Urteil
V R 39/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats gilt der innergemeinschaftliche Erwerb grundsätzlich in dem Staat als bewirkt, der die USt-IdNr. erteilt hat (§ 3d Satz 2 UStG).
• Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG gewährt nicht ohne Weiteres Vorsteuerabzug, wenn die Sonderregelung des § 3d Satz 2 UStG einschlägig ist; statt Vorsteuerabzug kann nur eine nachträgliche Korrektur der Bemessungsgrundlage in Betracht kommen.
• Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im anderen Mitgliedstaat besteuert worden ist; bloße Angaben gegenüber dem Lieferer sind hierzu nicht ausreichend.
• Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu Höhe und Entstehung der Steuer begründen Rückverweisung an das Finanzgericht zur Ergänzung.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben unter Verwendung fremder USt‑IdNr.: Einschränkung durch § 3d Satz 2 UStG • Bei Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats gilt der innergemeinschaftliche Erwerb grundsätzlich in dem Staat als bewirkt, der die USt-IdNr. erteilt hat (§ 3d Satz 2 UStG). • Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG gewährt nicht ohne Weiteres Vorsteuerabzug, wenn die Sonderregelung des § 3d Satz 2 UStG einschlägig ist; statt Vorsteuerabzug kann nur eine nachträgliche Korrektur der Bemessungsgrundlage in Betracht kommen. • Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im anderen Mitgliedstaat besteuert worden ist; bloße Angaben gegenüber dem Lieferer sind hierzu nicht ausreichend. • Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu Höhe und Entstehung der Steuer begründen Rückverweisung an das Finanzgericht zur Ergänzung. Die Klägerin, eine 2000 gegründete GmbH mit Handel von Mobiltelefonen, tätigte in den Jahren 2000–2004 Einkäufe bei italienischen Lieferanten, wobei sie ihre deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendete. Das Finanzamt ging nach einer Steuerfahndungsprüfung davon aus, dass es sich bei den erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen um Transaktionen mit fehlenden Händlern handelte und versagte in Teilen die Steuerbefreiung; zugleich setzte es für die innergemeinschaftlichen Erwerbe Umsatzsteuer fest und ließ Vorsteuer geltend. Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte den Vorsteuerabzug an, weil nach seinen Feststellungen viele Waren nicht nach Deutschland gelangt seien und beim Erwerb keine Verfügungsmacht in Deutschland begründet worden sei. Das Finanzamt zog in Revision, weil die Klägerin in einen Mehrwertsteuerbetrug eingebunden gewesen sei und der Vorsteuerabzug deshalb zu versagen sei. Der Bundesfinanzhof hat geprüft, ob die Klägerin steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe begründet und ob ihr der entsprechende Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG zusteht. • Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass die Klägerin die Mobiltelefone unter Verwendung ihrer deutschen USt-IdNr. von in Italien ansässigen Unternehmern erworben hat und nicht nachgewiesen hat, dass die Erwerbe in Österreich besteuert wurden, binden den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO) und begründen gemäß § 1a Abs.1 Nr.5, § 3d Satz 2 UStG steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in Deutschland. • Nach § 3d Satz 2 UStG gilt ein Erwerb als im Gebiet des Staates bewirkt, der die verwendete USt-IdNr. erteilt hat, bis ein Nachweis geführt ist, dass der Erwerb im Staat der Beendigung der Beförderung besteuert wurde; dies entspricht Art. 28b Teil A der Richtlinie 77/388/EWG und der EuGH-Rechtsprechung. • Die allgemeine Vorsteuerabzugsberechtigung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist im Regelungszusammenhang mit § 3d Satz 2 UStG einschränkend auszulegen: Bei Verwendung einer fremden USt-IdNr. sieht das Unionsrecht und die nationale Umsetzung keinen unmittelbaren Vorsteuerabzug vor, sondern einen Korrekturmechanismus durch Verringerung der Bemessungsgrundlage, wenn der Unternehmer den Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat erbringt. • Der Vorsteuerabzug kommt daher nicht in Betracht, solange die Klägerin nicht den Nachweis führt, dass die Erwerbe im Staat der Beförderungsbeendigung besteuert wurden. Die Vorinstanz hat insoweit auf falschen rechtlichen Annahmen beruhend entschieden und zudem keine abschließenden Feststellungen zur Höhe der Steuer getroffen, sodass eine Zurückverweisung an das FG geboten ist. • Zur Beurteilung, ob einzelne Waren tatsächlich nach Deutschland gelangten oder ob Verfügungsmacht erlangt wurde, sind ergänzende Feststellungen erforderlich; die Klägerin trifft insoweit die Darlegungs- und Nachweislast (§ 76 Abs.1 Satz2 FGO i.V.m. AO). Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Klägerin hat steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in Deutschland begründet, steht aber entgegen der Entscheidung des FG nicht ohne Weiteres ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu. Wegen der einschlägigen Sonderregelung des § 3d Satz 2 UStG und der Umsetzung von Art. 28b Teil A der Richtlinie 77/388/EWG kommt anstelle des unmittelbaren Vorsteuerabzugs im Regelfall nur eine spätere Korrektur der Bemessungsgrundlage in Betracht, wenn der Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat geführt wird. Das FG hat insoweit unzureichend festgestellt und die Höhe der Steuer nicht geklärt; daher ist zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes zurückzuverweisen.