Beschluss
VII B 155/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei zusammen veranlagten Ehegatten wirkt die Leistung eines Gesamtschuldners auf die Steuerschuld für alle Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 2 AO).
• Die Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 276 AO erfasst nur die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer; Aufteilungsbescheide haben keine rückwirkende Wirkung über diesen Stichtag hinaus.
• Leistungen, die vor dem maßgeblichen Stichtag auf die Gesamtschuld erbracht oder durch Vollstreckung beigetrieben wurden, führen nicht ohne weiteres zu einem Erstattungsanspruch, wenn der Aufteilungsbescheid später einen geringeren auf einen Gesamtschuldner entfärenden Anteil ausweist.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung nach Vollstreckung trotz späterer Aufteilung der Gesamtschuld • Bei zusammen veranlagten Ehegatten wirkt die Leistung eines Gesamtschuldners auf die Steuerschuld für alle Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 2 AO). • Die Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 276 AO erfasst nur die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer; Aufteilungsbescheide haben keine rückwirkende Wirkung über diesen Stichtag hinaus. • Leistungen, die vor dem maßgeblichen Stichtag auf die Gesamtschuld erbracht oder durch Vollstreckung beigetrieben wurden, führen nicht ohne weiteres zu einem Erstattungsanspruch, wenn der Aufteilungsbescheid später einen geringeren auf einen Gesamtschuldner entfärenden Anteil ausweist. Der Kläger und seine Ehefrau waren für 1997–2000 zusammen veranlagt; der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Ehefrau Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für verschiedene Steuerjahre ergaben sich rückständige Steuerschulden; das Finanzamt erließ 2005 Aufteilungsbescheide, die jeweils einen auf den Kläger entfallenden Rückstandsanteil auswiesen. Der Kläger behauptete, das Finanzamt habe durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn Beträge beigetrieben und teilweise fälschlich der Umsatzsteuerschuld der Ehefrau zugeordnet. Das Finanzamt prüfte und rechnete einen geringen, fehlzugeordneten Betrag auf die Rückstände des Klägers an; eine von ihm beantragte Erstattung weiterer beigetriebener Beträge lehnte das Finanzamt mit dem Hinweis ab, Aufteilungen erfassten nur zum Zeitpunkt des Aufteilungsantrags offene Schulden (§§ 268 ff. AO). Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger wandte sich mit Nichtzulassungsbeschwerde, die vom BFH als unzulässig verworfen wurde. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, weil die Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt wurden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). • Die abstrakte Rechtsfrage, ob vor dem Aufteilungsstichtag geleistete Zahlungen eines Gesamtschuldners zu erstatten sind, wenn ein späterer Aufteilungsbescheid seinen Anteil niedriger ausweist, ist nach Auffassung des FG und des BFH nicht klärungsbedürftig und eindeutig zu beantworten. • Rechtliche Grundlage: Ehegatten sind bei Zusammenveranlagung Gesamtschuldner; § 44 Abs. 2 AO bewirkt, dass die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt. Dadurch erlöschen die Ansprüche des Finanzamts insoweit, als Zahlungen oder beigetriebene Beträge auf die gemeinsame Einkommensteuerschuld verbucht wurden. • Nach § 276 Abs. 2 AO ist für die Aufteilung der Gesamtschuld die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer maßgeblich; der Aufteilungsbescheid hat damit keine weitergehende Rückwirkung. Zahlungen vor diesem Stichtag sind nicht ohne weiteres als ungerechtfertigt und erstattungsfähig anzusehen. • Der Kläger hat nicht gerügt, dass der in den Aufteilungsbescheiden genannte Stichtag falsch bestimmt wurde, und hätte eventuelle Einwendungen gegen die Aufteilungsbescheide mit einem Rechtsmittel verfolgen müssen; die Bescheide sind bestandskräftig geworden. • Die Beschwerde nennt keine Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sodass die Voraussetzungen für die Zulassung zum BFH nicht erfüllt sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass vor dem maßgeblichen Aufteilungsstichtag geleistete oder durch Vollstreckung beigetriebene Zahlungen auf die gemeinsame Einkommensteuerschuld nicht automatisch zu Erstattungsansprüchen des einzelnen Gesamtschuldners führen, weil § 44 Abs. 2 AO die Wirkung der Erfüllung für alle Gesamtschuldner festlegt und § 276 Abs. 2 AO den Stichtag für die Aufteilung bestimmt. Der Kläger hat weder dargelegt, dass der in den Aufteilungsbescheiden genannte Stichtag unrichtig war, noch den notwendigen Rechtsmittelweg gegen die bestandskräftigen Aufteilungsbescheide beschritten. Somit besteht kein Anspruch auf Erstattung der vom Finanzamt im Vollstreckungswege beigetriebenen Beträge über die in den Aufteilungsbescheiden ausgewiesenen Anteile hinaus.