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Beschluss

III B 73/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Finanzgericht darf ein Verfahren nach § 74 FGO nur aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise von einem in einem anderen anhängigen Rechtsstreit streitigen Rechtsverhältnis abhängt. • Die Aussetzung nach § 74 FGO kommt zusätzlich nur in Betracht, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen die anzuwendende Norm anhängig ist und kein Beteiligter ein besonderes Interesse an einer eigenen Entscheidung hat. • Die bloße Existenz anhängiger Verfahren vor dem BFH, die eine ähnliche Rechtsfrage behandeln, reicht für eine Aussetzung nach § 74 FGO nicht aus; in diesem Fall käme höchstens Ruhen nach § 251 ZPO i.V.m. § 155 FGO in Betracht, wofür die Zustimmung der Klägerin erforderlich wäre.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Aussetzung eines Finanzgerichtsverfahrens nach § 74 FGO • Ein Finanzgericht darf ein Verfahren nach § 74 FGO nur aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise von einem in einem anderen anhängigen Rechtsstreit streitigen Rechtsverhältnis abhängt. • Die Aussetzung nach § 74 FGO kommt zusätzlich nur in Betracht, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen die anzuwendende Norm anhängig ist und kein Beteiligter ein besonderes Interesse an einer eigenen Entscheidung hat. • Die bloße Existenz anhängiger Verfahren vor dem BFH, die eine ähnliche Rechtsfrage behandeln, reicht für eine Aussetzung nach § 74 FGO nicht aus; in diesem Fall käme höchstens Ruhen nach § 251 ZPO i.V.m. § 155 FGO in Betracht, wofür die Zustimmung der Klägerin erforderlich wäre. Die Klägerin, eine polnische Staatsangehörige, war für mehrere Monate als Saisonarbeiterin in Deutschland beschäftigt. Sie beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für in Polen lebende Kinder; die Familienkasse lehnte ab mit der Begründung, in Polen würden bereits Familienleistungen geleistet. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruch Klage beim Finanzgericht. Das Finanzgericht setzte das Verfahren gemäß § 74 FGO aus, weil beim BFH andere Verfahren anhängig seien, die die entscheidungserhebliche Frage zur Anwendbarkeit polnischen Rechts und zu Differenzzahlungen betreffen könnten. Die Klägerin beschwerte sich gegen die Aussetzung und begehrte deren Aufhebung vor dem Bundesfinanzhof. Das Finanzgericht wies die Beschwerde ab; der BFH prüfte daraufhin die Rechtmäßigkeit der Aussetzung. • § 74 FGO erlaubt Aussetzung, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist. • Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Aussetzung nach § 74 FGO auch nur dann geboten, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen die anzuwendende Norm anhängig ist und zahlreiche Parallelverfahren vorliegen sowie keiner der Beteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer selbständigen Entscheidung hat. • Die bloße Verweisung auf beim BFH anhängige Verfahren, die ähnliche rechtliche Fragen behandeln, genügt nicht für eine Aussetzung nach § 74 FGO; in solchen Fällen ist allenfalls ein Ruhen nach § 251 ZPO i.V.m. § 155 FGO möglich, wozu die Zustimmung der Klägerin erforderlich ist. • Das Finanzgericht hat weder ein vor dem Bundesverfassungsgericht anhängiges Musterverfahren benannt noch war ein solches ersichtlich; somit lagen die Voraussetzungen des § 74 FGO nicht vor und die Aussetzung war rechtsfehlerhaft. • Da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelte, war über Kosten nicht zu entscheiden. Die Beschwerde der Klägerin war begründet; der Bundesfinanzhof hob die Aussetzung des Klageverfahrens durch das Finanzgericht auf, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 74 FGO nicht erfüllt waren. Insbesondere fehlte ein vor dem Bundesverfassungsgericht anhängiges Musterverfahren gegen die betreffende Norm, sodass die alleinige Existenz ähnlicher Verfahren beim BFH keine Aussetzung rechtfertigt. Das Verfahren ist damit beim Finanzgericht fortzuführen. Über die Kosten wurde nicht entschieden, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt.