Urteil
VI R 30/07
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verbilligter Überlassung von Arbeitgeberaktien ist der geldwerte Vorteil nach dem gemeinen Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Zuflusses zu bemessen.
• Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt; bei Kapitalerhöhungen mit Eintragung der Durchführung.
• Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus Verkäufen innerhalb eines Jahres herzuleiten; weichen diese Verkäufe infolge objektiver Umstände erkennbar vom Wert zum Bewertungsstichtag ab, ist nach § 11 Abs. 2 BewG auf die zweite Alternative (Schätzung unter Berücksichtigung von Vermögen und Ertragsaussichten) zurückzugreifen.
Entscheidungsgründe
Bewertung verbilligter Arbeitgeberaktien bei bevorstehendem Börsengang • Bei verbilligter Überlassung von Arbeitgeberaktien ist der geldwerte Vorteil nach dem gemeinen Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Zuflusses zu bemessen. • Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt; bei Kapitalerhöhungen mit Eintragung der Durchführung. • Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus Verkäufen innerhalb eines Jahres herzuleiten; weichen diese Verkäufe infolge objektiver Umstände erkennbar vom Wert zum Bewertungsstichtag ab, ist nach § 11 Abs. 2 BewG auf die zweite Alternative (Schätzung unter Berücksichtigung von Vermögen und Ertragsaussichten) zurückzugreifen. Der Kläger, Arbeitnehmer der A. AG, zeichnete im Rahmen einer am 30. April 1999 beschlossenen Kapitalerhöhung 354 Aktien gegen Zahlung eines geringen Nennbetrags zuzüglich Agio. Die Kapitalerhöhung war Teil eines Beteiligungsprogramms für wenige Führungsangestellte; der Kläger sollte einen Teil seiner Vergütung in Aktien erhalten. Vor dem Börsengang wurden innerhalb eines Jahres mehrere Aktienverkäufe zu deutlich niedrigeren Unternehmensbewertungen (22–30 Mio. DM) dokumentiert. Emissionsberater und Konsortialführer bewerteten das Unternehmen kurz vor dem Börsengang jedoch deutlich höher (130–180 Mio. DM). Die Kapitalerhöhung wurde am 21. Mai 1999 eingetragen; der Börsengang erfolgte Anfang Juli 1999 mit deutlich höheren Kursen. Das Finanzamt setzte einen geldwerten Vorteil aus dem verbilligten Erwerb an und ermittelte ihn zunächst nach Börsenkurs, später nach Ausgabepreis; das FG gab der Klage statt und lehnte die Heranziehung der früheren Verkäufe zur Wertbestimmung ab. • Rechtliche Einordnung: Vorteile aus verbilligter Überlassung von Arbeitgeberaktien sind steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 EStG i.V.m. § 19a EStG; als Vermögensbeteiligungen sind sie nach § 19a Abs. 8 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. • Bewertungsstichtag: Zufluss des Vorteils ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt; bei Kapitalerhöhung mit Eintragung der Durchführung (hier 21.05.1999) entsteht die Mitgliedschaft und damit der Zufluss. • Ermittlung des gemeinen Werts: Gem. § 11 Abs. 2 BewG ist vorrangig der aus Verkäufen innerhalb eines Jahres abzuleitende Marktpreis heranzuziehen; dieser Preis kann jedoch anzupassen sein, wenn besondere Umstände die Übertragungen nicht als Ausdruck des gemeinen Werts erscheinen lassen. • Einschränkung der vorrangigen Methode: 'Ableiten' heißt nicht blinder Maßstab; wenn objektive Umstände vorliegen, die die Aussagekraft der innerhalb eines Jahres erfolgten Verkäufe ausschließen und keine verlässlichen Maßstäbe für Zu-/Abschläge bestehen, ist auf die 2. Alternative des § 11 Abs. 2 BewG umzusteigen und den Wert nach Vermögen und Ertragsaussichten zu schätzen. • Anwendung auf den Streitfall: Besondere Umstände liegen vor, weil Emissionsberater und Konsortialführer kurz vor dem Börsengang erheblich höhere Unternehmensbewertungen (130–180 Mio. DM) gegenüber den früheren Verkäufen annahmen und der Kläger einen Teil der Vergütung in Aktien erhalten sollte. Daher sind die vor dem Bewertungsstichtag erfolgten Verkäufe nicht ohne Weiteres als gemeiner Wert zu übernehmen. • Prozessfolge: Das FG hat insoweit rechtsfehlerhaft nur auf die früheren Verkäufe abgestellt; es hat keine hinreichenden Feststellungen getroffen, ob die Schätzung des Finanzamts zutreffend ist, weshalb die Sache zur ergänzten Feststellung des gemeinen Werts und erneuten Entscheidung zurückverwiesen wird. Die Revision des Finanzamts ist teilweise begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb von Arbeitgeberaktien mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses (Eintragung der Kapitalerhöhung) zu bemessen ist und dass bei objektiven Umständen, die die Aussagekraft von Verkäufen innerhalb eines Jahres untergraben, nicht die vorrangige Ableitung aus diesen Verkäufen, sondern die Schätzung nach Vermögen und Ertragsaussichten (§ 11 Abs. 2 BewG, 2. Alternative) anzuwenden ist. Das Finanzgericht muss daher im zweiten Rechtsgang den gemeinen Wert der gestifteten Aktien unter Beachtung dieser Maßstäbe feststellen. Die Entscheidung beantwortet nicht abschließend, ob der vom Finanzamt angesetzte Wert richtig ist; deshalb ist eine erneute Feststellung erforderlich.