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Urteil

XI R 16/08

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
II. 1. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat bei seiner Entscheidung, I habe keine Zweigstelle im Inland unterhalten, zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt, dass die Errichtung einer Zweigstelle nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei und I sich auch nicht um eine Eintragung bemüht habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8.9.2010 in dem Verfahren XI R 15/08. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken