Urteil
V R 13/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Haftung nach § 71 AO bemisst sich grundsätzlich nach den verkürzten nominalen Steuerbeträgen; sie ist jedoch auf den durch die Tat verursachten Vermögensschaden des Fiskus zu begrenzen.
• Bei tatsächlich ausgeführten Lieferungen sind die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge steuerbar und steuerpflichtig; es liegen keine Fälle unberechtigter Steuerausweise i.S. von § 14 Abs. 3 UStG vor.
• Wer als faktischer Geschäftsführer und Verfügungsberechtigter (§ 35 AO) Voranmeldungen nicht abgibt und fällige Steuerbeträge nicht entrichtet, kann sich wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verantworten.
• Für die Haftung nach § 71 AO ist auf die nicht angemeldeten Steuerbeträge der Unternehmung abzustellen; eine Beschränkung auf den Vorsteuerschaden des Rechnungsempfängers ist unzutreffend.
Entscheidungsgründe
Haftung nach § 71 AO bemisst sich an nicht angemeldeten Steuerbeträgen • Die Haftung nach § 71 AO bemisst sich grundsätzlich nach den verkürzten nominalen Steuerbeträgen; sie ist jedoch auf den durch die Tat verursachten Vermögensschaden des Fiskus zu begrenzen. • Bei tatsächlich ausgeführten Lieferungen sind die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge steuerbar und steuerpflichtig; es liegen keine Fälle unberechtigter Steuerausweise i.S. von § 14 Abs. 3 UStG vor. • Wer als faktischer Geschäftsführer und Verfügungsberechtigter (§ 35 AO) Voranmeldungen nicht abgibt und fällige Steuerbeträge nicht entrichtet, kann sich wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verantworten. • Für die Haftung nach § 71 AO ist auf die nicht angemeldeten Steuerbeträge der Unternehmung abzustellen; eine Beschränkung auf den Vorsteuerschaden des Rechnungsempfängers ist unzutreffend. Der Kläger veranlasste die Übernahme einer GmbH (I-GmbH) und trat faktisch als deren Leiter auf, während ein Dritter als eingetragener Geschäftsführer fungierte. Die I-GmbH kaufte ab Juli 1999 CPUs innergemeinschaftlich ein und verkaufte sie in großer Stückzahl an die K-GmbH, wobei Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen wurden. Die I-GmbH meldete weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch eine Jahreserklärung für 1999 ab; erhebliche Geldbeträge gingen auf ihr Konto ein und wurden größtenteils ins Ausland weitergeleitet, ein Teil als Bargeld entnommen und verteilt. Das Finanzamt setzte der I-GmbH Umsatzsteuer fest und stellte später Haftungsbescheid gegen den Kläger nach § 71 AO wegen seiner Rolle bei der Hinterziehung auf. Das Finanzgericht reduzierte die Haftungssumme drastisch, indem es den Vorsteuerschaden der K-GmbH als maßgeblich ansah. Das Finanzamt legte Revision ein und erklärte zugleich, es werde einen geänderten Haftungsbescheid in einer bestimmten Höhe erlassen. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; der Senat ist an den im FG-Prozess erklärten eingeschränkten Abweisungsantrag des Finanzamts gebunden und prüfte den Haftungsbescheid nur in diesem Umfang (§§ 96,121 FGO). • Das FG hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger als faktischer Geschäftsführer und Verfügungsberechtigter (§ 35 AO) die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zur Entrichtung der Steuer vorsätzlich verletzt hat und damit vierfache Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen hat. • Die I-GmbH hat tatsächliche Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG ausgeführt; die Umsätze sind steuerbar und steuerpflichtig. Daher liegen keine unberechtigten Steuerausweise nach § 14 Abs. 3 UStG vor, die berichtigt werden könnten, sodass die ausgewiesene Steuer der I-GmbH geschuldet war. • Für die Ermittlung der Haftungssumme nach § 71 AO ist nicht der Vorsteuerschaden der K-GmbH maßgeblich, sondern grundsätzlich die nicht angemeldeten nominalen Steuerbeträge der I-GmbH; die Haftung ist jedoch auf den durch die Tat verursachten Vermögensschaden zu beschränken. • Die I-GmbH verfügte nach den Feststellungen über Eingänge in ausreichender Höhe, sodass die Steuerbeträge bei rechtmäßigem Verhalten angemeldet und entrichtet werden konnten; die vom FG angenommene Prüfung an der späteren Ausfallsituation der K-GmbH greift daher fehl. • Die vom Kläger mitverursachte Verschlechterung der Liquidität der I-GmbH schließt den Kausalzusammenhang zwischen Unterlassen und Schadenseintritt nicht aus; eine Herabsetzung der Haftungssumme nach Ermessensgrundsätzen war vor dem Hintergrund der Zusage des Finanzamts nicht weiter zu prüfen. • Aufgrund der Revisionsbegründung und der prozessualen Zusage des Finanzamts ist der Haftungsbescheid materiell-rechtlich rechtmäßig in dem vom Finanzamt zugesagten Umfang herabzusetzen. Die Revision des Finanzamts wird teilweise stattgegeben. Der Haftungsbescheid vom 25.02.2003 wird insoweit abgeändert, als die Haftungssumme auf 4.721.963,70 DM (2.414.301,70 €) festgesetzt wird. Der Kläger haftet nach § 71 AO als faktischer Geschäftsführer für die nicht angemeldeten Umsatzsteuerbeträge, weil er vorsätzlich seine Pflichten zur Abgabe von Voranmeldungen und zur Entrichtung der Steuer gemäß § 35 AO verletzt hat und dadurch ein Vermögensschaden des Fiskus eingetreten ist. Die Beschränkung der Haftung auf den bei der K-GmbH entstandenen Vorsteuerschaden war unbegründet; maßgeblich sind die nicht angemeldeten nominalen Steuerbeträge der I-GmbH. Die Kostenentscheidung wurde dem Tenor entsprechend getroffen.