Urteil
III R 77/08
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten besteht nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953 für türkische Staatsbürger ein Anspruch auf Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie für eine deutschen Staatsbürger.
Entscheidungsgründe
NV: Ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten besteht nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953 für türkische Staatsbürger ein Anspruch auf Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie für eine deutschen Staatsbürger. II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zutreffend hat das FG die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld für S ab März 1998 bis Oktober 2000 und ab Januar 2001 bis April 2004 zu bewilligen. 1. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VEA haben türkische Staatsangehörige, die seit wenigstens sechs Monaten in der Bundesrepublik wohnen, wie deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf Kindergeld unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG. Obwohl sie nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind, gelten für sie aufgrund des VEA die Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht. Nach dem Urteil des Senats vom 17. Juni 2010 III R 42/09 (BFHE 230, 337) (nachzulesen unter www.bundesfinanzhof.de) ist der Begriff "Wohnen" in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VEA nicht einschränkend in dem Sinn auszulegen, dass nur der Aufenthalt in einer eigenen Wohnung zu Leistungen berechtigt. Vielmehr umfasst der Begriff "Wohnen" auch den Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft. Auch nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 2009 ‑‑DA-FamEStG 2009‑‑ (BStBl I 2009, 1033) 62.4.3 Abs. 3 Satz 6 folgt aus dem VEA nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld für türkische Staatsangehörige (so bereits Verfügung vom 13. Juni 2007 zur Änderung der DA-FamEStG 2004, BStBl I 2007, 489, 492). 2. Die Klägerin hat seit 1989 in der Bundesrepublik ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG; S ist in der Bundesrepublik geboren und hält sich bei der Klägerin auf. Nach § 9 Satz 2 AO ist als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich der AO stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Aufgrund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung des § 9 Satz 2 AO (vgl. Senatsurteil vom 11. September 1987 III R 148/86, BFHE 151, 46, BStBl II 1988, 14) kommt es nicht darauf an, ob in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch begründet werden kann (bejahend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 5 C 11/98, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.0, § 107 BSHG Nr. 1; ablehnend für die Dauer des Asylverfahrens noch Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 1980 8b RKg 4/79, BSGE 49, 254). Die Entscheidung des FG, der Festsetzung von Kindergeld für die Zeit vor November 2000 stehe nicht die Bestandskraft der Ablehnungsbescheide vom 30. April 1998 und 17. Oktober 2000 entgegen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken