OffeneUrteileSuche
Beschluss

VIII B 90/09

BFH, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gegen den Ablehnungsbeschluss eines Antrags auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist Beschwerde grundsätzlich unstatthaft, soweit es um die sachliche Richtigkeit des Protokolls geht. • Eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO ist aber statthaft, wenn die Entscheidung über die Protokollberichtigung von einer hierzu nicht berechtigten Person getroffen wurde. • Ist die Ablehnung der Protokollberichtigung von Richtern beschlossen worden, die an der betreffenden Verhandlung nicht beteiligt waren, besteht die Beschwerdemöglichkeit und die Entscheidung ist aufzuheben. • Bei bestrittenen prozessbeendenden Erklärungen ist – sofern der zuständige Richter die Berichtigung nicht gewährt – im Hauptsacheverfahren Beweisaufnahme vorzunehmen; die Wirksamkeit von Prozesserklärungen kann auch ohne protokollarische Genehmigung zu prüfen sein.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung bei unzuständiger Besetzung • Gegen den Ablehnungsbeschluss eines Antrags auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist Beschwerde grundsätzlich unstatthaft, soweit es um die sachliche Richtigkeit des Protokolls geht. • Eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO ist aber statthaft, wenn die Entscheidung über die Protokollberichtigung von einer hierzu nicht berechtigten Person getroffen wurde. • Ist die Ablehnung der Protokollberichtigung von Richtern beschlossen worden, die an der betreffenden Verhandlung nicht beteiligt waren, besteht die Beschwerdemöglichkeit und die Entscheidung ist aufzuheben. • Bei bestrittenen prozessbeendenden Erklärungen ist – sofern der zuständige Richter die Berichtigung nicht gewährt – im Hauptsacheverfahren Beweisaufnahme vorzunehmen; die Wirksamkeit von Prozesserklärungen kann auch ohne protokollarische Genehmigung zu prüfen sein. Der Kläger begehrt die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008; er bestreitet abgegebene prozessbeendende Erklärungen. Das Finanzgericht lehnte den Antrag auf Protokollberichtigung ab; der Kläger rügte außerdem, die Entscheidung sei von hierzu nicht berechtigten Richtern getroffen worden. Das Verfahren betraf steuerliche Streitpunkte, teils Einkommensteuer 1995/1996; Teile des Rechtsstreits gelten indes als erledigt. Der Kläger beantragte Beweisaufnahme zur Klärung, ob prozessbeendigende Erklärungen abgegeben wurden. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss. • Grundsatz: Über die sachliche Richtigkeit eines Sitzungsprotokolls entscheidet grundsätzlich der protokollführende Richter; gegen Ablehnung der Berichtigung besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel. • Ausnahme: Nach herrschender Rechtsprechung und Literatur ist die Beschwerde statthaft, wenn die Entscheidung über die Berichtigung von nicht zur Entscheidung befugten Personen getroffen worden ist (§ 128 Abs. 1 FGO). • Anwendung auf den Streitfall: Die Ablehnung des Berichtigungsantrags erfolgte durch einen Senatsbeschluss, in dem zwei der drei Berufsrichter nicht an der mündlichen Verhandlung beteiligt waren; dadurch fehlt den nicht beteiligten Richtern die zur Entscheidung erforderliche eigene Kenntnis vom Verhandlungsablauf. • Rechtsfolge: Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit in der sachlich zuständigen Besetzung weiter entschieden wird. • Beweisrechtliche Hinweise: Führt der entscheidungsbefugte Richter die Beschwerde nicht zurück, ist im Hauptsacheverfahren wegen des streitigen Vortrags über prozessbeendende Erklärungen eine Beweisaufnahme erforderlich; die Wirksamkeit von Prozesserklärungen kann auch ohne protokollarische Genehmigung festgestellt oder widerlegt werden. • Verfahrenstechnischer Hinweis: Soweit Richter zwischenzeitlich versetzt oder ausgeschieden sind, kann hiervon die Entscheidungsbefugnis beeinflusst sein; eine Beweisaufnahme zur Klärung des tatsächlichen Ablaufs bietet sich im fortgeführten Klageverfahren an. • Sonstiges: Geschäftsunfähigkeit des Klägers ist im weiteren Verfahren zu prüfen; die Bestellung eines Betreuers allein reicht dafür nicht aus. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Ablehnungsbeschluss des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die Ablehnung der Protokollberichtigung von einem Senatsbeschluss getroffen wurde, in dem nicht an der Verhandlung beteiligte Richter mitentschieden haben und damit nicht zur Entscheidung befugt waren. Für das weitere Verfahren ist in der zuständigen Besetzung des Finanzgerichts zu klären, ggf. durch Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren, ob prozessbeendigende Erklärungen abgegeben wurden; eine Entscheidung über die Wirksamkeit solcher Erklärungen kann auch ohne protokollarische Genehmigung erfolgen. Ferner ist zu beachten, dass die bloße Bestellung eines Betreuers allein nicht die Geschäftsunfähigkeit begründet.