Urteil
XI R 16/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Beurteilung, ob ein im Ausland ansässiges Unternehmen im Inland eine Zweigniederlassung unterhält, darf nicht entscheidend darauf abgestellt werden, dass keine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist oder ein Eintragungsantrag fehlt.
• Ist ein Haftungsbescheid nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 UStDV erlassen worden, sind die tatsächlichen Voraussetzungen einer im Inland befindlichen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte sorgfältig zu prüfen.
• Fehlerhafte rechtliche Bewertung durch das Finanzgericht rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung nach Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Wertung mangelnder Handelsregistereintragung bei Vorliegen einer Zweigniederlassung • Zur Beurteilung, ob ein im Ausland ansässiges Unternehmen im Inland eine Zweigniederlassung unterhält, darf nicht entscheidend darauf abgestellt werden, dass keine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist oder ein Eintragungsantrag fehlt. • Ist ein Haftungsbescheid nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 UStDV erlassen worden, sind die tatsächlichen Voraussetzungen einer im Inland befindlichen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte sorgfältig zu prüfen. • Fehlerhafte rechtliche Bewertung durch das Finanzgericht rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung nach Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH, die in den Streitjahren 1997 und 1998 Werklieferungen von der I, einer polnischen Kapitalgesellschaft, bezogen hat. Die Geschäftsleitung und der Sitz der I lagen in Polen; in Deutschland fungierte ein Generalbevollmächtigter. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid wegen von I geschuldeter Umsatzsteuer für 1997 und 1998 nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 UStDV. Im Einspruchsverfahren reduzierte das Finanzamt die Haftung teilweise, lehnte es aber insgesamt ab und stellte fest, eine Zweigniederlassung der I liege mangels Eintragung im Handelsregister nicht vor. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit Verweis auf eine gleichlautende Entscheidung. Die Klägerin rügte in der Revision, dass die I im Inland eine Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung unterhalten habe und das Finanzamt nicht zuständig gewesen sei, weshalb der Haftungsbescheid unwirksam sei. • Die Revision ist begründet; das FG hat zu Unrecht entscheidend auf das Fehlen einer Handelsregistereintragung abgestellt, um das Vorliegen einer Zweigniederlassung zu verneinen. • Für die Beurteilung, ob eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte vorliegt, kommt es auf die tatsächlichen Umstände an und nicht bereits auf das Fehlen formaler Eintragungen im Handelsregister. • Der Senat verweist zur Begründung auf seine ausführliche Ausführung im Urteil XI R 15/08 vom selben Tag und stellt fest, dass das FG die rechtliche Wertung zu überprüfen hat. • Mangels einer hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts und die darauf gestützte Verneinung einer inländischen Zweigniederlassung der I werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte der I im Inland und die daraus folgende Haftung der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 UStDV überprüft. Eine Entscheidung des Senats über die materielle Haftung wird nicht getroffen; das Finanzgericht hat die in der Revision beanstandeten Gesichtspunkte aufzuklären und rechtlich neu zu bewerten.