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Urteil

I R 77/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach § 6b EStG 1997 gebildete Rücklage geht nicht auf einen Erwerber über, sofern kein Teilbetrieb auf diesen übertragen wurde. • Bei einer Abspaltung kann eine § 6b-Rücklage nur nach den Vorschriften des UmwStG 2002 übergehen; Voraussetzung ist die Übertragung eines Teilbetriebs und dass das verbleibende Vermögen der abgebenden Körperschaft ebenfalls zu einem Teilbetrieb gehört (§ 15 Abs.1 UmwStG). • Ob ein Dritter (hier: die übernehmende X-GmbH) zum finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen ist, hängt davon ab, ob die Entscheidung unmittelbar und notwendigerweise seine Rechte gestaltet; das war hier nicht der Fall (§ 60 Abs.3 FGO). • Zur Beurteilung, ob ein Teilbetrieb vorliegt, ist auf die Situation der übertragenden Gesellschaft zum Übertragungszeitpunkt abzustellen; bloße übertragene Büromöbel und Geräte begründen keinen Teilbetrieb. • Ist die Rücklage in der Handelsbilanz des Streitjahres bereits nur anteilig ausgewiesen worden, liegt in der Auflösung dieses Anteils eine bilanzielle Entscheidung, die eine Nachprüfung durch das Finanzgericht erfordert.
Entscheidungsgründe
§ 6b-Rücklage bleibt ohne Teilbetriebsübertragung bei der abgebenden Körperschaft • Eine nach § 6b EStG 1997 gebildete Rücklage geht nicht auf einen Erwerber über, sofern kein Teilbetrieb auf diesen übertragen wurde. • Bei einer Abspaltung kann eine § 6b-Rücklage nur nach den Vorschriften des UmwStG 2002 übergehen; Voraussetzung ist die Übertragung eines Teilbetriebs und dass das verbleibende Vermögen der abgebenden Körperschaft ebenfalls zu einem Teilbetrieb gehört (§ 15 Abs.1 UmwStG). • Ob ein Dritter (hier: die übernehmende X-GmbH) zum finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen ist, hängt davon ab, ob die Entscheidung unmittelbar und notwendigerweise seine Rechte gestaltet; das war hier nicht der Fall (§ 60 Abs.3 FGO). • Zur Beurteilung, ob ein Teilbetrieb vorliegt, ist auf die Situation der übertragenden Gesellschaft zum Übertragungszeitpunkt abzustellen; bloße übertragene Büromöbel und Geräte begründen keinen Teilbetrieb. • Ist die Rücklage in der Handelsbilanz des Streitjahres bereits nur anteilig ausgewiesen worden, liegt in der Auflösung dieses Anteils eine bilanzielle Entscheidung, die eine Nachprüfung durch das Finanzgericht erfordert. Die Klägerin, eine GmbH, bildete 2001 aus dem Veräußerungsgewinn eines Grundstücks eine § 6b-Rücklage in Höhe von 3.621.991,69 €. Zum 1.1.2003 spaltete sie Teile ihres Vermögens auf die neu gegründete X-GmbH ab; übertragen wurden unter anderem ein Pkw, Büromöbel, PC, Diktiergerät und möglicherweise Forderungen und Bankguthaben. Die Klägerin hatte ihre ursprüngliche Handelstätigkeit eingestellt und beabsichtigte künftig die Erwerb- und Verwaltung von Immobilien; diese Tätigkeit befand sich jedoch zum Spaltungsstichtag noch in der Vorbereitungsphase. Das Finanzamt ging davon aus, es sei kein Teilbetrieb übertragen worden, und löste anteilig die § 6b-Rücklage gewinnerhöhend bei der Klägerin auf. Das FG gab der Klage der Klägerin statt. Das Finanzamt legte Revision ein mit dem Vorwurf der Rechtsverletzung. • Revision des Finanzamts war begründet; die Vorentscheidung wurde aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs.3 FGO). • Beiladung der X-GmbH zum finanzgerichtlichen Verfahren war nicht erforderlich (vgl. § 60 Abs.3 FGO); eine unmittelbare Gestaltung ihrer Rechte durch die Entscheidung war nicht gegeben, da die Entscheidung über die Übernahme von Werten in der Körperschaftsteuerfestsetzung der X-GmbH zu treffen ist. • Die § 6b-Rücklage nach § 6b Abs.3 EStG 1997 kann nur dann auf einen Erwerber übergehen, wenn Veräußernder und Reinvestierender identisch sind oder das Gesetz den Übergang ausdrücklich regelt; ein Übergang im Wege der Abspaltung setzt das Vorliegen eines übertragenen Teilbetriebs voraus (§ 15 Abs.1 UmwStG 2002 i.V.m. §§ 11–13 UmwStG). • Ein Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, selbständig funktionsfähiger Teil des Gesamtbetriebs; maßgeblich ist die Lage der übertragenden Gesellschaft zum Übertragungszeitpunkt. Hier hatte die Klägerin die frühere Handelstätigkeit eingestellt und die neue vermögensverwaltende Tätigkeit befand sich in der Vorbereitungsphase ohne vorhandenes Grundvermögen. • Die übergegangenen Wirtschaftsgüter (Büromöbel, PC, Diktiergerät, Aktenschrank) sind austauschbare Gegenstände und stellen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen einer immobilienverwaltenden Tätigkeit dar; somit lag kein Teilbetrieb oder Teilbetrieb im Aufbau vor. Wesentliche Betriebsgrundlagen wären Nutzungsrechte an Grundstücken oder Grundvermögen. • Folglich ist die § 6b-Rücklage mangels Übertragung eines Teilbetriebs nicht anteilig auf die X-GmbH übergegangen; die übertragenen Wirtschaftsgüter sind als Sachausschüttung an die Gesellschafter der Klägerin zu betrachten. Die Sachausschüttung verpflichtet nicht zur Auflösung der § 6b-Rücklage. • Es bestehen Unklarheiten darüber, ob die Klägerin in ihrer Handelsbilanz für das Streitjahr die Rücklage bereits anteilig ausgewiesen bzw. aufgelöst hat. War die Rücklage in der Handelsbilanz bereits nur noch zur Hälfte ausgewiesen, wäre die Auflösung durch das Finanzamt berechtigt; andernfalls hätte die Klägerin das Wahlrecht ausgeübt, die Rücklage beizubehalten. Das FG muss hierzu Feststellungen treffen und entsprechende Entscheidungen treffen. Der BFH hat die Revision des Finanzamts stattgegeben, die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die § 6b-Rücklage ist nicht anteilig auf die X-GmbH übergegangen, weil kein Teilbetrieb übertragen wurde; die auf die X-GmbH übergegangenen Gegenstände sind als Sachausschüttung zu werten. Ob die Klägerin die Rücklage in der Handelsbilanz des Streitjahres bereits teilweise aufgelöst hatte, ist bislang unklar und entscheidungsrelevant; das FG muss dies feststellen. Je nachdem, ob die Klägerin das Wahlrecht zur Beibehaltung der Rücklage ausgeübt hat oder diese bereits anteilig aufgelöst war, ist die Steuerfestsetzung des Finanzamts entweder zu beanstanden oder rechtmäßig. Die Sache ist daher zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das Finanzgericht zurückzuweisen.