Urteil
III R 72/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 62 Abs. 2 EStG verknüpft Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit aufenthalts- und integrationsbezogenen Merkmalen; dies ist verfassungsgemäß.
• Die Gesetzesnovelle von 2006 setzt die Vorgaben des BVerfG um, indem sie auf Integration in den Arbeitsmarkt als Kriterium abstellt.
• Ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG begründet Kindergeldansprüche nur unter den in § 62 Abs. 2 EStG genannten zusätzlichen Voraussetzungen (dreijähriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit oder Bezug bestimmter Leistungen).
Entscheidungsgründe
Keine Kindergeldberechtigung bei Aufenthaltstitel nach §25 Abs.3 AufenthG ohne weitere Voraussetzungen • § 62 Abs. 2 EStG verknüpft Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit aufenthalts- und integrationsbezogenen Merkmalen; dies ist verfassungsgemäß. • Die Gesetzesnovelle von 2006 setzt die Vorgaben des BVerfG um, indem sie auf Integration in den Arbeitsmarkt als Kriterium abstellt. • Ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG begründet Kindergeldansprüche nur unter den in § 62 Abs. 2 EStG genannten zusätzlichen Voraussetzungen (dreijähriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit oder Bezug bestimmter Leistungen). Die Klägerin, aus Algerien stammend, hielt seit 1998 in Deutschland und besaß eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Sie war nicht erwerbstätig und beantragte im Mai 2006 Kindergeld für ihren Sohn. Die zuständige Familienkasse lehnte den Antrag ab; die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Die Klägerin rügte Verfassungs- und EMRK-Verletzungen durch § 62 Abs. 2 EStG und beantragte Kindergeld oder hilfsweise Vorlage an das BVerfG. Sie machte geltend, die gesetzliche Differenzierung zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln führe zu ungerechtfertigter Benachteiligung. Die Familienkasse beantragte Zurückweisung der Revision. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld (§ 126 Abs. 2 FGO). • Die Neuregelung in § 62 Abs. 2 EStG (in Kraft seit 01.01.2006) stellt die Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Integrationskriterien wie Erwerbstätigkeit ab und erfüllt damit die Vorgaben des BVerfG, das die frühere ausschließliche Differenzierung nach Aufenthaltstitel beanstandet hatte. • Der Senat hält an bisherigen Entscheidungen fest, dass die vom Gesetzgeber gewählte typisierende Differenzierung innerhalb seines Gestaltungsspielraums liegt; Einschränkungen des Kindergeldanspruchs verstoßen nicht gegen das Urteil des EGMR in Okpisz. • Die Aufnahme der Altfallregelung (§104a AufenthG) rechtfertigt keine andere Beurteilung: Vormals geduldete, wirtschaftlich integrierte Ausländer können typisierend als daueraufenthaltsähnlich angesehen werden, sofern sie Erwerbstätigkeit und Lebensunterhalt eigenständig sichern; dies begründet Kindergeldansprüche nach §62 Abs.2 Nr.2 i.V.m. §23 AufenthG. • Für Ausländer, die Sozialleistungen beziehen und eine Aufenthaltserlaubnis nach §104a erhalten, bestehen ebenfalls Sonderregelungen, weil das Kindergeld typischerweise auf Sozialleistungen angerechnet oder erstattet wird; dies nimmt den finanzpolitischen Vorteil und steht mit der Verfassung in Einklang. • Die vom BVerfG angeführte Sorge, dass Wegfall von Kindergeld die Chancen auf einen verbesserten Aufenthaltstitel mindern könnte, begründet keine Verfassungswidrigkeit, weil das Aufenthaltsrecht die Sicherung des Lebensunterhalts berücksichtigt (§5 Abs.1 Nr.1 AufenthG). • Die Klägerin erfüllte im Streitzeitraum nicht die Voraussetzungen des §62 Abs.2 Nr.2 Buchst. c i.V.m. Nr.3 Buchst. a und b EStG (mindestens dreijähriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit bzw. Bezug bestimmter Leistungen), sodass ihr Anspruch fehlt. Die Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld. Maßgeblich ist, dass § 62 Abs. 2 EStG die Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer an integrative Voraussetzungen koppelt, die hier nicht vorlagen. Die Gesetzesänderung von 2006 steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben und bleibt innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums. Insbesondere begründet der bloße Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ohne dreijährigen Aufenthalt und ohne berechtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige genannte Voraussetzungen keinen Anspruch auf Kindergeld. Damit verliert die Klägerin den Anspruchsweg, weil die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt sind.