OffeneUrteileSuche
Beschluss

III B 168/09

BFH, Entscheidung vom

3mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist unbegründet, wenn die Klägerin nicht darlegt, weshalb dem Gericht ohne Antrag die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (§ 76 Abs.1 FGO). • Der Verzicht auf mündliche Verhandlung umfasst auch den Verzicht auf zuvor beantragte Zeugeneinvernahmen (§ 90 Abs.2 FGO). • Ein Beweisangebot ist unzulässig, wenn es die konkreten Benennungs- und Tatsachenangaben nach § 82 FGO i.V.m. § 373 ZPO nicht enthält. • Das Unterlassen eines richterlichen Hinweises nach § 76 Abs.2 FGO stellt in der Regel keine Verfahrensverletzung dar, wenn die Partei durch einen fachkundigen Prozessvertreter vertreten ist.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung der Aufklärungspflicht und des Gehörs bei unzureichendem Beweisangebot • Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist unbegründet, wenn die Klägerin nicht darlegt, weshalb dem Gericht ohne Antrag die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (§ 76 Abs.1 FGO). • Der Verzicht auf mündliche Verhandlung umfasst auch den Verzicht auf zuvor beantragte Zeugeneinvernahmen (§ 90 Abs.2 FGO). • Ein Beweisangebot ist unzulässig, wenn es die konkreten Benennungs- und Tatsachenangaben nach § 82 FGO i.V.m. § 373 ZPO nicht enthält. • Das Unterlassen eines richterlichen Hinweises nach § 76 Abs.2 FGO stellt in der Regel keine Verfahrensverletzung dar, wenn die Partei durch einen fachkundigen Prozessvertreter vertreten ist. Die Klägerin erhielt Kindergeld für ihre Tochter T. Die Familienkasse forderte für mehrere Zeiträume insgesamt 2.618 € zurück, weil T dort nicht als Bewerberin gemeldet gewesen sei und keine Unterlagen eine ernsthafte Ausbildungsstellensuche zeigten. Die Klägerin legte Einspruch ein; im FG-Verfahren bot sie Zeugenaussagen von sogenannten instruierten Personalabteilungsmitarbeitern der jeweiligen Betriebe an und verzichtete später auf eine mündliche Verhandlung. Das FG wies die Klage ab, weil T nicht bei der Berufsberatung gemeldet war und die Klägerin keine ausreichenden Nachweise eigener Bewerbungsbemühungen vorgelegt hatte. Mit Nichtzulassungsbeschwerde rügte die Klägerin mangelnde Sachaufklärung und eine Überraschungsentscheidung; sie machte geltend, das Gericht habe angebotene Beweise nicht erhoben und ihr rechtliches Gehör verletzt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. • Zur Aufklärungspflicht: Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb das FG von Amts wegen hätte tätig werden müssen; ohne darlegungsfähigen Anlass musste das Gericht keine weiteren Beweiserhebungen anordnen (§ 76 Abs.1 FGO). • Zum Verzicht auf mündliche Verhandlung: Durch die Erklärung vom 9. September 2009 verzichtete die Klägerin nach § 90 Abs.2 FGO auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung und damit auf zuvor beantragte Zeugeneinvernahmen. • Zur Form des Beweisangebots: Ein ordnungsgemäßes Antrittsangebot des Zeugenbeweises erfordert die Benennung der konkreten Zeugen und die Beschreibung deren Aussagegegenstände nach § 82 FGO i.V.m. § 373 ZPO; pauschale Nennungen wie "instruierte Mitarbeiter der Personalabteilung" genügen nicht. • Zur Überraschungsentscheidung und Gehör: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht auf einen bisher nicht erörterten Gesichtspunkt abstellt; hier durfte das Gericht erwarten, dass ein unzureichendes, formal nicht angetretenes Beweisangebot nicht erhoben wird, sodass kein Verstoß gegen Art.103 GG bzw. § 96 Abs.2 FGO vorliegt. • Zum richterlichen Hinweis: Das Unterlassen eines Hinweises nach § 76 Abs.2 FGO ist in der Regel unschädlich, wenn die Partei fachkundig vertreten ist; hier bestand kein Anlass zur Hinweiserteilung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass dem Gericht von Amts wegen weitere Beweiserhebungen aufgegeben waren, und sie hat durch ihren Verzicht auf die mündliche Verhandlung zugleich auf beantragte Zeugenaussagen verzichtet. Zudem war das angebotene Zeugnis formell nicht ordnungsgemäß angetreten, weil keine konkreten Zeugen und Aussagegegenstände benannt wurden. Deshalb liegt weder eine überraschende Entscheidung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Aufklärungspflicht vor, und der Rückforderungsbescheid der Familienkasse bleibt gerechtfertigt.