Beschluss
X B 178/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO setzt darzulegende und schlüssige Gründe voraus; bloße Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung genügen nicht.
• Zur Zulassung wegen Sicherung der Rechtseinheit ist erforderlich, dass die Entscheidung des Finanzgerichts in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass nur eine höchstrichterliche Korrektur das Vertrauen in die Rechtsprechung wiederherstellen kann.
• Steuerpflichtige sind zur Mitwirkung nach §90 AO verpflichtet; die Pflicht umfasst vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung steuerlich relevanter Tatsachen und die Vorlage von Nachweisen, insbesondere bei Abgrenzung betrieblicher und privater Aufwendungen.
• Bei der Abwägung von Pflichtverletzungen nach §173 Abs.1 Nr.1 AO sind die Verfehlungen beider Seiten gegenüberzustellen und zu gewichten; eine tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich grundsätzlich nicht überprüfbar.
• Vorbringung eines Verfahrensmangels im Sinne des §116 Abs.3 Satz3 FGO verlangt genaue Tatsachenangaben und Darlegung, dass ohne den Mangel das Urteil anders ausgefallen wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung wegen unzureichender Rügen zur Mitwirkungspflicht und Verfahrensmängeln • Die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO setzt darzulegende und schlüssige Gründe voraus; bloße Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung genügen nicht. • Zur Zulassung wegen Sicherung der Rechtseinheit ist erforderlich, dass die Entscheidung des Finanzgerichts in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass nur eine höchstrichterliche Korrektur das Vertrauen in die Rechtsprechung wiederherstellen kann. • Steuerpflichtige sind zur Mitwirkung nach §90 AO verpflichtet; die Pflicht umfasst vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung steuerlich relevanter Tatsachen und die Vorlage von Nachweisen, insbesondere bei Abgrenzung betrieblicher und privater Aufwendungen. • Bei der Abwägung von Pflichtverletzungen nach §173 Abs.1 Nr.1 AO sind die Verfehlungen beider Seiten gegenüberzustellen und zu gewichten; eine tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich grundsätzlich nicht überprüfbar. • Vorbringung eines Verfahrensmangels im Sinne des §116 Abs.3 Satz3 FGO verlangt genaue Tatsachenangaben und Darlegung, dass ohne den Mangel das Urteil anders ausgefallen wäre. Die Kläger wendeten sich gegen eine vom Finanzamt vorgenommene Änderung einer Steuerfestsetzung nach §173 Abs.1 Nr.1 AO. Streitpunkt war, ob die Kläger ihre Mitwirkungspflicht verletzt hatten, indem sie steuerlich relevante Angaben nicht vollständig und wahrheitsgemäß offenlegten, und ob das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt habe. Das Finanzgericht hielt die Mitwirkungspflicht der Kläger für verletzt und leitete daraus die Änderungstatbestände des Finanzamts ab. Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof mit der Behauptung, sie hätten ihre Mitwirkungspflichten erfüllt oder jedenfalls sei das FG fehlerhaft vorgegangen. Sie rügten zudem Verfahrensmängel und eine angebliche Überraschungsentscheidung im Hinblick auf die Feststellungen zur Kenntnis des Klägers. Der Senat prüfte, ob die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO zu erfolgen habe und ob Verfahrensmängel dargelegt seien. • Voraussetzungen der Revisionszulassung: Nach §116 Abs.3 Satz3 FGO muss schlüssig dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine BFH-Entscheidung erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt (§115 Abs.2 FGO). • Zur Sicherung der Rechtseinheit (§115 Abs.2 Nr.2 2. Alternative FGO) ist Zulassung nur bei einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geboten; das erfordert gravierende Fehler wie das Übersehen offensichtlich einschlägiger Vorschriften oder eine ausnahmsweise gesetzeswidrige Auslegung. Solche qualifizierten Rechtsanwendungsfehler sind hier nicht dargetan. • Mitwirkungspflicht nach §90 AO: Steuerpflichtige müssen vollständig und wahrheitsgemäß alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen offenlegen und auf Verlangen Nachweise vorlegen; Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (§97 AO i.V.m. §76 FGO). • Nach dem tatrichterlich festgestellten Sachverhalt (Bindung des Senats nach §118 Abs.2 FGO) haben die Kläger die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt; die eingereichten Erklärungen und ergänzenden Schreiben enthielten nicht alle notwendigen Informationen, auch für einen steuerlichen Laien erkennbar. • Die Kläger greifen im Wesentlichen die tatrichterliche Würdigung an; solche Angriffe eröffnen keine Revision, weil Tatsachenwürdigung und Überzeugungsbildung der Vorinstanz revisionsrechtlich weitgehend entzogen sind, es sei denn, es lägen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze vor, was hier nicht erkennbar ist. • Zur Frage der Abwägung beider Pflichtverletzungen im Rahmen des §173 Abs.1 Nr.1 AO ist eine Gegenüberstellung und Gewichtung erforderlich; die Kläger haben jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass das FG besondere Ermittlungen von Amts wegen hätte anstellen müssen oder welche Beweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. • Vorbringen zu Verfahrensmängeln und Überraschungsentscheidung: Die Kläger haben keine konkreten Tatsachen benannt, die einen Verfahrensmangel im Sinne des §116 Abs.3 Satz3 FGO belegen würden; pauschale Behauptungen, Hinweise oder einzelne Äußerungen der Vorsitzenden Richterin genügen nicht, ebenso fehlt es an substanziierten Angaben darüber, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen. • Die behauptete Überraschungsentscheidung greift nicht durch, weil die mitentscheidenden Fragen zur Mitwirkungspflicht und zur Ermittlungspflicht für die Kläger naheliegend und verfahrensgerecht erkennbar waren; ein umfassendes Rechtsgespräch oder Hinweis durch das Gericht ist nicht gefordert. Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen; die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO wird nicht erteilt, weil die Kläger die für eine Revisionszulassung erforderlichen, schlüssigen und substantiierten Darlegungen nicht erbracht haben. Insbesondere liegt kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts vor, der eine greifbare Gesetzwidrigkeit begründen könnte, und die tatrichterliche Würdigung der Mitwirkungspflicht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ferner haben die Kläger keine hinreichend konkreten Verfahrensmängel oder Beweislücken aufgezeigt, die eine andere Entscheidung des Finanzgerichts wahrscheinlicher erscheinen lassen würden. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts, die Änderungsbefugnis des Finanzamts zu bejahen, in der Sache bestätigt.