Urteil
I R 100/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsstättenverluste sind nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich bei der Besteuerung des inländischen Mutterunternehmens aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen.
• Die Einkünfteermittlung für die Betriebsstätteneinkünfte richtet sich nach deutschem Recht; daraus ermittelte negative Einkünfte sind grundsätzlich vom deutschen Steueransatz auszunehmen, selbst wenn sie nach ausländischem Recht niedriger ausfallen.
• Ein Abzug im Ansässigkeitsstaat kommt nur in Betracht, wenn die Verlustverwertungsmöglichkeiten im Betriebsstättenstaat tatsächlich ausgeschöpft wurden und keine künftige Berücksichtigung in diesem Staat möglich ist.
• Die Beschränkung des Verlustvortrags oder -abzugs durch das Betriebsstättenland (z. B. Fristregelung) zwingt den Ansässigkeitsstaat nicht, die dadurch endgültig unberücksichtigten Verluste auszugleichen; dies beruht auf der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten und der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (z. B. Lidl Belgium, Krankenheim Ruhesitz).
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung französischer Betriebsstättenverluste im deutschen Steueransatz bei nicht nutzbarem ausländischem Vortrag • Betriebsstättenverluste sind nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich bei der Besteuerung des inländischen Mutterunternehmens aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen. • Die Einkünfteermittlung für die Betriebsstätteneinkünfte richtet sich nach deutschem Recht; daraus ermittelte negative Einkünfte sind grundsätzlich vom deutschen Steueransatz auszunehmen, selbst wenn sie nach ausländischem Recht niedriger ausfallen. • Ein Abzug im Ansässigkeitsstaat kommt nur in Betracht, wenn die Verlustverwertungsmöglichkeiten im Betriebsstättenstaat tatsächlich ausgeschöpft wurden und keine künftige Berücksichtigung in diesem Staat möglich ist. • Die Beschränkung des Verlustvortrags oder -abzugs durch das Betriebsstättenland (z. B. Fristregelung) zwingt den Ansässigkeitsstaat nicht, die dadurch endgültig unberücksichtigten Verluste auszugleichen; dies beruht auf der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten und der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (z. B. Lidl Belgium, Krankenheim Ruhesitz). Die Klägerin, eine deutsche Holding-GmbH und Organträgerin der K-GmbH, machte für 1999 einen Verlust geltend, den die in Deutschland ansässige K-GmbH in ihrer Betriebsstätte in Frankreich erzielt hatte. Nach französischem Recht war der Verlust nur fünf Jahre vortragsfähig; insoweit sei der Verlust größtenteils bereits vor Aufgabe der Betriebsstätte 2005 nicht mehr nutzbar geworden. Die Klägerin verlangte, den nach deutschem Recht höheren Betriebsstättenverlust bei der deutschen Körperschaftsteuerbemessung abzuziehen. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab; die Revision richtet sich gegen diese Entscheidung und verlangt Berücksichtigung eines Verlustbetrags von 57.899 €. Das Bundesministerium der Finanzen schloss sich der Verwaltung an. Streitpunkt ist, ob Deutschland den ausländischen Betriebsstättenverlust abziehen muss, obwohl er nach französischem Recht nicht mehr verwertbar war. • Anwendbare Rechtslage: Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich führt dazu, dass Einkünfte und Verluste der ausländischen Betriebsstätte bei der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen sind; die Einkünfteermittlung richtet sich nach deutschem Recht (§ 4 Abs. 1 EStG i.V.m. §§ 8, 14 ff. KStG). • Grundsatz: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind auch Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage des Ansässigkeitsstaates auszunehmen; dies gilt auch gegenüber der Abkommenslage mit Frankreich. Deutsche Ermittlung der negativen Einkünfte ist maßgeblich, selbst wenn sie höher ist als die ausländische Rechenweise. • EuGH-Rechtsprechung: Ein Abzug im Ansässigkeitsstaat steht nach EuGH (Lidl Belgium; Krankenheim Ruhesitz) nur zu, wenn der Steuerpflichtige die Verlustverwertungsmöglichkeiten im Betriebsstättenstaat tatsächlich ausgeschöpft hat und keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste dort künftig berücksichtigt werden können. • Steuerhoheit und Symmetrie: Die Mitgliedstaaten behalten die Zuständigkeit, Kriterien der Besteuerung und Verlustverwertung festzulegen; eine nationale Ausgleichspflicht für die Besonderheiten ausländischer Regelungen besteht nicht. Daher muss Deutschland nicht endgültig unberücksichtigt bleibende ausländische Verluste kompensieren. • Anwendung auf den Streitfall: Nach den verbindlichen Feststellungen des FG waren die Verluste nicht infolge der Aufgabe der Betriebsstätte 2005 endgültig, sondern bereits wegen der fünfjährigen französischen Verlustvortragsfrist spätestens 2004 nicht mehr verwertbar. Damit sind die Verluste in Deutschland nicht zu berücksichtigen. • Keine Vorlagepflicht: Die Rechtslage ist nach Ansicht des Senats eindeutig im Lichte der EuGH-Rechtsprechung; eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV war nicht erforderlich. Die Revision ist unbegründet; der geltend gemachte Abzug des französischen Betriebsstättenverlusts in Höhe von 57.899 € wird nicht gewährt. Maßgeblich ist, dass die Verlustverwertungsmöglichkeiten nach französischem Recht nicht bereits im Streitjahr oder in den Folgejahren verwirklicht wurden, weshalb ein Abzug im Ansässigkeitsstaat nur in Betracht käme, wenn die Verluste in Frankreich tatsächlich nicht mehr berücksichtigt werden konnten und die dortigen Verwertungswege zuvor ausgeschöpft worden wären. Da nach den Feststellungen der Vorinstanz der Verlust aufgrund der französischen fünfjährigen Vortragshöchstfrist spätestens 2004 nicht mehr nutzbar war, besteht keine Verpflichtung Deutschlands, den Verlust durch Abzug in der deutschen Bemessungsgrundlage auszugleichen. Damit bleibt der Körperschaftsteuerbescheid für 1999 in der angefochtenen Weise bestehen.