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Urteil

X R 8/07

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer fortbestehenden Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der anteilige Gewinn des Ausscheidenden grundsätzlich im Kalenderjahr des Ausscheidens zu erfassen; § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG findet auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer keine Anwendung. • Das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren hat die Feststellung der Höhe des Anteils und des Zeitpunktes des Ausscheidens zu treffen; diese Feststellungen binden das nachfolgende Veranlagungsverfahren. • Das Gesellschaftsvertragsrecht zur Berechnung des anteiligen Gewinns (z. B. nach Zwölfteln) bestimmt nur die Höhe des Gewinns, nicht jedoch den Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung.
Entscheidungsgründe
Gewinnzurechnung bei Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr • Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer fortbestehenden Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der anteilige Gewinn des Ausscheidenden grundsätzlich im Kalenderjahr des Ausscheidens zu erfassen; § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG findet auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer keine Anwendung. • Das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren hat die Feststellung der Höhe des Anteils und des Zeitpunktes des Ausscheidens zu treffen; diese Feststellungen binden das nachfolgende Veranlagungsverfahren. • Das Gesellschaftsvertragsrecht zur Berechnung des anteiligen Gewinns (z. B. nach Zwölfteln) bestimmt nur die Höhe des Gewinns, nicht jedoch den Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung. Der Kläger war Kommanditist einer KG, die später als OHG mit abweichendem Wirtschaftsjahr (01.03.–28./29.02.) fortgeführt wurde. Der Kläger wurde persönlich haftender Gesellschafter und schied zum 02.12.2003 aus; seine Beteiligung brachte er aufbauen in eine Stiftung ein. Vor seinem Ausscheiden wurde ein voraussichtlicher Gewinnanteil bis zum 02.12.2003 geschätzt und ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diesen anteiligen Gewinn in der Einkommensteuer für 2003; das FG gab dem Kläger hingegen Recht mit der Begründung, der Gewinn falle wegen des abweichenden Wirtschaftsjahres in das Jahr 2004. In der gesonderten Feststellung für das Wirtschaftsjahr 01.03.2003–29.02.2004 wurde der Ausscheidezeitpunkt und der dem Kläger zuzurechnende Einkommensanteil angegeben. Das FA revidierte den Einkommensteuerbescheid während des Verfahrens und erhob Revision beim BFH. • Rechtsgrundlagen: § 4a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG; Feststellungsbefugnis nach § 180 Abs. 1 AO i.V.m. einheitlicher und gesonderter Feststellung. • Grundsatz: Für Gewerbetreibende ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln; nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. • Abweichung bei Mitunternehmern: § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG trifft keine Zuweisungsentscheidung für solche Mitunternehmer, die während des abweichenden Wirtschaftsjahres ausscheiden; ihr "Einkunftserzielungszeitraum" endet mit dem Ausscheiden, sodass ihr Gewinn im Kalenderjahr des Ausscheidens zu erfassen ist. • Unterschiedliche Rechtsfolgen: Bei der Mitunternehmerschaft als solcher bleibt das Wirtschaftsjahr regelmäßig unberührt und es entsteht kein Rumpfwirtschaftsjahr; dies berührt aber nicht die zur Besteuerung maßgebliche Gewinnzurechnung beim ausscheidenden Gesellschafter. • Bindung durch Feststellungsbescheid: Der Feststellungsbescheid hat die Höhe des anteiligen Gewinns und den Zeitpunkt des Ausscheidens festzustellen; diese Feststellungen sind für das Veranlagungsverfahren bindend. • Gesellschaftsvertragliche Regelungen (z. B. Zwölftelregel) betreffen nur die Berechnung der Gewinnhöhe; sie schließen nicht aus, dass der steuerliche Erfassungszeitpunkt der Gewinnanteile der Ausscheidenden bereits im Jahr des Ausscheidens liegt. • Praktische Folge: Auch wenn die genaue Berechnung des Anteils auf Umständen beruht, die erst im nachfolgenden Kalenderjahr vorliegen, bleibt der Gewinn beim ausscheidenden Mitunternehmer im Jahr des Ausscheidens steuerpflichtig. Die Revision des Finanzamts war begründet; das Urteil des FG wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der bis zum Ausscheiden des Klägers entstandene anteilige Gewinn ist beim Kläger im Veranlagungszeitraum 2003 zu erfassen, weil § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auf ausgeschiedene Mitunternehmer nicht anwendbar ist. Der Feststellungsbescheid hat die Höhe des Anteils und den Zeitpunkt des Ausscheidens festgestellt; diese Feststellungen binden das Veranlagungsfinanzamt. Die gesellschaftsvertragliche Zwölftelregel bestimmt nur die Bemessung der Gewinnhöhe, nicht den Zeitpunkt der Besteuerung. Damit war die steuerliche Berücksichtigung des geschätzten Gewinnanteils im Jahr 2003 zu Recht erfolgt.