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Urteil

III R 16/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ist eine Ermessensentscheidung, bei der auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen sind. • Hat der Unterhaltspflichtige rückwirkend aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung Unterhalt gezahlt, ist diese nachträgliche Leistung bei der Ermessensausübung über die Abzweigung zu berücksichtigen. • Ist im Einspruchsverfahren die Sach- oder Rechtslage geändert (z. B. durch nachträgliche Zahlungen), hat die Familienkasse eine erneute, begründete Ermessensentscheidung zu treffen; das Nichterwägen dieser Änderung verletzt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.
Entscheidungsgründe
Ermessenspflicht der Familienkasse bei Abzweigung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld • Die Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ist eine Ermessensentscheidung, bei der auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen sind. • Hat der Unterhaltspflichtige rückwirkend aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung Unterhalt gezahlt, ist diese nachträgliche Leistung bei der Ermessensausübung über die Abzweigung zu berücksichtigen. • Ist im Einspruchsverfahren die Sach- oder Rechtslage geändert (z. B. durch nachträgliche Zahlungen), hat die Familienkasse eine erneute, begründete Ermessensentscheidung zu treffen; das Nichterwägen dieser Änderung verletzt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Der Vater (Kläger) war gegenüber seiner 1984 geborenen Tochter unterhaltspflichtig. Die Tochter lebte bis zum Abitur bei der Mutter, die Kindergeld bezog; nach dem Abitur war die Tochter zunächst erwerbstätig, später Studentin. Das Amtsgericht verurteilte den Vater rückwirkend zum Unterhalt für März bis September 2003 sowie zu laufenden Zahlungen ab Oktober 2003; der Vater zahlte nur in Mai bis August 2003 regelmäßig 300 € und leistete später nach der Urteilsverkündung Nachzahlungen. Die Familienkasse setzte Kindergeld ab Januar 2003 fest und ordnete für bestimmte Zeiträume die Abzweigung an die Tochter an, weil der Vater nach ihrer Auffassung keinen Unterhalt geleistet habe. Im Einspruchsverfahren zahlte der Vater Teile des rückständigen Unterhalts; die Familienkasse berücksichtigte diese nachträglichen Zahlungen bei ihrer Einspruchsentscheidung nicht. Das Finanzgericht hob die Abzweigungsentscheidung auf; die Familienkasse legte Revision ein. • Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG erlaubt die Auszahlung von Kindergeld an das Kind, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. • Ermessensrahmen: Die Abzweigungsentscheidung ist eine Kann-Bestimmung; bei Ausübung des Ermessens sind der Zweck des Kindergeldes und der Abzweigungsvorschrift zu beachten, also auch geringe laufende Unterhaltsleistungen des Berechtigten (§ 5 AO Zweckbestimmung). • Auslegungspraxis: Leistet der Berechtigte überhaupt keinen Unterhalt, ist das Ermessen beschränkt und regelmäßig die volle Abzweigung an das Kind geboten. • Berücksichtigung nachträglicher Zahlungen: Werden Unterhaltsansprüche gerichtlich rückwirkend festgestellt und der Berechtigte leistet daraufhin Nachzahlungen, sind diese bei der Ermessensentscheidung über eine rückwirkend gestellte Abzweigung zu berücksichtigen, weil der Zweck der Abzweigung (schneller Zugriff des Kindes auf Mittel bei fehlendem Unterhalt) dann nicht mehr gegeben ist. • Überprüfung im Einspruchsverfahren: Nach § 102 Satz 1 FGO kann das Gericht prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen am Zweck ausgerichtet ausgeübt hat; ändert sich die Sach- und Rechtslage im Einspruchsverfahren, muss die Behörde eine neue, begründete Ermessensentscheidung treffen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Familienkasse hatte zunächst ermessensgerecht entschieden, berücksichtigte aber im Einspruchsverfahren nicht, dass der Vater die geschuldeten Beträge weitgehend gezahlt hatte, und unterwarf die Nachzahlungsvorgänge einer unzutreffenden strikten Voraussetzung (fortlaufende, ununterbrochene Zahlungen). Damit hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. • Nebenpunkt: Für die Monate, in denen das AG keinen Unterhaltsanspruch festgestellt hatte, fehlte in der Abzweigungsentscheidung eine darlegungsfähige Begründung; zugunsten der Entscheidung könnten etwaige Einverständnisse des Klägers berücksichtigt werden. Die Revision der Familienkasse wird zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Familienkasse hat bei ihrer Entscheidung über die Abzweigung des rückwirkend festgesetzten Kindergeldes den nachträglich gezahlten Unterhalt des Vaters nicht berücksichtigt und damit ihr Ermessen zweckwidrig ausgeübt. Sie hätte im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung der während des Verfahrens geleisteten Zahlungen eine neue, begründete Ermessensentscheidung treffen müssen. Folglich war die Aufhebung des Abzweigungsbescheids durch das Finanzgericht zu Recht; der Vater kann daher teilweise bzw. in den relevanten Zeiträumen das Kindergeld behalten beziehungsweise es ist nicht zur vollen Abzweigung an die Tochter zu kommen, soweit die nachträglichen Unterhaltsleistungen den Bedarf abdecken.