Urteil
II R 42/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die steuerliche Wertermittlung nach § 145 Abs. 3 i.V.m. § 147 BewG ist für den Bodenwert ein vom Gutachterausschuss ermittelter Bodenrichtwert erforderlich; fehlt ein solcher Bodenrichtwert, darf das Finanzamt keinen eigenen Bodenrichtwert schätzen.
• Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, flächendeckend Bodenrichtwerte zu ermitteln; sie können sich nicht mit dem Hinweis entziehen, die Ermittlung sei nicht möglich.
• Ergibt sich kein vom Gutachterausschuss ermittelter Bodenrichtwert, ist bei der Bewertung eines Spezialnutzungsgrundstücks (z. B. Klinik) nur der Gebäudewert zu berücksichtigen; ein vom Steuerpflichtigen nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert des Bodens steht dem nicht entgegen.
• Die 2007 eingefügte Ermächtigung für Finanzämter zur Ableitung von Bodenwerten greift nicht rückwirkend und gilt nicht, wenn der Gutachterausschuss zur Ermittlung verpflichtet ist, dieser Pflicht aber nicht nachkommt.
Entscheidungsgründe
Erfordernis des vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerts bei Bewertung von Spezialnutzungsgrundstücken • Für die steuerliche Wertermittlung nach § 145 Abs. 3 i.V.m. § 147 BewG ist für den Bodenwert ein vom Gutachterausschuss ermittelter Bodenrichtwert erforderlich; fehlt ein solcher Bodenrichtwert, darf das Finanzamt keinen eigenen Bodenrichtwert schätzen. • Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, flächendeckend Bodenrichtwerte zu ermitteln; sie können sich nicht mit dem Hinweis entziehen, die Ermittlung sei nicht möglich. • Ergibt sich kein vom Gutachterausschuss ermittelter Bodenrichtwert, ist bei der Bewertung eines Spezialnutzungsgrundstücks (z. B. Klinik) nur der Gebäudewert zu berücksichtigen; ein vom Steuerpflichtigen nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert des Bodens steht dem nicht entgegen. • Die 2007 eingefügte Ermächtigung für Finanzämter zur Ableitung von Bodenwerten greift nicht rückwirkend und gilt nicht, wenn der Gutachterausschuss zur Ermittlung verpflichtet ist, dieser Pflicht aber nicht nachkommt. Das Land brachte ein Krankenhausgrundstück als Sacheinlage in eine GmbH ein. Das Finanzamt setzte den Grundstückswert für den Stichtag 1.1.2001 unter Heranziehung eines vom Finanzamt geschätzten Bodenwerts fest. Das Finanzgericht reduzierte den Wert teilweise aufgrund eines vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens, berücksichtigte aber weiterhin einen Bodenwert. Während des Revisionsverfahrens lehnte der Gutachterausschuss Anfragen des Finanzamts ab mit der Begründung, für das Gelände würden keine Bodenrichtwerte ermittelt. Das Finanzamt setzte daraufhin den Grundstückswert erneut höher fest, weil es einen von ihm abgeleiteten Bodenrichtwert annahm. Die Klägerin focht dies an und verlangte die Feststellung des reinen Gebäudewerts ohne Bodenwertanteil. • Anwendungsbereich: Bei bebaute Grundstücke mit Spezialnutzung ist die Wertermittlung gemäß § 147 Abs. 1 BewG vorzunehmen; der Bodenwert bestimmt sich nach § 145 Abs. 3 i.V.m. § 147 Abs. 2 BewG mit 30% Abschlag gegenüber den Bodenrichtwerten. • Bodenrichtwerte sind gemäß § 196 BauGB flächendeckend von Gutachterausschüssen zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen; diese Werte sind für die steuerliche Bewertung verbindlich. • Die Gutachterausschüsse können sich nicht mit dem Hinweis entziehen, die Ermittlung sei nicht möglich; die gesetzliche Systematik geht von einer flächendeckenden Ermittlung aus. • Finanzämter dürfen nicht eigene Bodenrichtwerte aus anderen Richtwerten ableiten; eine solche Schätzung würde die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung und die Typisierungsfunktion der Bodenrichtwerte unterlaufen. • Die nach 2006 eingefügte Regelung, die Finanzämter zur Ableitung von Bodenwerten ermächtigt, ist nicht auf Bewertungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 anwendbar und gilt nicht, wenn der Gutachterausschuss zur Ermittlung verpflichtet ist, dieser Pflicht aber nicht nachkommt. • Folge für den Streitfall: Mangels vom Gutachterausschuss ermitteltem Bodenrichtwert durfte das Finanzamt keinen Bodenwert ansetzen; damit ist nur der Gebäudewert bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Die Revision der Klägerin war begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben, soweit es den geänderten Feststellungsbescheid betraf, und die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 19.8.2010 hatte Erfolg. Mangels vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerts durfte bei der Bewertung für den Stichtag 1.1.2001 kein Bodenwert angesetzt werden; es ist nur der Gebäudewert in Höhe von 60.860.014 DM (31.117.231,05 €) festzustellen. Das Vorgehen des Finanzamts, einen eigenen Bodenrichtwert zu schätzen und damit den Grundstückswert zu erhöhen, war rechtswidrig. Die Ablehnung des Gutachterausschusses zur Mitteilung eines Bodenrichtwerts geht zu Lasten des Finanzamts; eine rückwirkende Anwendung der später eingeführten Ermächtigung der Finanzämter ist ausgeschlossen.