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Beschluss

XI S 6/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bruchteilsgemeinschaft kann Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG sein; die Gemeinschaft ist Steuerschuldnerin für gemeinschaftliche Vermietungsumsätze. • Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und an einer GmbH verfügen. • Ist ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Grundstücksgemeinschaft gerichtet, ist nur die Gemeinschaft einspruchs- und klagebefugt; die Klage ist im Namen der Gemeinschaft zu erheben. • Bei Vorliegen gewichtiger Rechtsprechung, die zugunsten des Steuerpflichtigen spricht, entfällt das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung für die Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer; keine Organschaft bei gemeinsamer Anteilsmehrheit • Eine Bruchteilsgemeinschaft kann Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG sein; die Gemeinschaft ist Steuerschuldnerin für gemeinschaftliche Vermietungsumsätze. • Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und an einer GmbH verfügen. • Ist ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Grundstücksgemeinschaft gerichtet, ist nur die Gemeinschaft einspruchs- und klagebefugt; die Klage ist im Namen der Gemeinschaft zu erheben. • Bei Vorliegen gewichtiger Rechtsprechung, die zugunsten des Steuerpflichtigen spricht, entfällt das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung für die Aussetzung der Vollziehung. Die Finanzbehörde setzte Umsatzsteuer für 2003 gegen die aus den Miteigentümern X und Y bestehende Grundstücksgemeinschaft fest; das Finanzgericht wies Klagen der Miteigentümer ab, da es die Grundstücksgemeinschaft als Organträger einer GmbH ansah. Das Finanzamt hatte angenommen, die Gemeinschaft sei bis zur Anteilsübertragung am 20. März 2003 Organträger gewesen. X und Y legten Nichtzulassungsbeschwerde ein; das Finanzamt gewährte der Grundstücksgemeinschaft AdV der Steuerforderung nur gegen Sicherheitsleistung, die Gemeinschaft begehrte AdV ohne Sicherheit und beantragte PKH. Streitpunkte sind die Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft, das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen Gemeinschaft und GmbH sowie die Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. • Die Klägerin ist die Grundstücksgemeinschaft; gegen sie sind die Verwaltungsakte gerichtet, daher ist sie Antragsstellerin und nicht die einzelnen Miteigentümer. • Nach § 2 Abs. 1 UStG kann eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein; Rechtsfähigkeit i.S. des BGB ist dafür nicht erforderlich. Vermietungsumsätze einer Gemeinschaft werden dieser zugerechnet, nicht den einzelnen Mitgliedern. • Umsatzsteuerrechtlich kommt eine Tätigkeit der Personenvereinigung zu, eine dem Mitglied zuzurechnende Mitunternehmerschaft kennt das UStG nicht; Klagen gegen Bescheide der Gemeinschaft sind im Namen der Gemeinschaft zu erheben (§ 744 Abs. 1 BGB). • Eine Personengesellschaft besteht als Unternehmer fort, bis die gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen, auch gegenüber dem Finanzamt, beseitigt sind; dies gilt für Bruchteilsgemeinschaften ebenso. • Nach jüngerer BFH-Rechtsprechung (Urteil V R 9/09) liegt keine Organschaft vor, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und an einer GmbH verfügen; diese Rechtsprechung ist auf den Fall anwendbar, weil X und Y jeweils 50% halten und nur gemeinsam die Mehrheit bilden. • Folglich können die von der GmbH verwirklichten Umsatzsteuertatbestände der Grundstücksgemeinschaft nicht zugerechnet werden; das weicht von der Entscheidung des Finanzgerichts ab, weshalb die Revision zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist. • Bezüglich der Aussetzung der Vollziehung: § 69 FGO erlaubt AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit; die Behörde kann Sicherheitsleistung verlangen (§ 69 Abs. 2). Das öffentliche Interesse an Sicherheit entfällt, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit ein günstiger Prozessausgang zu erwarten ist; diese Voraussetzung ist hier erfüllt, sodass die AdV ohne Sicherheit zu gewähren ist. • Der PKH-Antrag der Gemeinschaft ist zu versagen, weil sie nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe; die parteifähige Gemeinschaft erfüllt die weiteren Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 ZPO nicht hinreichend. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; das Verfahren über den PKH-Antrag ist gerichtsgebührenfrei gemäß den einschlägigen Vorschriften. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerschuld 2003 sowie der Säumniszuschläge ohne Sicherheitsleistung wird stattgegeben. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da die bisherige BFH-Rechtsprechung ergibt, dass keine Organschaft vorliegt, wenn Gesellschafter nur gemeinsam die Anteilsmehrheit halten. Demnach können die von der GmbH verwirklichten Umsatzsteuertatbestände der Grundstücksgemeinschaft nicht zugerechnet werden; das entspricht einer erfolgversprechenden Rechtsauffassung zugunsten der Antragstellerin. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 135 Abs. 1 FGO; das Verfahren über den PKH-Antrag ist gerichtsgebührenfrei.