Beschluss
VII E 2/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Im Verfahren wegen der Zuteilung einer Milchquote ist der Streitwert mit 0,10 € je Kilogramm umstrittener Milchquote anzunehmen.
Entscheidungsgründe
NV: Im Verfahren wegen der Zuteilung einer Milchquote ist der Streitwert mit 0,10 € je Kilogramm umstrittener Milchquote anzunehmen. II. Die Erinnerung hat Erfolg. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Das gilt nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG auch für das Rechtsmittelverfahren. Diese Bedeutung ergibt sich im Streitfall, wie der Kostenschuldner überzeugend dargelegt hat, nicht aus der Höhe einer auf ohne eine entsprechende Quote an einen Käufer gelieferte Milch zu entrichtenden Milchabgabe; denn der Kostenschuldner hat eine solche abgabepflichtige Milchlieferung nicht vorgenommen und wollte sie auch nicht vornehmen. Er wollte vielmehr abgabefrei Milch liefern können und die dafür erforderliche Milchquote zugeteilt bekommen. Die Bedeutung der Sache bemisst sich folglich aus den aufgrund solcher Milchlieferungen zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteilen, mithin dem voraussichtlichen Gewinn des Kostenschuldners. Der beschließende Senat bewertet dieses wirtschaftliche Interesse entsprechend der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit 0,10 € je Kilogramm umstrittener Milchquote (BVerwG-Beschlüsse vom 28. Januar 2009 3 B 115.08, und vom 27. Januar 2009 3 B 94.08, nicht veröffentlicht). Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken