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Beschluss

VII B 48/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Eine Zahlungsaufforderung, die sich auf die Mitteilung der Zahlstelle beschränkt, an die der Antragsteller die ihm mit dem ihm bekanntgegebenen Haftungsbescheid der ausländischen Finanzbehörde aufgegebene Zahlung zu bewirken hat und in der Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt werden, enthält keine eigenständige, den Empfänger belastende Regelung . 2. NV: War schon mit dem ausländischen Haftungsbescheid ein Leistungsgebot i.S. des § 254 Abs. 1 AO verbunden und zusätzlich dem Antragsteller eine Vollstreckungsanordnung zugestellt worden, so war die Vollstreckung in Deutschland unmittelbar möglich . 3. NV: Ein Fall des Art. 8 Abs. 2 BeitreibungsRL, wonach der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden kann, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht, liegt selbst dann nicht vor, wenn in der Zahlungsaufforderung eine Wiederholung des Leistungsgebots mit neuer Zahlstelle und Zahlungsfrist gesehen werden könnte. Eine solche wiederholende Verfügung würde keine erneute Anfechtungsmöglichkeit eröffnen .
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Zahlungsaufforderung, die sich auf die Mitteilung der Zahlstelle beschränkt, an die der Antragsteller die ihm mit dem ihm bekanntgegebenen Haftungsbescheid der ausländischen Finanzbehörde aufgegebene Zahlung zu bewirken hat und in der Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt werden, enthält keine eigenständige, den Empfänger belastende Regelung . 2. NV: War schon mit dem ausländischen Haftungsbescheid ein Leistungsgebot i.S. des § 254 Abs. 1 AO verbunden und zusätzlich dem Antragsteller eine Vollstreckungsanordnung zugestellt worden, so war die Vollstreckung in Deutschland unmittelbar möglich . 3. NV: Ein Fall des Art. 8 Abs. 2 BeitreibungsRL, wonach der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden kann, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht, liegt selbst dann nicht vor, wenn in der Zahlungsaufforderung eine Wiederholung des Leistungsgebots mit neuer Zahlstelle und Zahlungsfrist gesehen werden könnte. Eine solche wiederholende Verfügung würde keine erneute Anfechtungsmöglichkeit eröffnen . II. Die Beschwerde des FA ist begründet. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung durch das Gericht erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einem der Aussetzung fähigen Verwaltungsakt. Die Zahlungsaufforderung, deren Aussetzung der Antragsteller ausdrücklich mit seinem Antrag begehrt, enthält keine eigenständige, den Empfänger belastende Regelung. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung der Zahlstelle, an die der Antragsteller die ihm ‑‑mit dem ihm bekanntgegebenen Haftungsbescheid der spanischen Finanzbehörde‑‑ aufgegebene Zahlung zu bewirken hat und enthält die Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. August 2000 VII B 46/00, BFH/NV 2001, 149; vom 13. Februar 1997 VII S 35/96, BFH/NV 1997, 462; vom 14. Juni 1988 VII B 15/88, BFH/NV 1989, 75). Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich nicht um ein Leistungsgebot i.S. des § 254 Abs. 1 AO. Dieses war vielmehr ‑‑wie das FG selbst festgestellt hat‑‑ bereits mit dem spanischen Haftungsbescheid verbunden, und obendrein war dem Antragsteller von der spanischen Finanzbehörde bereits eine Vollstreckungsanordnung zugestellt worden. Danach war die Vollstreckung in Deutschland unmittelbar möglich (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 1986 IV 222-223/84 N, EFG 1986, 608). Ein Fall des Art. 8 Abs. 2 BeitreibungsRL, wonach der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden kann, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht, liegt danach nicht vor. Aber selbst wenn in der Zahlungsaufforderung eine Wiederholung des Leistungsgebots mit neuer Zahlstelle und Zahlungsfrist gesehen werden könnte, würde eine solche wiederholende Verfügung keine erneute Anfechtungsmöglichkeit eröffnen. Denn von der Zahlungsaufforderung geht ‑‑wie schon das FG ausgeführt hat‑‑ keine weitergehende Belastung aus als von dem mit dem Haftungsbescheid verbundenen Leistungsgebot (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 VII B 156/07, BFH/NV 2008, 967). Auf die vom FG für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen kommt es nach alledem im Streitfall nicht an. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken