Urteil
V R 6/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Stellt eine Sozietät ihren Mitgliedern Pkws für Fahrten zwischen Wohnort und Kanzlei zur Verfügung und belastet sie hierfür deren Privatkonten, liegt ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor .
Entscheidungsgründe
NV: Stellt eine Sozietät ihren Mitgliedern Pkws für Fahrten zwischen Wohnort und Kanzlei zur Verfügung und belastet sie hierfür deren Privatkonten, liegt ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor . II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Klägerin hat die PKW, die sich in ihrem Gesamthandsvermögen befinden, an ihre Gesellschafter vermietet. Zu dieser Vermietung gehörte auch die Nutzungsüberlassung für die Fahrten ihrer Gesellschafter zwischen den Wohn- und den Unternehmensorten. 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind entgeltliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999 steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften; seit 1. Dezember 2009: Gerichtshof der Europäischen Union ‑‑EuGH‑‑). Im Streitfall hat die Klägerin die PKW aufgrund der Mietverträge ihren Gesellschaftern unstreitig zur Nutzung für Privatzwecke gegen Entgelt überlassen und hierfür die Privatkonten der jeweiligen Gesellschafter belastet. Entgeltliche Leistungen liegen daher vor. 2. Zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung gehörte auch die Gestattung der Nutzung für die Fahrten zwischen dem jeweiligen Wohnort des Gesellschafters und den Kanzleibüros. a) Das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung setzt lediglich einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und einem Gegenwert voraus, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt. Für dieses Rechtsverhältnis kommt es nicht auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrages an. Es reicht aus, dass z.B. mündliche Vereinbarungen über die Erbringung der Leistung und das hierfür geschuldete Entgelt vorliegen. b) Danach ergibt sich die Leistung der Klägerin an ihre Gesellschafter aus der diesen eingeräumten Gestattung, die PKW auch für die jeweilige Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Unternehmensort zu nutzen und das Entgelt in der Belastung des Privatkontos für die entsprechende Nutzungsüberlassung (vgl. z.B. für den umgekehrten Fall der Leistungserbringung durch den Gesellschafter an die Gesellschaft mit Gutschrift auf dem Gesellschafterkapitalkonto BFH-Urteil vom 18. Dezember 2007 V R 73/07, BFHE 223, 546, BStBl II 2009, 612, unter II.4.). Das Fehlen schriftlich abgeschlossener Mietverträge und der Wille der Beteiligten, insoweit nicht von einer entgeltlichen Überlassung auszugehen, führen entgegen der Auffassung der Klägerin zu keiner abweichenden Beurteilung. 3. Die Besteuerung der entgeltlichen Nutzungsüberlassung für die Fahrten zwischen den Wohn- und den Unternehmensorten verletzt nicht die Grundsätze der steuerlichen Neutralität (Rechtsformneutralität) und der Gleichbehandlung. a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich durch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteil vom 23. April 2009 C-460/07, Puffer, BFH/NV 2009, 1056 Rdnr. 53) setzt voraus, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (EuGH-Urteil Puffer in BFH/NV 2009, 1056 Rdnr. 52). b) Ohne dass der Senat darüber zu entscheiden braucht, ob Fahrten zwischen Wohn- und Unternehmensort beim Einzelunternehmer zu einer Besteuerung einer sog. Nutzungsentnahme nach § 3 Abs. 9a UStG führen, ergibt sich das Vorliegen unterschiedlicher Sachverhalte bereits daraus, dass der Einzelunternehmer an sich selbst keine entgeltliche Leistung erbringen kann, während Gesellschaft und Gesellschafter nicht identisch sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557, unter II.3.f; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347, unter II.1.c, und vom 6. September 2007 V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710, unter 3.) und daher entgeltliche Leistungsvorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter der Umsatzsteuer unterliegen. Dies verstößt weder gegen den Neutralitäts- noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 4. Dass nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 5 EStG seit der Streichung des sog. Verwendungseigenverbrauchs in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG a.F. nicht mehr als eigenständiger Besteuerungstatbestand zu erfassen sind, ist für die Besteuerung im Streitfall ohne Bedeutung. Denn ob und unter welchen Voraussetzungen eine steuerbare entgeltliche Leistung vorliegt, hängt nicht vom Umfang der früheren "Eigenverbrauchsbesteuerung" ab. Hierauf käme es nur an, wenn ein Vorgang zugleich als entgeltliche Leistung und unentgeltlicher Vorgang der Besteuerung unterworfen wäre. Eine derartige Doppelbesteuerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht und ist auch im Streitfall nicht gegeben. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken