Beschluss
VIII B 54/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rüge der fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung des Finanzgerichts begründet allein keine Zulassung der Revision.
• Die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, ist durch die BFH-Rechtsprechung inhaltlich zu bestimmen; der Mittelpunkt richtet sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit.
• Die Revisionszulassung kommt nur bei grundsätzlichen rechtlichen Fragen, erheblichen Rechtsanwendungsfehlern, die das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnten, oder bei objektiver Willkür des Finanzgerichts in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen tatrichterischer Würdigung des häuslichen Arbeitszimmers • Die Rüge der fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung des Finanzgerichts begründet allein keine Zulassung der Revision. • Die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, ist durch die BFH-Rechtsprechung inhaltlich zu bestimmen; der Mittelpunkt richtet sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. • Die Revisionszulassung kommt nur bei grundsätzlichen rechtlichen Fragen, erheblichen Rechtsanwendungsfehlern, die das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnten, oder bei objektiver Willkür des Finanzgerichts in Betracht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts, das ihm die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der beruflichen Betätigung verwehrte. Streitgegenstand ist die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers bildet, sodass Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu berücksichtigen wären. Das FG wertete die Gesamtumstände und kam zu dem Ergebnis, der Schwerpunkt der Tätigkeit liege nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Zudem rügte der Kläger, das FG habe Fahrtkosten unzutreffend angesetzt und ein bestimmtes Fahrzeug nicht berücksichtigt. Der Kläger machte Verfahrens- und Bewertungsmängel geltend und beantragte die Zulassung der Revision nach § 115 FGO. Der Senat hielt die grundsätzliche Sach- und Rechtslage offen, erklärte aber die Beschwerde aus Gründen der Unbegründetheit für nicht zulassungsfähig. • Die bloße Rüge unzutreffender Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründet keine Zulassung der Revision; die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht der allgemeinen Kontrolle der Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile (§ 115 Abs. 2 FGO). • Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestimmt den Mittelpunkt der Tätigkeit nach dem qualitativen Schwerpunkt; diese Grundsätze gelten für alle Berufsgruppen, auch Hochschullehrer, und sind auf den Streitfall anzuwenden. • Das Finanzgericht hat sich an die BFH-Rechtsprechung gehalten und nach umfassender Würdigung zu der Überzeugung gelangt, der Schwerpunkt liege nicht im häuslichen Arbeitszimmer; tatrichterliche Feststellungen sind für den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO weitgehend bindend und nur eingeschränkt überprüfbar. • Allenfalls liege eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze vor; Fehler dieser Art führen jedoch nicht ohne Weiteres zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zulassung käme nur in Betracht, wenn der Fehler von erheblichem Gewicht wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung gefährden oder die Entscheidung objektiv willkürlich sein könnte; dafür fehlen Anhaltspunkte. • Zum behaupteten Verfahrensmangel bei den Fahrtkosten führte der Kläger selbst vor, das betreffende Fahrzeug sei bereits vor den Streitjahren veräußert worden; außerdem zielen diese Einwendungen auf die materielle Richtigkeit der Würdigung, was keine Zulassungsgrundlage darstellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Das Finanzgericht hat nach der einschlägigen BFH-Rechtsprechung den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit geprüft und zu Recht angenommen, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung ist. Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sind für die Revisionsinstanz bindend und rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Auch die behaupteten Verfahrensmängel und die fehlerhafte Berücksichtigung eines Fahrzeugs begründen keine Zulassung, da sie bereits durch eigene Vorträge des Klägers ausgeräumt sind oder lediglich die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung betreffen.