Urteil
V R 5/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen privater Krankenhäuser sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG i.V.m. § 67 AO steuerfrei, wenn mindestens 40% der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, die keine Wahlleistungen (Zimmer/Chefarzt) in Anspruch genommen haben, und das Krankenhaus in diesem Umfang seine Entgelte nach Selbstkostengrundsätzen berechnet.
• Bei richtlinienkonformer Auslegung sind medizinische "Wahlleistungen" (z. B. nicht von Kassen übernommene alternative Therapien) für die Bestimmung der Zweckbetriebseigenschaft nicht zu berücksichtigen; maßgeblich sind Unterkunfts- und Arztwahlleistungen.
• Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG kommt für privat betriebene Krankenhäuser nicht in Betracht; maßgeblich ist § 4 Nr. 16 UStG i.V.m. § 67 AO und den Verweisen auf die BPflV.
• Für die Anwendung des § 67 Abs. 2 AO ist eine Vorauskalkulation nach Selbstkostengrundsätzen erforderlich; bei Fehlen entsprechender Feststellungen ist die Entscheidung nicht spruchreif.
Entscheidungsgründe
Steuerfreiheit von Leistungen privater Krankenhäuser: Maßgeblichkeit von 40%-Grenze, Wahlleistungen und Selbstkostengrundsatz • Leistungen privater Krankenhäuser sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG i.V.m. § 67 AO steuerfrei, wenn mindestens 40% der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, die keine Wahlleistungen (Zimmer/Chefarzt) in Anspruch genommen haben, und das Krankenhaus in diesem Umfang seine Entgelte nach Selbstkostengrundsätzen berechnet. • Bei richtlinienkonformer Auslegung sind medizinische "Wahlleistungen" (z. B. nicht von Kassen übernommene alternative Therapien) für die Bestimmung der Zweckbetriebseigenschaft nicht zu berücksichtigen; maßgeblich sind Unterkunfts- und Arztwahlleistungen. • Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG kommt für privat betriebene Krankenhäuser nicht in Betracht; maßgeblich ist § 4 Nr. 16 UStG i.V.m. § 67 AO und den Verweisen auf die BPflV. • Für die Anwendung des § 67 Abs. 2 AO ist eine Vorauskalkulation nach Selbstkostengrundsätzen erforderlich; bei Fehlen entsprechender Feststellungen ist die Entscheidung nicht spruchreif. Der Kläger war Organträger zweier GmbHs, die je eine Klinik betrieben: eine Kurklinik mit verschiedenen Therapieangeboten und eine Klinik für plastische Chirurgie mit Behandlung organischer Impotenz. Die GmbHs rechneten nicht nach BPflV oder KHG, sondern mit Festpreisen; der Kläger vermietete die Grundstücke an die GmbHs. Das Finanzamt hielt die ärztlichen Leistungen für steuerfrei, unterwarf aber pauschal Unterkunft/Verpflegung der Umsatzsteuer und schätzte den Anteil der steuerfreien Leistungen zuungunsten des Klägers. Das Finanzgericht verneinte Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG a.F. unter Hinweis auf die BPflV und die Nichtanwendbarkeit auf Wahlleistungen sowie auf fehlenden Nachweis, dass mindestens 40% der Pflegetage auf nicht-wahlleistende Patienten entfielen. Der Kläger rügte Verletzung materiellen Rechts; der BFH nahm die Revision an und hob das Urteil auf. • Anwendbare Normen: § 4 Nr. 16 UStG a.F., § 4 Nr. 14 UStG, § 67 AO sowie Verweise auf BPflV und Art.13 Teil A Richtlinie 77/388/EWG. • Richtlinienkonforme Auslegung: § 4 Nr. 16 UStG i.V.m. § 67 AO ist mit Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. b der Richtlinie vereinbar; die Verweisung auf nationale Pflegesatzregelungen dient der sozialvergleichbaren Bedingung privater gegenüber öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern. • 40%-Grenze und Wahlleistungen: Steuerfreiheit setzt voraus, dass in mindestens 40% der Jahrespflegetage keine Wahlleistungen hinsichtlich Zimmerbelegung und Chefarztbehandlung erbracht wurden; medizinische Wahlleistungen sind für diese Grenze nicht zu berücksichtigen. • Selbstkostengrundsätze: Für Krankenhäuser, die nicht unter die BPflV fallen, ist zur Annahme der Zweckbetriebseigenschaft nach § 67 Abs.2 AO eine Vorauskalkulation auf Grundlage der Selbstkosten erforderlich; dabei sind die BPflV-Grundsätze soweit möglich zu beachten. • Umfang der Prüfungsfrist: Die Feststellungen des FG ließen offen, ob die erbrachten Leistungen als Krankenhaus- oder Heilbehandlung i.S. der Richtlinie einzustufen sind und ob die 40%-Kriterien sowie die Selbstkostenvoraussetzungen erfüllt sind; deshalb ist die Sache nicht in der Sache zu entscheiden. • Abgrenzung zu § 4 Nr. 14 UStG: Leistungen privat betriebener Krankenhäuser sind nicht nach § 4 Nr.14 UStG, sondern ausschließlich nach § 4 Nr.16 UStG zu beurteilen. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass die Leistungen der beiden Kliniken steuerfrei sein können, wenn mindestens 40% der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, die keine Wahlleistungen hinsichtlich Zimmer oder Chefarzt in Anspruch genommen haben, und das Krankenhaus in diesem Umfang seine Entgelte nach Selbstkostengrundsätzen vorab kalkuliert hat. Medizinische Wahlleistungen, deren Kosten nicht von den gesetzlichen Kassen getragen werden, sind bei der 40%-Grenze unberücksichtigt. Da das FG hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, war eine materielle Entscheidung nicht möglich; das Verfahren bedarf einer neuen Feststellungserhebung und -bewertung durch das FG.