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Beschluss

VIII B 58/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung und an Verfahrensmängeln. • Die pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm genügt nicht zur Zulassung der Revision; es bedarf einer substantiierten verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung. • Eine allgemeine Fristverlängerung durch die Finanzverwaltung für steuerberatende Berufe ist mit § 149 AO vereinbar; die Verwaltung darf Erleichterungen durch Erlass gewähren. • Anträge auf Fristverlängerung über die allgemeine Frist hinaus sind Ausnahmen und bedürfen einer begründeten Einzelantragsbegründung; das Finanzgericht hat dies zutreffend geprüft.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Fristverlängerungsregelung und Verfassungsrüge • Die Beschwerde ist unbegründet; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung und an Verfahrensmängeln. • Die pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm genügt nicht zur Zulassung der Revision; es bedarf einer substantiierten verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung. • Eine allgemeine Fristverlängerung durch die Finanzverwaltung für steuerberatende Berufe ist mit § 149 AO vereinbar; die Verwaltung darf Erleichterungen durch Erlass gewähren. • Anträge auf Fristverlängerung über die allgemeine Frist hinaus sind Ausnahmen und bedürfen einer begründeten Einzelantragsbegründung; das Finanzgericht hat dies zutreffend geprüft. Der Kläger wendet sich gegen die allgemeine Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31.12.2008 und rügt zugleich die Verfassungswidrigkeit des § 149 AO. Er hatte über die allgemeine Frist hinaus eine weitere Fristverlängerung beantragt. Das Finanzamt lehnte eine darüber hinausgehende Verlängerung mangels ausreichender Begründung ab. Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und verneinte Ermängel oder Verfassungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger beschwerte sich hiergegen beim Bundesfinanzhof. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Fristverlängerung rechtswidrig oder verfassungswidrig ist und ob das Finanzgericht Ermessensfehler begangen habe. • Die Beschwerde ist unbegründet; es liegen keine Verfahrensmängel vor und keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Entscheidung des BFH erfordert. • Zur Verfassungsrüge: Bloße Behauptungen der Verfassungswidrigkeit genügen nicht. Für die Zulassung wäre eine substantiierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich, die die Anforderungen des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des BVerfG aufgreift; dies hat der Kläger nicht geleistet. • Zur Fristverlängerung: § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sieht lediglich eine Fünfmonatsfrist vor; die Finanzverwaltung darf durch gleichlautende Erlasse den Angehörigen steuerberatender Berufe aus Gründen der Erleichterung eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2008 und bei begründeten Einzelanträgen bis zum 28.02.2009 gewähren, was nicht zu beanstanden ist. • Zur Prüfung des Ermessens: Entscheidungen über Fristverlängerungen sind Ermessenentscheidungen. Das Finanzgericht hat geprüft, ob das Finanzamt sein Ermessen ausgeübt hat, und keinen Ermessensfehler festgestellt. • Zu weitergehenden Anträgen: Ein über die allgemeine Frist hinausgehender Verlängerungsantrag ist ausnahmsweise und bedarf einer besonderen, substantiierten Begründung; dies lag im vorliegenden Fall nicht vor. • Zur Darlegungspflicht des Gerichts: Das Finanzgericht hat die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen knapp, aber geordnet dargestellt; es besteht keine Verletzung der Darlegungs- und Prüfungsanforderungen nach Art. 103 GG, da nicht jede Rüge ausdrücklich einzeln zu besprechen ist. Der Beschwerde wurde nicht stattgegeben; der BFH sieht weder grundsätzliche Bedeutung noch Verfahrensmängel und bestätigt die Bewertung des Finanzgerichts. Die Verfassungsrüge gegen § 149 AO ist unzulässig, weil keine substantiiert dargelegte verfassungsrechtliche Auseinandersetzung vorliegt. Die allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2008 für Steuererklärungen von Angehörigen steuerberatender Berufe ist mit der Abgabenordnung vereinbar; weitergehende Fristverlängerungen erfordern einen begründeten Einzelantrag, dessen Voraussetzungen hier nicht dargelegt wurden. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzamts und des Finanzgerichts in vollem Umfang bestehen.