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Urteil

IV R 29/07

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 7 Satz 2 GewStG n.F. verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; unterschiedliche Behandlung nach Rechtsform ist verfassungsrechtlich zulässig. • Die Neuregelung zur Einbeziehung bestimmter Veräußerungsgewinne in den Gewerbeertrag verfolgt das legitime Ziel der Verhinderung von Steuerumgehung und liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Die Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG n.F. für den Erhebungszeitraum 2002 ist verfassungsrechtlich zulässig; es liegt lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor, die das Vertrauen der Beteiligten nicht überwiegt. • Wenn während des Revisionsverfahrens neue Bescheide ergehen, tritt der neue Bescheid an die Stelle des angegriffenen Bescheids und macht das Urteil der Vorinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen nach § 7 Satz 2 GewStG n.F.: verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Rückwirkungsprüfung • § 7 Satz 2 GewStG n.F. verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; unterschiedliche Behandlung nach Rechtsform ist verfassungsrechtlich zulässig. • Die Neuregelung zur Einbeziehung bestimmter Veräußerungsgewinne in den Gewerbeertrag verfolgt das legitime Ziel der Verhinderung von Steuerumgehung und liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Die Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG n.F. für den Erhebungszeitraum 2002 ist verfassungsrechtlich zulässig; es liegt lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor, die das Vertrauen der Beteiligten nicht überwiegt. • Wenn während des Revisionsverfahrens neue Bescheide ergehen, tritt der neue Bescheid an die Stelle des angegriffenen Bescheids und macht das Urteil der Vorinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Klägerin ist eine gewerblich tätige Kommanditgesellschaft; ihre Kommanditisten verkauften bis auf einen Teil ihre Anteile und ein Sale Agreement vom 5.8.2001 sah die dingliche Abtretung zum 1.2.2002 vor, unter der aufschiebenden Bedingung der Gesellschafterzustimmung. Die Gesellschafterversammlung stimmte am 1.9.2001 dem Verkauf zu; die Abtretung erfolgte am 1.2.2002. In der Gewerbesteuererklärung 2002 erklärte die Klägerin Veräußerungsgewinne; das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Klägerin machte geltend, § 7 Satz 2 GewStG n.F. sei verfassungswidrig und dass bestimmte einheitliche Befreiungsregelungen zu berücksichtigen seien; das FG gab der Klage teilweise statt. Im Revisionsverfahren wurden zwischenzeitlich geänderte Bescheide erlassen, das FA berief sich auf Zurückweisung der Revision. • Verfahrensrecht: Die Änderung des streitigen Bescheids während des Revisionsverfahrens führt dazu, dass das FG-Urteil aufzuheben ist, weil der angegriffene Bescheid nicht mehr existent ist; die neu ergangenen Bescheide sind nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand der Revision. • Materiellrechtlich ist § 7 Satz 2 GewStG n.F. verfassungsgemäß: Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum im Steuerbereich; ungleiche Behandlung nach Rechtsform ist gerechtfertigt, weil Kapitalgesellschaften und natürliche Personen sich wesentlich unterscheiden. • Die Neuregelung verfolgt das legitime Ziel, Steuerumgehungen zu verhindern, insbesondere die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf Personengesellschaften zur gewerbesteuerfreien Veräußerung der Beteiligung; dies rechtfertigt die unterschiedliche Besteuerung und die Einbeziehung von Gewinnen, die auf beteiligte Personengesellschaften entfallen. • Die Gesondertheit der Formulierung (Ausnahme für unmittelbar beteiligte natürliche Personen) ist durch Verwaltungsvereinfachungsgründe und die Funktionsweise der Gewerbesteuer gerechtfertigt; mittelbare Beteiligungen werden durch andere Vorschriften (z. B. § 8b Abs. 6 KStG, § 3 Nr. 40 EStG) oder durch Anrechnungsmechanismen erfasst bzw. ausgeglichen. • Rückwirkungsprüfung: Es liegt keine unzulässige echte Rückwirkung vor. Die Neuregelung war gesetzgeberisch vorbereitet (Bericht der Bundesregierung, Entwürfe) und bei der Abwägung der Vertrauensschutzinteressen überwiegen die öffentlichen Belange der Missbrauchsbekämpfung; die schuldrechtlichen Dispositionen der Parteien (Zustimmung 1.9.2001) begründen kein schutzwürdiges Vertrauensschutzinteresse, das die Anwendung der Neuregelung für 2002 ausschlösse. • Beweis- und Verfahrensfragen: Eine vom Kläger beantragte Beweiserhebung zur subjektiven Vorhersehbarkeit der Steuerwirkung war nicht erforderlich, weil die zulässige materielle Rechtsauffassung keine entscheidungserhebliche Aufklärung erforderte. Die Revision wird teilweise aus verfahrensrechtlichen Gründen dahin aufgehoben, dass das Urteil der Vorinstanz keinen Bestand hat, weil während des Revisionsverfahrens neue Bescheide an die Stelle des angegriffenen Bescheids getreten sind. Inhaltlich hat der BFH entschieden, dass § 7 Satz 2 GewStG n.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und seine Anwendung auf den Streitfall (Erhebungszeitraum 2002) keine unzulässige Rückwirkung darstellt. Das Ziel der Gesetzesänderung, Steuerumgehungen zu verhindern, rechtfertigt die differentielle Behandlung nach Rechtsform und die Ausweitung der Steuerpflicht auf bestimmte Veräußerungsgewinne; die Klägerin trägt damit keinen Erfolg. Insgesamt wird die Klage gegen den zuletzt ergangenen Gewerbesteuermessbescheid 2002 abgewiesen; die zuvor teilweise erfolgreichen Ausführungen des FG wurden im Umfang der Neufassung des Bescheids berücksichtigt, Änderungen während des Revisionsverfahrens betreffen das Verfahren, nicht aber die Verfassungsmäßigkeit der Regelung.