Urteil
XI R 9/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse (Wechsel zwischen Durchschnittssatz- und Regelbesteuerung) ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen.
• Für Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile gilt nach § 15a Abs.1 Satz2 UStG ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum; hierzu zählen auch in ein Stallgebäude eingebaute Fütterungs- und Lüftungsanlagen, wenn sie nach Verkehrsanschauung zum Fertigsein und zur Nutzung des Gebäudes gehören.
• Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks anzusehen sind, fallen im Anwendungsbereich des § 15a Abs.1 UStG grundsätzlich unter den zehnjährigen Berichtigungszeitraum.
• Die nationale Zuordnung von dauerhaft eingebauten Anlagen als wesentliche Bestandteile steht im Einklang mit dem Unionsrecht (Richtlinie 77/388/EWG).
Entscheidungsgründe
Eingebaute Fütterungs- und Lüftungsanlagen als wesentliche Grundstücksbestandteile; zehnjähriger Vorsteuerberichtigungszeitraum • Bei Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse (Wechsel zwischen Durchschnittssatz- und Regelbesteuerung) ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen. • Für Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile gilt nach § 15a Abs.1 Satz2 UStG ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum; hierzu zählen auch in ein Stallgebäude eingebaute Fütterungs- und Lüftungsanlagen, wenn sie nach Verkehrsanschauung zum Fertigsein und zur Nutzung des Gebäudes gehören. • Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks anzusehen sind, fallen im Anwendungsbereich des § 15a Abs.1 UStG grundsätzlich unter den zehnjährigen Berichtigungszeitraum. • Die nationale Zuordnung von dauerhaft eingebauten Anlagen als wesentliche Bestandteile steht im Einklang mit dem Unionsrecht (Richtlinie 77/388/EWG). Der Kläger ist Landwirt und wechselte 1993 von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung. Im Oktober 1993 baute er in einen neu errichteten Schweinestall eine fest verschraubte Fütterungs- und eine Lüftungsanlage ein, die technisch ohne Zerstörung wieder ausgebaut werden können. Für beide Anlagen zog er Vorsteuer ab. 1998 widerrief er die Regelbesteuerung und unterlag wieder der Durchschnittssatzbesteuerung. Nach Außenprüfung nahm das Finanzamt für die Jahre 1999–2003 Vorsteuerberichtigungen vor, weil es die Anlagen für wesentliche Bestandteile des Grundstücks hielt und damit den zehnjährigen Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs.1 Satz2 UStG anwendete. Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers ab; die Revision wurde zugelassen. • Die Revision ist unbegründet; das Finanzgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen (§ 126 Abs.2 FGO). • Änderungen der maßgebenden Verhältnisse i.S. des § 15a Abs.1 UStG liegen auch bei Wechseln zwischen Durchschnittssatz- und Regelbesteuerung vor, sodass eine Vorsteuerberichtigung auszulösen ist. • Nach § 15a Abs.1 Satz2 UStG gilt für Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum; die Frage, ob ein Bestandteil wesentlich ist, richtet sich nach § 94 Abs.1–2 BGB und der Verkehrsanschauung. • Fütterungs- und Lüftungsanlagen, die für die Nutzung eines modernen Stallgebäudes erforderlich sind und dem Gebäude sein charakteristisches Gepräge geben, sind nach § 94 Abs.2 BGB wesentliche Bestandteile; maßgeblich sind Art, Zweck und Zuschnitt des Gebäudes sowie die Verkehrsanschauung. • Entgegen dem Vorbringen des Klägers stehen die Möglichkeit eines schadfreien Ausbaues oder die Verwendung standardmäßiger Anlagen einer Einordnung als wesentliche Bestandteile nicht entgegen; auch die Berufung auf anders gelagerte Entscheidungen ist nicht übertragbar. • Die Anlagen sind nicht als Scheinbestandteile i.S. des § 95 Abs.2 BGB anzusehen, weil ihr Ausbau nicht von vornherein beabsichtigt oder zu erwarten war; sie sind nach heutigen Maßstäben notwendig für die bestimmungsgemäße Nutzung des Stallgebäudes. • Betriebsvorrichtungen gelten im Ertragsteuerrecht teils als selbständige Wirtschaftsgüter, doch ist diese Sicht für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nicht maßgeblich; der Gesetzgeber differenziert in § 15a nur zwischen Wirtschaftsgütern und Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, weshalb dauerhaft eingebaute Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile sind, dem zehnjährigen Zeitraum unterfallen. • Die nationale Regelung ist mit dem Unionsrecht vereinbar: Art.20 Abs.2 der Richtlinie 77/388/EWG erlaubt für Grundstücke eine Verlängerung des Berichtigungszeitraums, und der Begriff des Grundstücks umfasst nach richtlinienkonformer Auslegung auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen; einschlägige EuGH-Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die Anwendung des verlängerten Zeitraums auf die streitigen Anlagen klar mit Unionsrecht vereinbar ist. Der Kläger hat die Revision verloren. Die Fütterungs- und Lüftungsanlage sind als wesentliche Bestandteile des Schweinestalls anzusehen und unterliegen daher dem zehnjährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a Abs.1 Satz2 UStG; die vom Finanzamt vorgenommenen Vorsteuerberichtigungen für die Streitjahre sind deshalb zu Recht erfolgt. Eine entgegenstehende unionsrechtliche Auslegung liegt nicht vor, sodass die nationale Anwendung des verlängerten Berichtigungszeitraums mit der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar ist. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht geboten. Folglich blieb die Klage des Steuerpflichtigen in allen Punkten ohne Erfolg; die Umsatzsteueränderungsbescheide sind aufrechtzuerhalten.