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Urteil

VI R 10/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß. • Die Dreimonatsfrist verletzt weder Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG; sie bleibt innerhalb des Gesetzgeberermessens als typisierende und vereinfachende Regelung gerechtfertigt. • Bei bereits seit längerem geführter doppelter Haushaltsführung (hier seit August 2002) scheidet der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen im Streitjahr aus, weil die Dreimonatsfrist überschritten ist.
Entscheidungsgründe
Verfassungsgemäßheit der Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen • Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß. • Die Dreimonatsfrist verletzt weder Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG; sie bleibt innerhalb des Gesetzgeberermessens als typisierende und vereinfachende Regelung gerechtfertigt. • Bei bereits seit längerem geführter doppelter Haushaltsführung (hier seit August 2002) scheidet der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen im Streitjahr aus, weil die Dreimonatsfrist überschritten ist. Die Kläger sind Eheleute und beide berufstätig; der Familienwohnsitz liegt in X. Der Kläger arbeitete in Y und hatte dort seit 1.8.2002 eine Wohnung angemietet, wodurch eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung vorlag. Für das Streitjahr 2004 machten die Kläger Verpflegungsmehraufwendungen von 3.864 € geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten wegen der gesetzlich geregelten Dreimonatsfrist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) nicht an. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kläger rügten in der Revision verfassungsrechtliche Verletzungen, insbesondere unter Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 12 GG, und begehrten den Abzug der Mehraufwendungen oder die Aussetzung zur Klärung durch das BVerfG. • Anwendbare Regelung: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG regelt nicht abzugsfähige Verpflegungsaufwendungen, sieht aber für vorübergehend entfernte Tätigkeiten gestaffelte Pauschbeträge vor und begrenzt bei längerfristiger Tätigkeit den pauschalen Abzug auf die ersten drei Monate; § 9 Abs. 5 EStG überträgt dies auf nichtselbständige Arbeit. • Tatsächliche Anwendung: Der Kläger führte nach den Feststellungen bereits seit August 2002 einen doppelten Haushalt; damit war die in 2004 geltende Dreimonatsfrist überschritten, sodass die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen im Streitjahr nicht abzugsfähig waren. • Verfassungsmäßigkeitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG): Steuerrechtliche Differenzierungen unterliegen einem weiten Gestaltungsspielraum, der aber durch das Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit begrenzt wird; Typisierungen und Pauschalierungen sind bei gewichtigen Gründen zulässig. • Besonderer Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG): Art. 6 schützt sowohl Allein- wie Doppelverdienerehen; zeitliche Abgrenzungen können verfassungsrechtlich problematisch sein, wenn sie zur erheblichen ökonomischen Entwertung beiderseitiger Berufstätigkeit führen. • Abwägung der Belastungswirkung: Im Unterschied zu der früher beanstandeten Zweijahresfrist wirkt die Dreimonatsfrist nicht in vergleichbarer Weise belastend, weil Verpflegungsmehraufwand eher vermeidbar und geringer ist als etwa Unterkunftskosten; daher bleibt die Typisierung verfassungsgemäß. • Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG): Die Regelung berührt nicht die Wahl von Art oder Ort des Berufs und hat keine berufsregelnde Tendenz, sodass keine Verletzung der Berufsfreiheit vorliegt. • Gesamtergebnis der Verfassungsmäßigkeitsprüfung: Die Dreimonatsfrist ist innerhalb des gesetzgeberischen Ermessens und verletzt weder Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG. Die Revision der Kläger ist unbegründet und zurückzuweisen. Da der Kläger die doppelte Haushaltsführung bereits seit August 2002 unterhielt, war die im Streitjahr geltende Dreimonatsfrist überschritten, weshalb die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG ist verfassungsgemäß und bleibt als typisierende, vereinfachende Regelung im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens gerechtfertigt. Es liegen weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes in Verbindung mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie noch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit vor. Damit haben die Beklagten insgesamt gewonnen, weil die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen auf die konkreten Verhältnisse anwendbar sind.