Urteil
III R 49/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein voll erwerbstätiges über 18-jähriges Kind kann dennoch als in Berufsausbildung befindlich im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gelten, wenn es die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt.
• Bei der Prüfung des maßgeblichen Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind alle im Kalenderjahr erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen, auch solche aus Zeiten neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit.
• Eine Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt vor, wenn innerhalb von vier Monaten eine Ausbildung wieder aufgenommen wird; eine nebenbei ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit schließt diesen Tatbestand nicht aus.
• Das Jahresprinzip gebietet, Kindergeldentgeltungen für einzelne Monate zu versagen oder zurückzufordern, wenn die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte den Jahresgrenzbetrag überschreiten.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Einbeziehung von Einkünften während nebenberuflich betriebener Ausbildung und Jahresgrenzbetragsprüfung • Ein voll erwerbstätiges über 18-jähriges Kind kann dennoch als in Berufsausbildung befindlich im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gelten, wenn es die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt. • Bei der Prüfung des maßgeblichen Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind alle im Kalenderjahr erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen, auch solche aus Zeiten neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit. • Eine Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt vor, wenn innerhalb von vier Monaten eine Ausbildung wieder aufgenommen wird; eine nebenbei ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit schließt diesen Tatbestand nicht aus. • Das Jahresprinzip gebietet, Kindergeldentgeltungen für einzelne Monate zu versagen oder zurückzufordern, wenn die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte den Jahresgrenzbetrag überschreiten. Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen Sohn S für Januar bis Juni 2006. S war bis Juni 2006 in einer Berufsausbildung, erhielt bis Juni Ausbildungsvergütung und nahm ab August 2006 ein Abendgymnasium in Teilzeit mit wöchentlich 22 Stunden auf, daneben eine Vollzeiterwerbstätigkeit. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2006 auf und forderte für Januar bis Juni 2006 gezahltes Kindergeld zurück, weil die Einkünfte des Jahres 2006 den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten. Das Finanzgericht gab der Klage statt und berücksichtigte für die Grenzbetragsprüfung nur die Januar–Juni-Einkünfte; die Familienkasse legte Revision ein. Der BFH prüfte, ob Ausbildung und Übergangszeit trotz Vollzeiterwerbstätigkeit anzuerkennen sind und ob sämtliche Jahresleistungen zu berücksichtigen sind. • Rechtliche Voraussetzungen: Anspruch nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt voraus, dass das Kind in Ausbildung oder in einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten ist und die Jahresgrenze nicht überschreitet. • Begriff der Berufsausbildung: Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet; zeitliche oder berufliche Mehrfachbelastung schließt dies nicht aus. • Vollzeiterwerbstätigkeit neben Ausbildung: Die nebenberufliche Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes schließt die Anerkennung als in Berufsausbildung befindlich nicht aus; die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte sind jedoch bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags einzubeziehen. • Übergangszeit: Eine Übergangszeit i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt vor, wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier Monate liegen; auch hier ist Vollzeiterwerbstätigkeit unschädlich für die Anerkennung, aber relevante Einkünfte sind anzurechnen. • Jahresprinzip: Maßgeblich ist das Kalenderjahr; überschreiten die im Jahr erzielten Einkünfte den Grenzbetrag, kann Kindergeld für zurückliegende Monate aufgehoben und bereits ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert werden. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und weist die Klage ab. S war im gesamten Kalenderjahr 2006 als Kind nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wobei sowohl die Ausbildungszeiten als auch die Übergangszeit anzuerkennen sind, selbst wenn nebenbei eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte sind bei der Jahresbetrachtung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen; nach den Feststellungen überstieg die Summe der Einkünfte 7.680 € im Jahr 2006. Daher bestand kein Anspruch auf Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 2006, und die Aufhebung sowie Rückforderung durch die Familienkasse war zu Recht erfolgt.