Urteil
X R 10/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unregelmäßige, wiederkehrende Zahlungen stehen der Anerkennung als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht bereits aus sich heraus entgegen.
• Bei Vermögensübergabe- und Versorgungsverträgen ist der Rechtsbindungswille nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen; bloße Verspätungen der Zahlungen rechtfertigen allein die Versagung des Sonderausgabenabzugs nicht.
• Leistungen, die regelmäßig und in der vereinbarten Höhe erbracht werden und überwiegend aus den Erträgen des übertragenen Vermögens stammen (Typus 1), sind als Sonderausgaben abziehbar; Zahlungen, die erst im Folgejahr entrichtet wurden, sind im Streitjahr nicht abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Unpünktliche Versorgungsleistungen beeinträchtigen nicht ohne weitere Umstände den Sonderausgabenabzug • Unregelmäßige, wiederkehrende Zahlungen stehen der Anerkennung als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht bereits aus sich heraus entgegen. • Bei Vermögensübergabe- und Versorgungsverträgen ist der Rechtsbindungswille nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen; bloße Verspätungen der Zahlungen rechtfertigen allein die Versagung des Sonderausgabenabzugs nicht. • Leistungen, die regelmäßig und in der vereinbarten Höhe erbracht werden und überwiegend aus den Erträgen des übertragenen Vermögens stammen (Typus 1), sind als Sonderausgaben abziehbar; Zahlungen, die erst im Folgejahr entrichtet wurden, sind im Streitjahr nicht abzugsfähig. Die Eltern übertrugen ihrem Sohn durch notariellen Übergabevertrag zwei vermietete Grundstücke und vereinbarten monatliche Altenteilsleistungen von 2.000 € jeweils bis zum Dritten des Monats. Im Jahr 2005 erzielte der Sohn Mieteinnahmen von 25.700 €; er überwies an die Eltern nach Bankbelegen insgesamt 21.644,01 € für Januar bis Dezember 2005, wobei die Zahlungen teils verspätet erfolgten und eine Zahlung für Dezember erst am 25.01.2006 gutgeschrieben wurde. Die Eltern erklärten die eingegangenen Zahlungen in ihrer Steuererklärung als Renteneinnahmen. Das Finanzamt versagte dem Sohn den Sonderausgabenabzug mit der Begründung, die vertraglich vereinbarten Zahlungszeitpunkte seien nicht eingehalten worden. Das Finanzgericht bestätigte dies und sah beim wiederholten verspäteten Zahlen den fehlenden Rechtsbindungswillen. Der Kläger rügte Verletzung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG und berief sich auf Rechtsprechung, wonach Unregelmäßigkeiten allein nicht ausschlaggebend seien. • Rechtsgrundlage und Systematik: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind auf Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten als Sonderausgaben zu behandeln; private Versorgungsrenten bei vorweggenommener Erbfolge gehören hierzu. • Erfordernis der Mindestvereinbarungen: Ein Vermögensübergabe-/Versorgungsvertrag muss Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Leistung sowie Zahlungsmodalitäten klar regeln; Änderungen müssen für die Zukunft vereinbart werden. • Rechtsbindungswille und Fremdvergleich: Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen; bloße Unregelmäßigkeiten oder verspätete Zahlungen rechtfertigen nicht von vornherein die Annahme fehlenden Rechtsbindungswillens. • Praktische Durchführung im Streitfall: Das FG hat zu Unrecht allein wegen verspäteter Zahlungen den Abzug versagt. Abgesehen von den unpünktlichen Überweisungen gab es keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag nicht ernst gemeint oder nicht in der vereinbarten Höhe erfüllt wurde. • Erfüllung der Hauptpflicht: Die Bankbelege und eine Bestätigung des Vaters zeigen, dass die Zahlungen in der vereinbarten Höhe erbracht wurden und damit der finanzielle Unterhalt der Eltern gesichert war; die typische Versorgungsfunktion (Typus 1) lag vor, da die Zahlungen im Wesentlichen aus den Erträgen des übertragenen Vermögens bestritten wurden. • Jahresabgrenzung: Die Altenteilleistung für Dezember 2005 wurde erst am 25.01.2006 geleistet; nach § 11 EStG (Anwendung auf Sonderausgaben) ist diese Zahlung dem Folgejahr zuzuordnen und für 2005 nicht abzugsfähig. Der Revision wurde teilweise stattgegeben. Die wiederkehrenden Altenteilsleistungen für Januar bis November 2005 in Höhe von insgesamt 22.000 € sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG anzuerkennen, weil trotz wiederholter Verspätungen der erforderliche Rechtsbindungswille und die vertragsgemäße Erfüllung der Hauptpflichten vorlagen und die Leistungen überwiegend aus den Erträgen des übernommenen Vermögens bestritten wurden. Die Zahlung für Dezember 2005, die erst am 25. Januar 2006 erfolgte, kann im Streitjahr 2005 hingegen nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, sodass der Abzug hierfür zu versagen ist.