Urteil
VI R 39/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vereinbarung einer betrieblichen Zusatzversorgung entscheidet über die Besteuerung nicht allein die Bezeichnung des Vertrags, sondern ob der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung wirtschaftliche Verfügungsmacht über Vermögenswerte erlangt.
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert, dass das Gericht auf wesentliche Vorbringen der Beteiligten eingeht, insbesondere wenn das Finanzamt ein nachträgliches Verwaltungsschreiben zur Rechtsgrundlage macht.
• Bei arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung tritt der steuerliche Zufluss grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Erfüllung der Leistung ein; nur bei unmittelbarem, unentziehbarem Rechtsanspruch gegen einen Dritten kann vorgelagert besteuert werden.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und Zuflusszeitpunkt bei arbeitnehmerfinanzierter Zusatzversorgung • Bei Vereinbarung einer betrieblichen Zusatzversorgung entscheidet über die Besteuerung nicht allein die Bezeichnung des Vertrags, sondern ob der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung wirtschaftliche Verfügungsmacht über Vermögenswerte erlangt. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert, dass das Gericht auf wesentliche Vorbringen der Beteiligten eingeht, insbesondere wenn das Finanzamt ein nachträgliches Verwaltungsschreiben zur Rechtsgrundlage macht. • Bei arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung tritt der steuerliche Zufluss grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Erfüllung der Leistung ein; nur bei unmittelbarem, unentziehbarem Rechtsanspruch gegen einen Dritten kann vorgelagert besteuert werden. Die Eheleute wurden 2000 gemeinsam veranlagt. Der Ehemann (Arbeitnehmer) arbeitete für eine GmbH, die ihm durch Vereinbarung vom 8. März 2000 eine betriebliche Zusatzversorgung zusagte, wobei eine regulär im Dezember fällige Sonderzahlung von 1.350 DM als Versorgungskapital in Fondsanteile investiert wurde. Der Vertrag bezeichnete die Vereinbarung als Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz und regelte Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen; die Ehefrau war als Begünstigte benannt. Das Finanzamt erfasste den eingesetzten Betrag als nachgelassenen Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, die Anwartschaften seien vererblich und damit keine betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebs-Altersversorgungsgesetz. Das Finanzgericht folgte der Einspruchsentscheidung des Finanzamts. Die Kläger rügten Verletzung formellen und materiellen Rechts und erhoben Revision vor dem BFH. • Die Revision ist begründet; das FG hat das rechtliche Gehör der Kläger verletzt, weil es nicht auf deren wesentliches Vorbringen eingegangen ist, wonach die Vereinbarung vor dem maßgeblichen BMF-Schreiben vom 4. Februar 2000 geschlossen wurde und damit eine andere Rechtslage bestanden habe. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass wesentliche Einwendungen der Parteien zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen gewürdigt werden; unterbleibt dies, liegt ein Revisionsgrund nach §119 Nr.3 FGO vor, der Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung gebietet. • Der Senat weist auf die materielle Rechtslage hin: Für den Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn ist nicht die bloße Zusage maßgeblich, sondern die tatsächliche Erfüllung, durch die der Arbeitnehmer wirtschaftliche Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswerte erlangt. • Bei arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung (Aufdeckung durch Gehaltsverzicht zugunsten eines Versorgungskapitals) verlagert sich die Besteuerung regelmäßig auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls; Beiträge des Arbeitgebers oder Umwidmung von Sonderzahlungen führen nicht automatisch zu einem sofortigen Lohnzufluss. • Ausnahmsweise kann eine vorgelagerte Besteuerung eintreten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft; das ist hier nicht ohne weitere Feststellungen geklärt. • Da das FG nicht geprüft hat, ob das BMF-Schreiben auf die vor dem Schreiben getroffene Vereinbarung anwendbar ist oder entgegensteht, und weil es wesentliche Einwendungen der Kläger nicht behandelt hat, ist die Sache zurückzuverweisen, ohne dass der BFH in der Sache selbst entscheidet. Der BFH hebt die Entscheidung des Finanzgerichts auf und weist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück, weil das rechtliche Gehör der Kläger verletzt wurde. Das Finanzgericht hat nicht hinreichend geprüft und begründet, warum das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2000 auf die vor diesem Datum geschlossene Vereinbarung anzuwenden sein soll, obwohl die Kläger dies als entscheidungserheblichen Umstand vorgetragen hatten. Der BFH enthält sich einer materiellen Entscheidung über die steuerliche Qualifikation der Vereinbarung und über den Zuflusszeitpunkt, da dies in erster Linie durch das FG nach Anhörung der Beteiligten und unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs des Vertragsschlusses zu klären ist. Die Sache ist daher zur neuen Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen; die Kläger haben mit ihrer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.