Beschluss
VII B 244/09
BFH, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Unter Verpachtung oder Vermietung genutzte Anlagen sind nach den konkreten vertraglichen und tatsächlichen Umständen als Betriebsstätten oder als von Dritten betriebene Einrichtungen zu beurteilen.
• Die regelmäßige Durchführung von Reinigungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch den Verpächter begründet nicht ohne weiteres eine Betriebsstätte; maßgeblich sind Nachhaltigkeit und die konkrete Ausgestaltung der Einflussnahme.
• Die Frage, ob ein Schreiben eines Außenprüfers bereits eine Prüfungshandlung im Sinne der Hemmung der Festsetzungsfrist darstellt, ist ein einzelfallabhängiger Wertungsentscheid, der nicht grundsätzlich zu klären ist.
• Verfahrensrügen wegen unzureichender Sachaufklärung müssen konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch weitere Beweiserhebung voraussichtlich zu Tage getreten wären und wie diese das Ergebnis geändert hätten.
Entscheidungsgründe
Keine Revision: Anlagen als von Dritten betriebene Einrichtungen, keine grundsätzliche Bedeutung • Unter Verpachtung oder Vermietung genutzte Anlagen sind nach den konkreten vertraglichen und tatsächlichen Umständen als Betriebsstätten oder als von Dritten betriebene Einrichtungen zu beurteilen. • Die regelmäßige Durchführung von Reinigungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch den Verpächter begründet nicht ohne weiteres eine Betriebsstätte; maßgeblich sind Nachhaltigkeit und die konkrete Ausgestaltung der Einflussnahme. • Die Frage, ob ein Schreiben eines Außenprüfers bereits eine Prüfungshandlung im Sinne der Hemmung der Festsetzungsfrist darstellt, ist ein einzelfallabhängiger Wertungsentscheid, der nicht grundsätzlich zu klären ist. • Verfahrensrügen wegen unzureichender Sachaufklärung müssen konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch weitere Beweiserhebung voraussichtlich zu Tage getreten wären und wie diese das Ergebnis geändert hätten. Die Klägerin ist ein produzierendes Geflügelunternehmen mit eigenen und fremdgenutzten Farmanlagen; Schlachtung und Verarbeitung erfolgen in einer Zweigniederlassung. Die Klägerin schloss Pachtverträge über Farmanlagen sowie Werkverträge zur Erbringung von Leistungen in gepachteten bzw. gemieteten Räumlichkeiten. Das Hauptzollamt stellte in einer Außenprüfung fest, die Klägerin habe Strom an Dritte geliefert, die keine Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 StromStG besäßen, und forderte Stromsteuervergütungen für 2005 zurück. Das Finanzgericht gab dem HZA Recht: Die Pächter und Werkunternehmer seien als selbstständige Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen; die Klägerin habe den Strom nicht für eigene betriebliche Zwecke entnommen. Die Klägerin rügte darüber hinaus Verfahrensmängel und die Auslegung eines Schreibens des Außenprüfers als Prüfungshandlung. • Zulassung der Revision wird versagt, weil die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben und die behauptete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung nicht besteht. • Die entscheidenden Feststellungen des FG beruhen auf den konkreten Pacht- und Mietverträgen; die Klägerin hat keine Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen erhoben, sodass die abstrakte Frage nach Übertragung einzelner Arbeitsprozesse außerhalb des Streitfalls bleibt. • Zur Annahme einer Betriebsstätte nach § 12 AO kommt es auf die konkreten Umstände an; wiederkehrende Reinigungs- und Wartungsarbeiten allein begründen keine Betriebsstätte ohne Nachweis von Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit. • Das Schreiben des Außenprüfers vom 18.12.2007 ist im Ergebnis als einzelfallabhängig zu bewerten; ob es bereits Prüfungshandlung und damit Hemmungsgrund nach § 171 Abs. 4 AO ist, hängt von den Gesamtumständen ab und kann nicht abstrakt entschieden werden. • Verfahrensrügen der Klägerin sind form- und substanzmäßig nicht schlüssig; es fehlt an konkret dargelegten, entscheidungserheblichen Tatsachen, die durch weitere Beweisaufnahme zu Tage getreten wären. • Die Nichtvernehmung benannter Zeugen wurde nicht rechtzeitig gerügt; die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt, sodass das Rügerecht verloren ging. • Beweiswürdigung und Auslegung der Prüfernotizen gehören zum materiellen Recht und sind revisionsrechtlich nicht zu überprüfen; daher fehlt es an einem zulassungsfähigen Verfahrensmangel. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Finanzgericht hat zu Recht die Rückforderung der Stromsteuervergütung bestätigt, weil die Nutzer der Anlagen als selbstständige Dritte anzusehen sind und damit die Voraussetzungen für die Steuervergütung nicht vorlagen. Die behaupteten grundsätzlichen Rechtsfragen sind fallbezogen und nicht revisionszulässig; insbesondere begründen die von der Klägerin genannten Reinigungstätigkeiten keine betriebliche Nutzung mit der erforderlichen Nachhaltigkeit für eine Betriebsstätte. Verfahrensrügen sind nicht ausreichend substantiiert und zum Teil unzulässig, sodass auch hier keine Gründe für eine Zulassung bestehen. Insgesamt bleibt das Urteil des Finanzgerichts daher in vollem Umfang bestehen.