Urteil
VI R 11/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß und schließt den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nach Ablauf von drei Monaten aus.
• Bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind Verpflegungsmehraufwendungen typisierend als Mischkosten einzustufen; der Gesetzgeber darf eine Übergangszeit pauschalieren.
• Die Dreimonatsfrist verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf nicht derart wirtschaftlich entwertet wie Beschränkungen beim Unterkunftsaufwand.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwand • Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß und schließt den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nach Ablauf von drei Monaten aus. • Bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind Verpflegungsmehraufwendungen typisierend als Mischkosten einzustufen; der Gesetzgeber darf eine Übergangszeit pauschalieren. • Die Dreimonatsfrist verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf nicht derart wirtschaftlich entwertet wie Beschränkungen beim Unterkunftsaufwand. Die Ehegatten sind beide erwerbstätig; der Familienwohnsitz liegt in X. Der Ehemann führte seit August 2002 aus beruflichem Anlass eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort Y. Für 2005 machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur Unterkunftskosten, nicht aber Verpflegungsaufwendungen, da nach Gesetz nur die ersten drei Monate abziehbar seien. Die Kläger rügten die Verfassungswidrigkeit der Dreimonatsfrist; die Klage wurde abgewiesen und die Revision eingelegt, mit der Grundrechtsverletzungen geltend gemacht wurden. • Rechtliche Einordnung: Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG sind Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich nicht abziehbar; Ausnahmen für vorübergehende Auswärtstätigkeiten und doppelte Haushaltsführung sehen abgestufte Pauschbeträge vor, begrenzt auf die ersten drei Monate (§ 4 Abs.5 S.1 Nr.5 S.2 ff.; S.5–6) und sinngemäß anwendbar auf Arbeitnehmer (§ 9 Abs.5 EStG). • Tatbestandliche Anwendung: Der Kläger führte bereits seit August 2002 einen doppelten Haushalt; daher waren die Verpflegungsmehraufwendungen für 2005 nach der Dreimonatsregel nicht abziehbar. • Verfassungsmäßigkeitsprüfung Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art.6 Abs.1 GG: Der Gleichheitssatz erlaubt dem Gesetzgeber bei Steuerregelungen Typisierungen und Pauschalierungen zur Vereinfachung. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind Mischkosten mit multikausaler Veranlassung; daher ist Typisierung zulässig. • Typisierung und Übergangsannahme: Der Gesetzgeber darf eine anfängliche Übergangszeit annehmen, in der Mehraufwand typischerweise berufsbedingt ist; nach Ablauf von drei Monaten ist typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige seine Verpflegungssituation beeinflussen und Mehraufwand vermeiden kann. • Abgrenzung zu Unterkunftskosten: Im Unterschied zu den Unterkunftskosten führt der Verpflegungsmehraufwand nach Ablauf der Übergangszeit nicht zu einer ökonomischen Entwertung beiderseitiger Berufstätigkeit; daher fehlt die erhebliche Belastungswirkung, die das BVerfG bei der früheren Zweijahresregel beanstandet hatte. • Prüfung Art.12 GG: Die Vorschrift berührt die Berufsfreiheit nicht in einer Weise, die eine berufsregelnde Tendenz erkennen ließe; die Steuerregeln knüpfen an allgemeine Merkmale und sind nicht berufsbezogen. • Gesamtergebnis der Verfassungsprüfung: Die Dreimonatsfrist steht im Rahmen des Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und ist verfassungsgemäß. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen; das FG-Urteil bleibt bestehen. Die vom Kläger für 2005 geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen sind wegen der Dreimonatsfrist des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Regelung ist verfassungsgemäß und verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art.6 Abs.1 GG oder Art.12 Abs.1 GG. Damit trägt die Entscheidung dem gesetzgeberischen Typisierungs- und Vereinfachungsrecht Rechnung; konkret war hier aufgrund der seit 2002 bestehenden doppelten Haushaltsführung kein weiterer Verpflegungsabzug vorzunehmen.