OffeneUrteileSuche
Urteil

IV R 22/07

BFH, Entscheidung vom

8mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Rücklagen nach § 6b EStG können gebildet werden, wenn die veräußerten Grundstücke mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehörten, auch wenn sie zuvor in einen Betrieb eingebracht wurden. • Die Einbringung eines Betriebs durch Fortführung der Buchwerte unterbricht die Sechs‑Jahres‑Frist nicht; bei Einbringung nach UmwStG wird die frühere Zugehörigkeit dem Vermögen der übernehmenden Personengesellschaft zugerechnet. • Die Abgrenzung zwischen Anlage‑ und Umlaufvermögen richtet sich nach der betrieblichen Zweckbestimmung; Parzellierung und Veräußerung allein begründen noch keinen gewerblichen Grundstückshandel, wenn keine weiteren wertsteigernden Maßnahmen zur Marktgängigkeit vorgenommen wurden.
Entscheidungsgründe
Bildung von § 6b‑Rücklage nach Einbringung landwirtschaftlichen Grundbesitzes • Rücklagen nach § 6b EStG können gebildet werden, wenn die veräußerten Grundstücke mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehörten, auch wenn sie zuvor in einen Betrieb eingebracht wurden. • Die Einbringung eines Betriebs durch Fortführung der Buchwerte unterbricht die Sechs‑Jahres‑Frist nicht; bei Einbringung nach UmwStG wird die frühere Zugehörigkeit dem Vermögen der übernehmenden Personengesellschaft zugerechnet. • Die Abgrenzung zwischen Anlage‑ und Umlaufvermögen richtet sich nach der betrieblichen Zweckbestimmung; Parzellierung und Veräußerung allein begründen noch keinen gewerblichen Grundstückshandel, wenn keine weiteren wertsteigernden Maßnahmen zur Marktgängigkeit vorgenommen wurden. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) wurde gegründet, nachdem B ihm von seinen Eltern übertragenes landwirtschaftliches Grundstücksvermögen in seinen Betrieb eingebracht hatte. Ziel war die Bestellung von Erbbaurechten, Parzellierung und Veräußerung von Baugrundstücken; 1998/1999 wurden Erbbaurechte bestellt und mindestens neun Parzellen verkauft. Die Klägerin stellte Gewinne aus Grundstücksveräußerungen 1998 und 1999 in § 6b‑Rücklagen ein. Das Finanzamt erkannte die Rücklagen nach Außenprüfung nicht an mit der Begründung, die Grundstücke seien Umlaufvermögen bzw. es liege gewerblicher Grundstückshandel vor. Das FG wies die Klage ab. Der BFH prüft, ob die Voraussetzungen des § 6b EStG erfüllt sind, insbesondere die sechsjährige Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und die Wirkung der Einbringung nach UmwStG. • § 6b Abs. 3, Abs. 4 EStG verlangen u.a. sechsjährige ununterbrochene Zugehörigkeit der veräußerten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte. • Unentgeltliche Betriebsübertragungen gegen Versorgungsleistungen und Einbringungen unter Fortführung der Buchwerte nach § 24 UmwStG unterbrechen die Sechs‑Jahres‑Frist nicht; die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts bleibt fortbestehend. • Für Veräußerungen 1998 gilt die gesellschafterbezogene, für 1999 die zwischenzeitlich eingeführte gesellschaftsbezogene Betrachtung; bei Buchwerteinbringung und Alleinbeteiligung des Einbringers an der Personengesellschaft führt dies zu einheitlicher Zuordnung, sodass die Sechs‑Jahres‑Frist erfüllt ist. • Die Abgrenzung Anlage- vs. Umlaufvermögen richtet sich nach der Zweckbestimmung: Anlagevermögen dient dauerhaft dem Betrieb; Umlaufvermögen ist zum Verkauf bestimmt. • Parzellierung und Veräußerungsgeschäfte begründen nur dann Umlaufvermögen (gewerblichen Grundstückshandel), wenn darüber hinaus gehende werterhöhende Maßnahmen zur Erhöhung der Marktgängigkeit vorgenommen wurden. • Im Streitfall hat die Klägerin keine werterhöhenden Aktivitäten wie Bebauungs‑ oder Erschließungsplanung, Arrondierung durch Zukauf oder sonstige Maßnahmen entfaltet, die auf eine Marktgängigkeitserhöhung gezielt gewesen wären. • Daher gehörten die veräußerten Grundstücke mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen und die übrigen Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 EStG waren erfüllt. • Folge: Die beantragten Rücklagen konnten in den geltend gemachten Beträgen gebildet werden; die genaue Feststellung der Beträge wird dem Finanzamt zur Berechnung übertragen (§ 100 Abs. 2 FGO). Die Revision der Klägerin ist erfolgreich. Der BFH erkennt an, dass die veräußerten Grundstücke mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehörten und daher die Bildung der beantragten Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG in Höhe von 200.775 DM (1998) und 256.043 DM (1999) zulässig war. Die Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebs in die Personengesellschaft unter Fortführung der Buchwerte unterbricht die Sechs‑Jahres‑Frist nicht; wegen fehlender werterhöhender Maßnahmen lag kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben; das Finanzamt wird angewiesen, die zu feststellenden Einkünfte unter Berücksichtigung der Rücklagen zu berechnen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen.