Urteil
II R 36/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Übernahme der vom ursprünglichen Käufer begründeten Rechtspositionen liegt grunderwerbsteuerrechtlich eine Vertragsübernahme und nicht ein Neuabschluss vor.
• Bei Vertragsübernahme ist maßgeblich das Verhältnis zwischen ursprünglichem Käufer und dem neuen Käufer; dies kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG begründen.
• Die beurkundete Bezeichnung als "Aufhebung" des ursprünglichen Vertrags und gleichzeitiger Vertragsabschluss mit dem neuen Käufer ist für die Einordnung nicht entscheidend; maßgeblich sind die inhaltlichen Verhältnisse und die gewollte Fortwirkung der ursprünglichen Rechte.
Entscheidungsgründe
Vertragsübernahme statt Neuabschluss — Erwerb zwischen Ehegatten steuerfrei nach § 3 Nr. 4 GrEStG • Bei Übernahme der vom ursprünglichen Käufer begründeten Rechtspositionen liegt grunderwerbsteuerrechtlich eine Vertragsübernahme und nicht ein Neuabschluss vor. • Bei Vertragsübernahme ist maßgeblich das Verhältnis zwischen ursprünglichem Käufer und dem neuen Käufer; dies kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG begründen. • Die beurkundete Bezeichnung als "Aufhebung" des ursprünglichen Vertrags und gleichzeitiger Vertragsabschluss mit dem neuen Käufer ist für die Einordnung nicht entscheidend; maßgeblich sind die inhaltlichen Verhältnisse und die gewollte Fortwirkung der ursprünglichen Rechte. Der Ehemann (E) der Klägerin erwarb 2006 ein bebautes Grundstück für 250.000 €; das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen E fest. Im März 2007 erklärten die Parteien notariell eine Aufhebung dieses Kaufvertrags und zugleich einen Kaufvertrag zwischen den Veräußerern und der Klägerin; eine Rückzahlung des bereits entrichteten Kaufpreises sollte nicht erfolgen, der Kaufpreis galt als entrichtet. Die Aufhebung stand unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest, weil es von einem Neuabschluss ausging. Klägerin focht dies an und berief sich auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG, weil sie wirtschaftlich den Erwerb von ihrem Ehemann übernommen habe. • Revision ist zulässig; die Klägerin hat hinreichend die Verletzung des § 3 Nr. 4 GrEStG dargelegt und die entscheidungstragenden Gründe angegriffen. • Abgrenzung Vertragsübernahme vs. Neuabschluss: Vertragsübernahme liegt vor, wenn sich die Beteiligten im Wesentlichen auf einen Austausch der Käuferseite beschränken; ein Neuabschluss liegt vor, wenn wesentliche Inhalte wie Vertragsgegenstand oder Kaufpreis geändert wurden. • Steuerrechtliche Bedeutung: Bei Neuabschluss verläuft der grunderwerbsteuerrechtlich maßgebliche Rechtsträgerwechsel vom Veräußerer auf den neuen Käufer; bei Vertragsübernahme verläuft er zwischen ursprünglichem Käufer und dem Dritten und führt ggf. zur Ausschließung eines weiteren steuerlich relevanten Rechtsträgerwechsels. • Prüfung der Urkunde vom 23. März 2007 ergibt bei verständiger Würdigung eine Vertragsübernahme: Kaufgegenstand und Kaufpreis blieben unverändert, der alte Vertrag sollte ausdrücklich weiterwirken, die Eintragung der Klägerin war als Bedingung vereinbart, und der bereits gezahlte Kaufpreis wurde auf die Verpflichtung der Klägerin angerechnet. • Folgerung: Die Klägerin hat das Grundstück durch Vertragsübernahme von ihrem Ehemann erworben; dieser Erwerb ist nach § 3 Nr. 4 GrEStG steuerfrei, sodass keine Grunderwerbsteuer festzusetzen war. Der BFH hebt die Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid auf. Die Klägerin hat durch den notariellen Vertrag vom 23. März 2007 die vom E begründeten Rechtspositionen übernommen, sodass steuerrechtlich ein Erwerb von ihrem Ehemann vorliegt. Dieser Erwerb ist nach § 3 Nr. 4 GrEStG steuerfrei; deshalb bestand keine Verpflichtung zur Festsetzung von Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt hat daher den Steuerbescheid zu erlassen aufgehoben und die festgesetzte Steuer ist nicht zu fordern.