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Beschluss

III B 2/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht richtet sich nach der für das Streitjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). • Statistische Eingruppierungen sind keine Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO; Finanzverwaltung und Gerichte dürfen deren Zutreffung und die Abgrenzung des Betriebs prüfen. • Bei Mischbetrieben ist die Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu klären; eine statistische Einordnung hat nicht generell Vorrang vor der tatsächlichen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
WZ als Auslegungsmaßstab für verarbeitendes Gewerbe bei Investitionszulage • Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht richtet sich nach der für das Streitjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). • Statistische Eingruppierungen sind keine Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO; Finanzverwaltung und Gerichte dürfen deren Zutreffung und die Abgrenzung des Betriebs prüfen. • Bei Mischbetrieben ist die Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu klären; eine statistische Einordnung hat nicht generell Vorrang vor der tatsächlichen Tätigkeit. Die Klägerin beantragte für 2002 angeschaffte Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage nach dem InvZulG 1999. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, die Tätigkeit der Gewinnung von Kies und Sand sei nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, und erließ den Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin hielt die von ihr ausgeübten Bearbeitungsprozesse der Steine für veredelnd und damit für dem verarbeitenden Gewerbe zugehörig; das Statistische Landesamt hatte ihre Tätigkeit nach WZ 1993 Klasse 14.21 (Gewinnung von Kies und Sand) eingeordnet. Das Finanzgericht folgte dieser statistischen Einordnung und wies die Klage ab. Die Klägerin rügte die fehlende Bedeutung der statistischen Einordnung, verlangte eine Klärung der Vorrangfrage gegenüber der tatrichterlichen Feststellung verarbeitender Tätigkeit und monierte Verfahrens- und Begründungsmängel; sie legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Rechtsfragen sind durch die Senatsrechtsprechung bereits geklärt. • Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes richtet sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen WZ in der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung; Änderungen der WZ wirken sich auf das Zulagenrecht aus. • § 950 BGB definiert den Eigentumserwerb bei Verarbeitung und ist nicht auf die Begriffsbestimmung des verarbeitenden Gewerbes im Zulagenrecht anwendbar. • Die Frage, ob trotz tatrichterlicher Feststellung der Verarbeitung die statistische Einordnung maßgeblich ist, war hier unbeachtlich, weil das FG nicht festgestellt hatte, dass die Klägerin Tätigkeiten des Abschnitts C der WZ 1993 ausübte. • Die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung von Mischbetrieben ist anwendbar; Betriebe mit mehreren Tätigkeiten sind entsprechend zuzuordnen. • Statistische Eingruppierungen sind keine Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO) und können von Verwaltung und Gerichten auf ihre Zutrefflichkeit, Betriebseingrenzung und Zuordnung bei Mischbetrieben überprüft werden. • Das FG hat die statistische Eingruppierung anhand der Produktionsberichte geprüft und für zutreffend erachtet; ihm wurden keine Verfahrensfehler nachgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin erhält keine Investitionszulage, weil ihre Tätigkeit nach zutreffender statistischer Einordnung der Gewinnung von Kies und Sand (WZ 1993 Klasse 14.21) zuzuordnen ist und damit nicht dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne des InvZulG 1999 entspricht. Eine abweichende tatrichterliche Feststellung einer Verarbeitung lag nicht vor, die eine andere rechtliche Beurteilung hätte erzwingen können. Das Gericht bestätigt, dass statistische Klassifikationen maßgeblich auszulegen sind, jedoch ihre Fehlerhaftigkeit von Verwaltung und Gerichten überprüfbar bleibt. Damit verbleibt der Ablehnungsbescheid zu Recht in Kraft.