wirksame Aufrechnung oder Verrechnung des Finanzamts gegenüber der Klägerin war nicht festgestellt worden; die gewährte Stundung begründet keinen vertraglichen Aufrechnungsanspruch. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf die ausgezahlten Beträge und ist nicht zur Rückzahlung nach § 37 Abs. 2 AO verpflichtet.