Urteil
V R 62/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine umsatzsteuerliche Organschaft müssen finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegen; zwei erfüllte Merkmale genügen nicht.
• Fehlt die finanzielle Eingliederung, liegt keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor.
• Eine GmbH kann nicht finanziell in eine Personengesellschaft eingegliedert sein, wenn die maßgebliche Mehrheitsbeteiligung nur gemeinschaftlich von mehreren Gesellschaftern gehalten wird.
Entscheidungsgründe
Keine umsatzsteuerliche Organschaft bei gemeinschaftlicher Mehrheitsbeteiligung • Für eine umsatzsteuerliche Organschaft müssen finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegen; zwei erfüllte Merkmale genügen nicht. • Fehlt die finanzielle Eingliederung, liegt keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor. • Eine GmbH kann nicht finanziell in eine Personengesellschaft eingegliedert sein, wenn die maßgebliche Mehrheitsbeteiligung nur gemeinschaftlich von mehreren Gesellschaftern gehalten wird. Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschafter X und Z je 50 % hielten; X und Z hielten gemeinsam Beteiligungen an einer GmbH, X war alleiniger Geschäftsführer, Z Prokurist. Die GbR verpachtete ein bebautes Grundstück an die GmbH. Über die GmbH wurde Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt ging nach Außenprüfung von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen GbR (Organträger) und GmbH (Organgesellschaft) für 2004 aus; die GbR erklärte das in Voranmeldungen teils, nicht jedoch in der Jahreserklärung. Das Finanzgericht bestätigte die Organschaft. Die GbR rügte in Revision, dass keine der Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erfüllt sei, insbesondere fehle die finanzielle Eingliederung, weil die Mehrheitsverhältnisse gemeinschaftlich von X und Z gehalten wurden. • Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, der eine Organschaft verlangt: finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. • Nach ständiger Rechtsprechung genügt nicht, dass nur zwei der drei Eingliederungsmerkmale vorliegen; alle drei müssen derart ausgeprägt sein, dass sich aus dem Gesamtbild Unselbständigkeit ergibt. • Der Senat hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass eine GmbH nicht finanziell in eine Personengesellschaft eingegliedert sein kann, wenn die für die Mehrheitsbeteiligung maßgeblichen Anteile nur gemeinschaftlich von mehreren Gesellschaftern gehalten werden. • Im vorliegenden Fall verfügten die Gesellschafter X und Z nur gemeinsam über die Mehrheitsbeteiligungen an der GbR und an der GmbH; deshalb fehlt die notwendige finanzielle Eingliederung. • Mangels finanzieller Eingliederung liegt keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor; das Urteil des Finanzgerichts ist daher aufzuheben und die Klage der GbR ist stattzugeben. Der Revision der Klägerin wird stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben. Zwischen der GbR und der GmbH besteht keine umsatzsteuerliche Organschaft, weil die erforderliche finanzielle Eingliederung fehlt. Die gemeinsame Mehrheitsbeteiligung von X und Z an beiden Gesellschaften verhindert eine mittelbare finanzielle Eingliederung der GmbH in die GbR. Folge ist, dass die Umsatzsteuer für 2004 ohne Berücksichtigung einer Organschaft neu festzusetzen ist und die von der Klägerin geltend gemachte Herabsetzung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist.