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Urteil

VI R 33/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §1587o BGB geleistete Einmalzahlung, die dazu dient, Kürzungen beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge zu verhindern, kann als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. • Voraussetzung ist ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung und künftigen Einnahmen; bei gegebenem Zusammenhang ist der Betrag nach §9 Abs.1 EStG abzugsfähig. • Die Zahlung ist nach §11 Abs.2 EStG im Jahr der Leistung in voller Höhe als Erwerbsaufwand zu berücksichtigen und nicht als Anschaffungskosten einer Rentenanwartschaft nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Einmalzahlung wegen Versorgungsausgleichs als vorab entstandene Werbungskosten • Eine im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §1587o BGB geleistete Einmalzahlung, die dazu dient, Kürzungen beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge zu verhindern, kann als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. • Voraussetzung ist ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung und künftigen Einnahmen; bei gegebenem Zusammenhang ist der Betrag nach §9 Abs.1 EStG abzugsfähig. • Die Zahlung ist nach §11 Abs.2 EStG im Jahr der Leistung in voller Höhe als Erwerbsaufwand zu berücksichtigen und nicht als Anschaffungskosten einer Rentenanwartschaft nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Der Kläger war Arbeitnehmer bei einer Landesbank, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt wurde. Die Landesbank wurde in eine Aktiengesellschaft umgewandelt; nach Eintragung fand die rechtskräftige Scheidung des Klägers statt. Das Familiengericht führte den gesetzlichen Versorgungsausgleich durch; zur Abgeltung betrieblicher Versorgungsansprüche schloss der Kläger mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung nach §1587o BGB und zahlte einen Einmalbetrag zur Finanzierung einer privaten Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau. Das Finanzamt erkannte den Betrag nicht als Werbungskosten an; das Finanzgericht wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger rügte die Nichtberücksichtigung als fehlerhafte Anwendung des §9 Abs.1 EStG und legte Revision ein. • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; vorab entstandene Werbungskosten sind bei hinreichendem wirtschaftlichen Zusammenhang abzuziehen (§9 Abs.1 EStG). • Die geleistete Ausgleichszahlung diente dazu, nach Zurruhesetzung ungekürzte (beamtenrechtliche) Versorgungsbezüge zu erhalten; damit bestand ein bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zu künftigen Einnahmen des Klägers. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung und oberer Verwaltungsauffassung sind derartige Zahlungen, die Kürzungen von Versorgungsbezügen verhindern sollen, als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. • Die Zahlung ist gemäß §11 Abs.2 EStG im Jahr der Leistung in voller Höhe als Erwerbsaufwand zu berücksichtigen; sie ist damit von Fällen zu unterscheiden, in denen Zahlungen der Begründung von Rentenanwartschaften handelsrechtlich als Anschaffungskosten zuzurechnen sind. • Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich sei nicht möglich oder die Zahlung sei nicht geeignet, Kürzungen zu vermeiden; deshalb war die Zahlung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Klage wird stattgegeben. Die Einmalzahlung des Klägers an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, da ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zu künftigen Erwerbseinnahmen besteht und die Zahlung dazu dient, Kürzungen der Versorgungsbezüge zu vermeiden. Die Zahlung ist im Jahr ihrer Leistung in voller Höhe als Erwerbsaufwand zu berücksichtigen. Damit ist die Einkommensteuer entsprechend unter Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten zu ändern.