Urteil
II R 17/09
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Eine Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten kann auch dann noch vorgenommen werden, wenn die Fortschreibungsgrenzen erst durch den späteren Wegfall einer Grundsteuerbefreiung überschritten werden . 2. NV: Ein Einheitswertbescheid, in dem wegen einer angenommenen Grundsteuerbefreiung ein Teil des Grundstücks nicht bewertet wurde, kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn dem FA nachträglich Tatsachen bekannt werden, die am letzten Feststellungszeitpunkt einer steuerbefreiten Nutzung entgegenstanden .
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten kann auch dann noch vorgenommen werden, wenn die Fortschreibungsgrenzen erst durch den späteren Wegfall einer Grundsteuerbefreiung überschritten werden . 2. NV: Ein Einheitswertbescheid, in dem wegen einer angenommenen Grundsteuerbefreiung ein Teil des Grundstücks nicht bewertet wurde, kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn dem FA nachträglich Tatsachen bekannt werden, die am letzten Feststellungszeitpunkt einer steuerbefreiten Nutzung entgegenstanden . II. Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Revisionen sind unbegründet und deswegen zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Das Finanzgericht (FG) ist zutreffend davon ausgegangen, dass das FA den Einheitswert für das Grundstück des Klägers nach § 22 BewG durch Bescheid vom 14. Dezember 2006 auf den 1. Januar 1998 fortschreiben konnte. a) Nach § 22 Abs. 1 BewG findet wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Wertfortschreibung statt, wenn der nach § 30 BewG abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts in einem näher beschriebenen Ausmaß nach oben oder unten abweicht. Im Streitfall haben sich die für die Einheitswertfeststellung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nach der letzten Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1974, die zwar gegenüber einem Voreigentümer des Grundstücks ergangen war, aber nach § 182 Abs. 2 Satz 1 AO auch gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger wirkte, geändert. Denn der Kläger hat die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude nach dem Erwerb umfangreich um- und ausgebaut. Dies allein hat die Erhöhung des Einheitswerts bewirkt. Dass einer Fortschreibung des Einheitswerts jedenfalls bis 1996 die teilweise Nutzung des Gebäudes zu gemeinnützigen Zwecken entgegenstand, hinderte das FA nicht, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung eine Wertfortschreibung wegen früherer Veränderungen an der Bausubstanz vorzunehmen. b) Bei einer Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG). Danach hätte die Wertfortschreibung wegen der Veränderungen an der Bausubstanz frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Abschluss der Bauarbeiten folgte, d.h. auf den 1. Januar 1991 vorgenommen werden können, soweit nicht wegen teilweiser Grundsteuerbefreiung die Fortschreibungsgrenzen verfehlt wurden. Letzteres ist jedenfalls ab 1. Januar 1997 nicht mehr der Fall, weil der Kläger nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ab diesem Zeitpunkt seinen Gemeinnützigkeitsstatus verloren hat. Die vorliegende Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1998 ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des rechtlich zulässigen Fortschreibungszeitpunkts unbedenklich. c) Dem angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1998 vom 14. Dezember 2006 steht auch nicht der Ablauf der Feststellungsfrist entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob im Streitfall die Feststellungsfrist tatsächlich schon abgelaufen war. Denn nach § 181 Abs. 5 AO kann eine Feststellung auch nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Voraussetzung ist, dass ‑‑wie im Streitfall geschehen‑‑ im Bescheid auf diesen Umstand hingewiesen wird. 2. Hinsichtlich des angefochtenen Änderungsbescheides vom 13. November 2007 ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass das FA den Einheitswertbescheid vom 11. Juni 2003 (Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2003) nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern und den Einheitswert auf 68.052 € feststellen durfte. Das FA hat nachträglich Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger bereits seit dem 1. Januar 1997 nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht mehr ausschließlich gemeinnützig tätig war und damit die Voraussetzungen für die bislang gewährte Grundsteuerbefreiung entfallen waren. 3. Das FG ist auch hinsichtlich beider streitigen Bescheide ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass § 19 Abs. 4 BewG der Feststellung des Einheitswerts nicht entgegenstand. Danach dürfen Feststellungen nur dann erfolgen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Feststellung des Einheitswerts im Streitfall für die Grundsteuer von Bedeutung, weil der Grundbesitz des Klägers nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 4 Nr. 1 GrStG grundsteuerbefreit ist. Zur näheren Begründung wird auf die Gründe unter II.3. des Senatsurteils II R 12/09 (BFHE 230, 93) vom heutigen Tage Bezug genommen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken