Beschluss
I B 119/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 50d Abs. 9 EStG 2002 n.F. greift nur, wenn die ausländische Besteuerung aufgrund abkommensbedingter abweichender Sachverhaltsfeststellung oder abweichender Auslegung erfolgt.
• Bleiben Einkünfte im Ausland unbesteuert allein wegen Unkenntnis der ausländischen Finanzbehörde über deren Höhe, erfasst § 50d Abs. 9 EStG 2002 n.F. diese Fälle nicht.
• Für nichtselbständige Arbeit sind solche Fälle gegebenenfalls von § 50d Abs. 8 EStG erfasst, der jedoch für das Streitjahr 1998 noch nicht galt.
Entscheidungsgründe
Anwendungsvoraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG bei im Ausland unbesteuerten Einkünften • § 50d Abs. 9 EStG 2002 n.F. greift nur, wenn die ausländische Besteuerung aufgrund abkommensbedingter abweichender Sachverhaltsfeststellung oder abweichender Auslegung erfolgt. • Bleiben Einkünfte im Ausland unbesteuert allein wegen Unkenntnis der ausländischen Finanzbehörde über deren Höhe, erfasst § 50d Abs. 9 EStG 2002 n.F. diese Fälle nicht. • Für nichtselbständige Arbeit sind solche Fälle gegebenenfalls von § 50d Abs. 8 EStG erfasst, der jedoch für das Streitjahr 1998 noch nicht galt. Der Kläger erzielte 1998 Arbeitslohn aus Tätigkeiten in Malaysia. Die malaysischen Finanzbehörden berichteten nicht über die volle Höhe dieser Einkünfte, sodass diese in Malaysia nicht vollständig besteuert wurden. Das deutsche Finanzamt wendete § 50d Abs. 9 EStG 2002 n.F. an und versagte die deutsche Freistellung nach Doppelbesteuerungsabkommen. Streitpunkt war, ob § 50d Abs. 9 EStG auch dann greift, wenn die Nichtbesteuerung im Ausland darauf beruht, dass die dortigen Behörden andere Sachverhalte unterstellen oder das Abkommen anders auslegen, oder ob die Unkenntnis der ausländischen Behörde die Vorschrift ausschließt. Das Finanzgericht stellte fest, dass die malaysischen Behörden das Besteuerungsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Malaysia für sich annahmen, die Unbesteuerung aber allein auf deren Unkenntnis über die Einkunftshöhe beruhte. Der Senat hat die Beschwerde des Finanzamts zurückgewiesen. • § 50d Abs. 9 EStG 2002 n.F. bezweckt die Verhinderung der Freistellung, wenn Einkünfte im anderen Staat wegen abkommensbedingter abweichender Sachverhaltsfeststellung oder abweichender Auslegung des Abkommens nicht oder nur gering besteuert werden. • Die Vorschrift betrifft Fälle, in denen unterschiedliche Tatbestandsfeststellungen oder unterschiedliche Auslegungen durch Vertragsstaaten zu einer abkommensbedingten Nicht- oder Geringbesteuerung führen. • Der vorliegende Fall ist anders gelagert: Die malaysischen Behörden hatten nach den Feststellungen das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn bejaht, die fehlende Besteuerung beruhte jedoch auf Unkenntnis der tatsächlichen Einkunftshöhe. • Ein solcher Sachverhalt fällt nicht unter § 50d Abs. 9 EStG 2002 n.F.; bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind derartige Fälle nach der Systematik und dem Wortlaut vielmehr von § 50d Abs. 8 EStG erfasst, der für das Streitjahr 1998 aber noch nicht galt. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen die rückwirkende Anwendung von § 50d Abs. 9 EStG bedürfen vorliegend keiner Entscheidung, weil die Sach- und Rechtslage bereits ohne diese Prüfung zugunsten des Klägers entschieden werden kann. Die Beschwerde des Finanzamts ist unbegründet. § 50d Abs. 9 EStG 2002 n.F. findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Nichtbesteuerung in Malaysia allein auf der Unkenntnis der malaysischen Finanzbehörden über die Höhe der Einkünfte beruhte und nicht auf abkommensbedingten unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen oder Auslegungen. Damit durfte die deutsche Freistellung nicht allein wegen § 50d Abs. 9 versagt werden; die einschlägige Regelung, die solche Fälle für nichtselbständige Arbeit erfasst, war für das Streitjahr 1998 noch nicht in Kraft. Der Kläger bleibt daher in der Sache im Ergebnis geschützt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versagung der Freistellung nicht vorlagen.